Heilfürsorge

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Heilfürsorge (auch Freie Heilfürsorge) in Deutschland bezeichnet die Übernahme von Gesundheitsleistungen durch den Dienstherrn für Personen in einem öffentlich-rechtlichen Amts- oder Dienstverhältnis, die einer besonderen gesundheitlichen Gefährdung unterliegen. Die Heilfürsorge ist Ausprägung der allgemeinen Fürsorgepflicht (§ 31 SG, § 78 BBG) als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz). Folgende Personengruppen erhalten Heilfürsorge, wobei Unterschiede zwischen den Ländern bestehen können:

Auch Zivildienstleistende, die ihren Dienst innerhalb der Bundesrepublik verrichten, erhalten Heilfürsorge (§ 35 ZDG i. V. m. § 69a BBesG). Sie sind zwar in der Regel keiner besonderen Gesundheitsgefahr ausgesetzt, ihre Rechtsstellung ist aber an diejenige der Wehrdienstleistenden angelehnt.

Strafgefangene haben Anspruch auf Gesundheitsfürsorge (§ 55 StVollZG), die formell keine Heilfürsorge ist.

Erhält ein Beamter Heilfürsorgeleistungen, so werden diese als sogenannte Sachbezüge unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes mit einem angemessenen Betrag auf die Besoldung angerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist (§ 10 BBesG).

Im Rahmen der Heilfürsorge übernimmt der Dienstherr insbesondere bei Polizisten die ihnen entstehenden Krankheitskosten vollständig, da angenommen wird, dass diese sich bei ihrem erhöhten Berufsrisiko nur mit hohen Kosten privat versichern könnten. Andere Beamte können für einen Teil der Krankheitskosten privat vorsorgen oder sich freiwillig gesetzlich versichern. Die freie Heilfürsorge erstreckt sich nicht auf die Familienmitglieder. Wenn diese nicht sozialversicherungspflichtig sind, können sie anteilsmäßig privat oder gesetzlich versichert werden, den überwiegenden Anteil zahlt hier die Beihilfe hinzu.

Besteht für den Besoldungsempfänger selbst Anspruch auf freie Heilfürsorge, so hat dieser nach dem Subsidiaritätsprinzip Vorrang vor dem Anspruch auf Gewährung von Beihilfen. In letzter Zeit wurde die Heilfürsorge für Polizeibeamte zugunsten der Beihilfe in vielen Bundesländern abgeschafft.

Soldaten

Soldaten der Bundeswehr wird „Heilfürsorge in Form der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung“ gewährt (§ 69a BBesG, § 16 WSG, § 1 BwHFV). Sie dient der Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung der Gesundheit der Soldaten. Kosten der Gesundheitsbehandlung werden grundsätzlich nur übernommen, wenn der Soldat eine medizinische Einrichtung der Bundeswehr aufsucht. Kann der Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung nicht durch medizinische Einrichtungen der Bundeswehr (z. B. Truppenarzt) erfüllt werden, können auf Veranlassung von Ärzten oder Zahnärzten der Bundeswehr (Überweisung) oder im Notfall (§ 30 BwHFV) Erbringer medizinischer Leistungen außerhalb der Bundeswehr (z. B. niedergelassener Arzt) in Anspruch genommen und abgerechnet werden. Erkrankt ein Soldat während eines privaten Aufenthaltes im Ausland, werden die notwendigen Kosten seiner Behandlung bis zu der Höhe erstattet, wie sie entstanden wären bei einer Erkrankung im Inland (§ 23 BwHFV).