Jurisdiktionsnorm

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Jurisdiktionsnorm (abgekürzt JN) ist in Österreich der Name des Gesetzes, welches die Ausübung der Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in Zivilrechtssachen regelt. Es ist neben der Zivilprozessordnung (ZPO) und dem Außerstreitgesetz die wichtigste Rechtsquelle im Erkenntnisverfahren des Zivilverfahrensrechts.[1]

Basisdaten
Titel: Jurisdiktionsnorm
Langtitel: Gesetz vom 1. August 1895, über die
Ausübung der Gerichtsbarkeit und
die Zuständigkeit der ordentlichen
Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen
(Jurisdiktionsnorm – JN)
Abkürzung: JN
Typ: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Republik Österreich
Rechtsmaterie: Zivilverfahrensrecht
Fundstelle: RGBl. Nr. 111/1895
Inkrafttretensdatum: 1. Jänner 1898
Letzte Änderung: BGBl. I Nr. 61/2019
Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!

Gliederung

  • Erster Teil: Von der Gerichtsbarkeit im Allgemeinen
    • Erster Abschnitt: Gerichte und gerichtliche Organe
    • Zweiter Abschnitt: Ablehnung von Richtern und anderen gerichtlichen Organen
    • Dritter Abschnitt: Zuständigkeit
  • Zweiter Teil: Von der Gerichtsbarkeit in Streitsachen
    • Erster Abschnitt: Sachliche Zuständigkeit
    • Zweiter Abschnitt: Örtliche Zuständigkeit
  • Dritter Teil: Von der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen

Rezeption

Die österreichische Jurisdiktionsnorm wurde weitgehend (jedoch mit teilweise veränderter Zählung) im Fürstentum Liechtenstein übernommen und ist nach wie vor in Kraft (Gesetz vom 10. Dezember 1912 über die Ausübung der Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit der Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen [Jurisdiktionsnorm, JN] vom 10. Dezember 1912, LGBl 9/2/1912).

Die Änderungen in der österreichischen Jurisdiktionsnorm werden in Liechtenstein zeitversetzt und mit Abänderungen und Anpassungen an die nationalen Besonderheiten übernommen.

Von der Rechtsprechung in Liechtenstein wird teilweise die Rechtsprechung des österreichischen Obersten Gerichtshofes zur österreichischen Jurisdiktionsnorm zur Auslegung des liechtensteinischen Zivilprozessrechts herangezogen.

Einzelnachweise