Internationaler Urkundenverkehr

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Beim Internationalen Urkundenverkehr geht es um die Verwendung einer in einem Staat ausgestellten Urkunde in einem zweiten Staat. Der Empfängerstaat verlangt oft, dass die Beweiskraft einer Urkunde in einem besonderen Verfahren festgestellt wird. Das grundlegende Verfahren im internationalen Urkundenverkehr ist hierzu die Legalisation. Zur Vereinfachung der Beglaubigung von Urkunden wurden über die Jahre mehrere multinationale und binationale Übereinkommen geschlossen. Das wichtigste mit über 90 Teilnehmerstaaten ist dabei das Haager Übereinkommen zur Ausstellung einer Apostille.

Legalisation

Unter Legalisation ist ein förmliches Verfahren zu verstehen, bei dem durch die diplomatische oder konsularische Vertretung eines Staates, in dem eine ausländische öffentliche Urkunde zu Beweiszwecken verwendet werden soll, die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner gehandelt hat, bestätigt wird. Durch die Legalisation soll erreicht werden, dass eine ausländische öffentliche Urkunde einer inländischen öffentlichen Urkunde hinsichtlich ihres Beweiswertes gleichgestellt wird.

Die Legalisation selbst wird meist von der diplomatischen Vertretung des Staates durchgeführt, in welchem die Urkunde verwendet werden soll. Meist wird dabei eine Zwischen- oder Überbeglaubigung der vorgesetzten Behörde der ausstellenden Behörde, sowie eine Endbeglaubigung durch ein Ministerium verlangt. In manchen Staaten muss die legalisierte Urkunde noch einmal durch das eigene Außenministerium schlussbeglaubigt werden, bevor sie im Inland als gleichgestellt gilt.[1]

Internationale Übereinkommen

Haager Apostille

Länder der Haager Apostille Übereinkunft

Die Apostille ist die Beglaubigungsform für Dokumente nach dem multilateralen Übereinkommen Nr. 12 der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht von 1961.[2] Sie ermöglicht eine wesentliche Vereinfachung des Urkundenverkehrs, da eine Beteiligung des Empfängerstaates bei der Beglaubigung nicht mehr notwendig ist. Dabei wird die Apostille nach einheitlichem Format an der Urkunde angebracht. Oft ist aber noch eine Zwischenbeglaubigung einer Behörde notwendig. Die Urkunde mit Apostille kann dann ohne eine Beglaubigung durch den Empfängerstaat dort verwendet werden.[1]

CIEC-Übereinkommen

Personenstandsurkunden und Ehefähigkeitszeugnisse, die nach den Übereinkommen der Internationalen Kommission für das Zivil- und Personenstandswesen (CIEC) mehrsprachig ausgestellt worden sind, werden ohne weitere Beglaubigung in den Mitgliedsstaaten des Übereinkommens anerkannt. Für Personenstandsurkunden wie Geburts-, Sterbe- und Heiratsurkunden ist dies im Übereinkommen über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern/Zivilstandsregistern[3] zwischen 21 Europäischen Staaten geregelt. Dem Übereinkommen über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnisse sind 12 Länder beigetreten.[4][1]

Binationale Übereinkommen

Die wechselseitigen, bilateralen Verträge zwischen Deutschland, der Schweiz und Österreich sehen einen kompletten Wegfall der Beglaubigungen vor.

Einzelne Länder

Europäische Union

Mit Verabschiedung der Verordnung 2016/1191 im Jahre 2016[5] werden alle Personenstandsurkunden gegenseitig in der Europäischen Union anerkannt. Eine Form der Beglaubigung ist nicht mehr erforderlich. Ist die Urkunde in einer Amtssprache der Europäischen Union ausgestellt ist auch keine Übersetzung notwendig.[6]

Deutschland

Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied des Haager Übereinkommens und hat die CIEC Übereinkommen zu Personenstandsurkunden und Ehefähigkeitszeugnisse ratifiziert. Die Durchführung der Legalisation durch Konsularbeamte ist in § 13 Konsulargesetz geregelt. Danach ist ein Konsularbeamter befugt, ausländische Urkunden, die in seinem Amtsbezirk ausgestellt wurden, zu legalisieren.

