Grumbachsche Händel

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Mit der Leipziger Teilung teilten die Brüder Ernst und Albrecht III. das Herzogtum Sachsen auf
Achterklärung Kaiser Maximilians II. vom 13. Mai 1566
Die Stadt Gotha mit der Burg Grimmenstein auf einem Holzschnitt von 1572

Unter Grumbachsche Händel versteht man eine nach Wilhelm von Grumbach benannte Episode in der Geschichte der ernestinischen Wettiner aus dem Jahr 1567, die zu lebenslanger Festungshaft für Herzog Johann Friedrich II. den Mittleren von Sachsen-Coburg-Eisenach führte.

Das Haus Wettin hatte sich 1485 in der Leipziger Teilung in zwei Linien, die Ernestiner und die Albertiner, geteilt. Die sächsische Kurwürde blieb zunächst bei der älteren, der ernestinischen Linie. 1547 verlor jedoch Kurfürst Johann Friedrich der Großmütige die Schlacht bei Mühlberg und damit den Schmalkaldischen Krieg gegen Kaiser Karl V. und musste in der Wittenberger Kapitulation der dauerhaften Übertragung der sächsischen Kurwürde auf die Albertiner zustimmen. Auf Johann Friedrich den Großmütigen, verstorben 1554, folgten seine drei Söhne Johann Friedrich II. der Mittlere, Johann Wilhelm und Johann Friedrich III. der Jüngere zunächst gemeinsam. 1565 einigten sich jedoch die beiden älteren Brüder auf eine Landesteilung. Johann Friedrich II. erhielt dabei Coburg und Eisenach, Johann Wilhelm Weimar.

Johann Friedrich II. nahm seine Residenz in Gotha. Er beanspruchte die seinem Vater aberkannte Kurwürde weiterhin für sich. Den mit ihm befreundeten Ritter Wilhelm von Grumbach nahm er bei sich auf, als dieser wegen Landfriedensbruchs unter Reichsacht stand. Grumbach bestärkte den Herzog in seinen gewagten politischen Ideen. Der „Engelseher“ Hans Tausendschön behauptete, dass ihm Engel erschienen seien und einen erneuten Aufstieg des Ernestiner-Geschlechts vorausgesagt hätten. Dies, so versprach Grumbach, werde er ohne militärische Auseinandersetzung erreichen und so den Ernestinern die Kurwürde wieder verschaffen. Unter Kaiser Maximilian II. wurde daraufhin auch über Johann Friedrich II. die Reichsacht verhängt, weil dieser Grumbach auch nach mehrmaliger Aufforderung nicht auslieferte. Kurfürst August von Sachsen aus der albertinischen Verwandtschaft wurde mit der Reichsexekution beauftragt und belagerte die Stadt Gotha und die Burg Grimmenstein (siehe auch: Gothaer Belagerungsklippen). Auch Johann Friedrichs Bruder, Johann Wilhelm, nahm an der Reichsexekution teil.

Letztendlich musste Johann Friedrich II. aufgeben und geriet so in kaiserliche Gefangenschaft in Österreich, wo er 29 Jahre später verstarb. Grumbach wurde nach kurzem Prozess auf dem Marktplatz von Gotha gevierteilt. Kurfürst August ließ daraufhin 1567 in seiner Münzstätte Dresden einen Gedenktaler auf die Einnahme Gothas mit demonstrativ großem Kurschild und der lateinischen Umschrift prägen:

„‚Endlich siegt die gute Sache‘ und der Inschrift auf der Rückseite: ‚Als im Jahre 1567 die Stadt Gotha eingenommen, die Strafe an den geächteten belagerten Reichsfeinden vollzogen und die übrigen in die Flucht geschlagen worden, ließ August, Herzog zu Sachsen und Kurfürst, (diese Münze) machen.‘“

Übersetzung nach Walter Haupt[1]

Die Ländereien Johann Friedrichs des Mittleren wurden zunächst seinem Bruder Johann Wilhelm zur Verwaltung übergeben. 1572 wurden die beiden Söhne Johann Friedrichs II., Johann Casimir und Johann Ernst, wieder in die Besitzungen ihres Vaters eingesetzt; Johann Wilhelm musste sein Land jedoch nach der Erfurter Teilung mit seinen beiden Neffen teilen. Dies war die erste einer Vielzahl von Landesteilungen der Besitzungen der Ernestiner in Thüringen, durch die schließlich die thüringischen Kleinstaaten, die Ernestinischen Herzogtümer, entstanden.

Die Grumbachschen Händel gelten als letzter Bruch des Landfriedens.

Literatur

  • Friedrich Ortloff: Die Geschichte der Grumbachschen Händel. 4 Bände. Verlag Frommann, Jena 1869–1870.
  • Christoph Werner: Wilhelm von Grumbach, Reichsritter und Landfriedensbrecher. In: Mitteldeutsches Jahrbuch für Kultur und Geschichte. Band 24, 2017.

Einzelnachweise

  1. Walter Haupt: Sächsische Münzkunde. Berlin 1974, S. 275 und 279.