Hohe See

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Seerechtliche Zonen nach dem Seerechtsübereinkommen
Hohe See in Dunkelblau

Die Hohe See oder Hochsee umfasst nach Artikel 86 des Seerechtsübereinkommens von 1982 (SRÜ) alle Teile der Meere, die nicht zu einer Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ), zum Küstenmeer, zu den Binnengewässern eines Staates oder zu den Archipelgewässern eines Archipelstaats gehören. Sie sind damit frei von der Ausübung staatlicher Hoheitsgewalt.

Die Artikel 86 bis 120 des Seerechtsübereinkommens von 1982 bilden den Teil VII Hohe See.[1]

Artikel 87 lautet:

Freiheit der Hohen See
(1) Die Hohe See steht allen Staaten, ob Küsten- oder Binnenstaaten, offen. Die Freiheit der Hohen See wird gemäß den Bedingungen dieses Übereinkommens und den sonstigen Regeln des Völkerrechts ausgeübt. Sie umfasst für Küsten- und Binnenstaaten unter anderem
a) die Freiheit der Schifffahrt,
b) die Freiheit des Überflugs,
c) die Freiheit, vorbehaltlich des Teiles VI, unterseeische Kabel und Rohrleitungen zu legen,
d) die Freiheit, vorbehaltlich des Teiles VI, künstliche Inseln und andere nach dem Völkerrecht zulässige Anlagen zu errichten,
e) die Freiheit der Fischerei unter den Bedingungen des Abschnitts 2,
f) die Freiheit der wissenschaftlichen Forschung vorbehaltlich der Teile VI und XIII.
(2) Diese Freiheiten werden von jedem Staat unter gebührender Berücksichtigung der Interessen anderer Staaten an der Ausübung der Freiheit der Hohen See sowie der Rechte ausgeübt, die dieses Übereinkommen im Hinblick auf die Tätigkeiten im Gebiet vorsieht.

Artikel 94 regelt das Hoheitsrecht der Staaten über Schiffe auf Hoher See. Es gilt das Flaggenstaatsprinzip[2]. Absatz 1 lautet:

Jeder Staat übt seine Hoheitsgewalt und Kontrolle in verwaltungsmässigen, technischen und sozialen Angelegenheiten über die seine Flagge führenden Schiffe wirksam aus.

Das Seerechtsübereinkommen hat durch die Vereinbarung der Möglichkeit, ausschließliche Wirtschaftszonen von bis zu 200 Seemeilen zu generieren, durch die Definition der Archipelgewässer und durch die Ausweitung der Hoheitsgewässer von drei auf zwölf Seemeilen die Rechte der Küstenstaaten gestärkt und dafür die „Freiheit der Meere“ erheblich eingeschränkt.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen. 0.747.305.15 (Übersetzung). In: Systematische Sammlung des Bundesrechts. Bundeskanzlei, 10. Dezember 1982, abgerufen am 2. März 2020.
  2. Stefan Talmon: Seerecht. In: Helmut Vogler (Hrsg.): Lexikon der Vereinten Nationen. R. Oldenbourg, München/Wien 2000, ISBN 3-486-24795-6, S. 464.