Deutschland hat gegen den Beitritt mehrerer Staaten zum Haager Abkommen Einspruch erhoben. Das Haager Übereinkommen findet damit bilateral zwischen Deutschland und den genannten Ländern keine Anwendung. Es ist eine Legalisation erforderlich oder keine Beglaubigung möglich.[1]

Deutschland legalisiert Urkunden bestimmter Staaten mit unsicherem Urkundenwesen nicht mehr. Bei Bedarf findet eine inhaltliche Überprüfung der Angaben in der Urkunde durch Ermittlungen von Vertrauensanwälten der jeweiligen deutschen diplomatischen Vertretung im entsprechenden Land statt.[1]

Österreich

Apostille der Republik Österreich

In Österreich können neben dem Legalisierungsbüro des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten auch die Präsidentinnen/die Präsidenten der mit Zivilrechtssachen befassten erstinstanzlichen Gerichtshöfe (Präsidium des Landesgerichts), die Landeshauptmänner oder das Amt der Landesregierung (Beglaubigungsstelle) eine Apostille anbringen.[7] Bei notwendiger Legalisierung muss die vorgesetzte Behörde der ausstellenden Behörde die Zwischenbeglaubigung anbringen, bevor das Büro für Konsularbeglaubigungen die Schlussbeglaubigung anbringt.[8]

Vereinigte Staaten

Beglaubigungsbehörde für Personenstandsurkunden, die für den internationalen Verkehr vorgesehen sind, sind die Innenbehörden der Bundesstaaten (meist State Department genannt).[9] Für Urkunden der Bundesebene oder wenn eine Beglaubigung von einer Bundesbehörde erforderlich ist, wird dies durch das Office of Authentications des US-Außenministeriums durchgeführt.[10]

Literatur

  • Wolfgang Vatter: Internationale Rechtsverträge : zwischenstaatlicher Rechtsverkehr in Zivil- und Verwaltungsverfahrenssachen; systematische Darstellung für alle Länder der Erde. Loseblattsammlung (= Edition Juridica). 1. Auflage. MANZ Verlag, Wien 2004, ISBN 978-3-214-10725-3 (1462 S.).

Weblinks

Einzelnachweise

  1. a b c d e Internationaler Urkundenverkehr. In: www.auswaertiges-amt.de. Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland, 7. Juni 2018, abgerufen am 20. Dezember 2019.
  2. 12: Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation. In: www.hcch.net. Haager Konferenz für Internationales Privatrecht, abgerufen am 20. Dezember 2019.
  3. Convention (No. 16) on the issue of multilingual extracts from civil status records. (pdf) In: www.ciec1.org. Die Internationale Kommission für das Zivilstandswesen, 8. September 1976, abgerufen am 20. Dezember 2019 (englisch).
  4. Convention (No. 20) on the issue of certificate of legal capacity to marry. (pdf) In: www.ciec1.org. Die Internationale Kommission für das Zivilstandswesen, 5. September 1980, abgerufen am 20. Dezember 2019 (englisch).
  5. Verordnung (EU) 2016/1191
  6. Anerkennung öffentlicher Urkunden in der EU. In: europa.eu. Europäische Union, abgerufen am 20. Dezember 2019.
  7. Apostille. Abgerufen am 23. Februar 2022.
  8. Beglaubigung in Österreich. In: www.bmeia.gv.at. Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres, abgerufen am 20. Dezember 2019.
  9. Apostille, Personenstandsurkunden. In: www.germany.info. Deutsche Vertretungen in den Vereinigten Staaten, abgerufen am 20. Dezember 2019.
  10. Authenticate Your Document. In: travel.state.gov. U.S. Department of State — Bureau of Consular Affairs, abgerufen am 20. Dezember 2019 (englisch).