Handakte
Handakten sind nach bundesdeutschem Recht die von einer Prozesspartei, einem Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder der Staatsanwaltschaft innerdienstlich gesammelten und zu einem bestimmten Rechtsfall gehörenden Schriftstücke. Nach § 143 ZPO, der über Verweisungsvorschriften in den anderen Gerichtsordnungen gilt, kann das Gericht anordnen, dass die Parteien die in ihrem Besitz befindlichen Akten vorlegen, soweit diese aus Schriftstücken bestehen, welche die Entscheidung und Verhandlung der Sache betreffen.
Rechte und Pflichten
Laut Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) ist der Anwalt verpflichtet eine Handakte für jeden einzelnen Fall, den er bearbeitet, anzulegen (vgl. § 50 BRAO/§ 51b WPO/§ 66 StBerG). Das gilt ebenso für Steuerberater (StBerG) und Wirtschaftsprüfer (WPO). Die Handakte soll alle wesentlichen das Mandat betreffenden Vorgänge festhalten. Anhand dieser Unterlagen wird der Fortgang einer Angelegenheit dokumentiert. Bei Honorar- oder Haftungsstreitigkeiten dient die Handakte als heranzuziehendes Beweismittel. Die Handakte soll alles enthalten, was in dem zur Debatte stehenden Fall an Schriftstücken vorhanden ist, darunter fallen Briefe, Urkunden, Belege, Schriftsätze, gerichtliche Verfügungen, Entscheidungen, Vollstreckungstitel, Gutachten, Registerauszüge, vom Auftraggeber erhaltene Notizen etc. Auch Besprechungen, Beratungen, Telefonate und ähnliches sollen in der Handakte mittels einer gefertigten Notiz festgehalten werden. Alle Schriftstücke sollen fest eingebunden und dadurch zum Bestandteil der Handakte werden. Nicht in die Handakte gehören Gelder und dergleichen. Über verwahrte Wertgegenstände ist ein Bestandsverzeichnis in die Akte aufzunehmen.
Anhand der Handakte kann so auch nach Beendigung des Mandats nachvollzogen werden, was im Einzelnen geschehen ist und was vom Anwalt pp. unternommen worden ist. Eine lückenlose saubere Aktenführung dient auch seinem Schutz, da er sonst Haftungsvorwürfen schutzlos ausgesetzt wäre.
Aufbewahrungsdauer und Herausgabeverlangen
Es gibt eine Pflicht zur Aufbewahrung der Handakte (§ 50 Abs. 2 BRAO, § 66 Abs. 1 StBerG und § 51 b Abs. 2 + 3 WPO). Die Frist für die Aufbewahrungsdauer beginnt mit der Beendigung der Angelegenheit, respektive des Mandats. Normalerweise beträgt sie sechs Jahre § 50 Abs. 1 BRAO, kann aber unter bestimmten Voraussetzungen faktisch auf sechs Monate verkürzt werden.
Endet ein Mandat oder wird seitens des Mandanten vorzeitig beendet, hat er ein Recht auf Herausgabe seiner Originalunterlagen (beispielsweise Verträge oder andere Dokumente), den sonstigen Schriftverkehr müsste er sowieso haben, da er damit während eines Verfahrens regelmäßig versorgt worden ist, entweder durch an ihn gerichtete Korrespondenz oder durch erhaltene Kopien des sonstigen Schriftverkehrs.
Der Anwalt pp. kann die Rückgabe der Mandatsunterlagen in der Regel jedoch verweigern, solange der Mandant ihm das in Rechnung gestellte Honorar schuldig geblieben ist.
Akten der Staatsanwaltschaft
Die Handakten der Staatsanwaltschaft unterliegen nicht dem Akteneinsichtsrecht. Sie können unter anderem Informationen über eingestellte Verfahren enthalten, siehe auch Abschlussvermerk. Diese zusätzlichen Informationen verwendet der Staatsanwalt zur Einschätzung der Bedeutung des Falls und des Beschuldigten. Sie können wie im Falle bereits eingestellter Verfahren im laufenden Verfahren aber grundsätzlich nicht zu Lasten des Angeklagten verwendet werden.
Weblinks
- Die Handakte des Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers und Rechtsanwalts adS fiala.de
- Haftpflichtfragen Die Handakten des Anwalts – welche Pflichten treffen den Anwalt? adS anwaltsblatt.anwaltverein.de