Grundbuchamt (Liechtenstein)

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Das Grundbuchamt ist Teil des Amts für Justiz im Fürstentum Liechtenstein, welche das öffentliche und mit öffentlichem Glauben ausgestattetes Grundbuch führt. In das Grundbuch werden in Liechtenstein vom Grundbuchamt (Amt für Justiz) Liegenschaften, Grundstücke und die an ihnen bestehenden dinglichen Rechte eingetragen.

Aufgaben des liechtensteinischen Grundbuchamtes als Teil des Amts für Justiz

Entwicklung des Grundbuches und Grundbuchamtes in Liechtenstein

In Liechtenstein können drei wesentliche historische und organisatorische Entwicklungsphasen unterschieden werden (1/2/4).[1]

Phasen Zeitabschnitt Organisation
1 1809 bis 1995/96 Grundbuchführung ausschließlich auf physischen Datenträgern (Grundbuch in Papierform);
2 ab 1996 bis 2008 Systematische und gesetzlich normierte Grundbuchführung auf physischen Datenträgern mit Computerunterstützung (Grundbuch in Papierform [Haupt- und Haupttagebuch[2]], Führung des Tagebuchs, der Grundstücksbeschreibung[3] sowie von Hilfsregistern computerunterstützt [Computer ist nur Hilfsmittel]); Um die Praktikabilität des Systems für eine umfassende EDV-Grundbuchführung auszutesten, wurde 2002 Teile des Grundbuchs für die Gemeinden Eschen, Ruggell und Balzers umgestellt.[4]
3 ab 1. Oktober 2000 Das Grundbuchamt wird mit dem Öffentlichkeitsregister (seit 1. Februar 2013: Handelsregister) zum Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt zusammengelegt (nunmehr Teil des Amts für Justiz)
4 beginnend 2008 EDV-Grundbuchführung (alle rechtserheblichen Daten und Hilfsdaten sind elektronisch erfasst und werden auf zumindest zwei vollständig unabhängigen Datenträger abgespeichert (Datenspiegelung)). Grundbuchsbelege liegen weiterhin in physischer Form vor.
5 ab 1. Februar 2013 Das Grundbuchamt wird Teil des neu geschaffenen Amt für Justiz;

Verfahrensrecht in Grundbuchsachen

Die Zuständigkeit in Grundbuchsachen liegt für Immobilien gemäß Art 19 SR in Verbindung mit Art 32 IPRG[5] jedenfalls bei den liechtensteinischen Behörden bzw. Gerichten.[6]

Wo das Gesetz es nicht ausdrücklich anders bestimmt, ist das Fürstliche Landgericht in Vaduz zuständig.[7] In Grundbuchsachen jedoch ist in der Regel das Grundbuchamt zuständig.[8]

Das Grundbuchamt ist als Teil des Amts für Justiz eine Amtsstelle der Landesverwaltung gemäß Verwaltungsorganisationgesetz.[9] Das Grundbuchamt hat seit der Novelle des SR im Jahr 2008 und Aufhebung des Art 101 Zif 3 SchlT SR[10] primär das Landesverwaltungspflegegesetz[11] in Grundbuchsachen anzuwenden, soweit nicht ausdrücklich die Anwendung einer anderen Verfahrensordnung angeordnet wird.[12]

Öffentlichkeitsprinzip

Das Grundbuch ist öffentlich. Das Grundbuchamt daher, wenn jemand ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann, verpflichtet, jedermann in bestimmte Blätter des Grundbuches Einsicht zu gewähren oder Auszüge davon anzufertigen und auszugeben.

Telefonische Auskünfte des Grundbuchamtes erfolgen jedoch ohne Gewährleistung für deren Richtigkeit und Vollständigkeit.

Gesetzliche Grundlagen

Die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen für das Amt für Justiz (früher: Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt) zur Führung des Grundbuches:

  • Grundbuchverordnung[13]
  • Baugesetz[14]
  • Grundverkehrsgesetz[15]
  • Landesverwaltungspflege[16]
  • Denkmalschutzgesetz[17]

Kontakt

Amt für Justiz (AJU),

Äulestrasse 70,

Postfach 684,

9490 Vaduz,

Weblinks

Literatur

  • Antonius Opilio: Arbeitskommentar zum liechtensteinischen Sachenrecht. 1. Auflage. Band 1. Edition Europa Verlag, Dornbirn 2009, ISBN 978-3-901924-23-1 (books.google.at).
    • Antonius Opilio: Art 265 bis Art 571. Band 2. Edition Europa Verlag, Dornbirn 2010, ISBN 978-3-901924-25-5 (Gesetzesstand: Januar 2010).
    • Antonius Opilio: Schlusstitel SR & Indices. Band 3. Edition Europa Verlag, Dornbirn 2010, ISBN 978-3-901924-28-6 (Stand: Januar 2010).
    • Weblink edition.eu.com.

Quellen und Verweise

  1. Nach: Antonius Opilio, „Liechtensteinisches Sachenrecht“, Band II, EDITION EUROPA Verlag, Dornbirn 2010.
  2. Hauptbuch und Haupttagebuch müssen bei dieser Form der Grundbuchführung immer in physischer Form vorliegen (ohne technische Hilfsmittel darstellbar sein).
  3. Früher als Liegenschaftsbeschreibung bezeichnet, siehe Art 524 Abs. 1, 568 Abs. 1, 569, 571 SRalt; Art 62 und 64 SchlT SRalt. Die Grundstücksbeschreibung enthält z. B. die Ortsbezeichnung einer Fläche, den Hinweis auf ein auf einer Liegenschaft errichtetes Gebäude, Angaben über die Kulturart etc. (siehe Art 5, 8 bis 10 GBV).
  4. Genehmigung der Regierung vom 7. März 2002, RA 2002/704-1630.
  5. Art 32 IPRG: „Dingliche Rechte einschliesslich des Besitzes an einer unbeweglichen Sache beurteilen sich nach dem Rechte des Ortes, wo dieselbe gelegen ist“.
  6. Art 33 Abs. 1 IPRG: „Dingliche Rechte einschliesslich des Besitzes an Grundstücken, sowie obligatorische Verpflichtungen, die sich auf solche beziehen, bedürfen der vom Rechte des Ortes der gelegenen Sache vorgeschriebenen Form“.
  7. Art 8 Abs. 1 SR.
  8. Siehe jedoch zum Beispiel Art 559 Abs. 2; Art 73 Abs. 3 GBV - Landgericht.
  9. Art 3 Abs. 1 GBOERA-G.
  10. Schlusstitel zum Sachenrecht.
  11. Gesetz vom 21. April 1922 über die allgemeine Landesverwaltungspflege (die Verwaltungsbehörden und ihre Hilfsorgane, das Verfahren in Verwaltungssachen, das Verwaltungszwangs- und Verwaltungsstrafverfahren – LVG), LGBl 24/1922.
  12. Art 533 ff SR.
  13. Verordnung vom 4. November 2008 über das Grundbuch (GBV), LGBl. 267/2008.
  14. Baugesetz (BauG) vom 11. Dezember 2008, LGBl. 44/2009.
  15. Grundverkehrsgesetz (GVG) vom 9. Dezember 1992, LGBl. 49/1993.
  16. Gesetz vom 21. April 1922 über die allgemeine Landesverwaltungspflege (die Verwaltungsbehörden und ihre Hilfsorgane, das Verfahren in Verwaltungssachen, das Verwaltungszwangs- und Verwaltungsstrafverfahren), LGBl .24/1922.
  17. Denkmalschutzgesetz vom 14. Juni 1977, LGBl. 39/1977.