Amtsgericht Gerstungen

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Das Amtsgericht Gerstungen (bis 1879 Justizamt Gerstungen) war ein von 1850 bis 1949 bestehendes Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit mit Sitz in Gerstungen.

Geschichte

Im Zuge der 1850 im Großherzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach erfolgten Trennung der Rechtsprechung von der Verwaltung[1] und der zeitgleichen Aufhebung der Patrimonialgerichtsbarkeit[2] wurde ein Justizamt zu Gerstungen geschaffen, dessen Bezirk das aufgelöste Amt Gerstungen umfasste, also die damaligen Gemeinden Abteroda, Auenheim (mit Rienau), Berka/Werra, Dankmarshausen, Dippach, Fernbreitenbach, Gasteroda, Gerstungen, Göringen, Gospenroda, Großensee, Hausbreitenbach, Herda (mit Kratzeroda und Lutzberg), Horschlitt, Lauchröden (mit Schmalweihhof), Neustädt, Sallmannshausen, Unterellen, Untersuhl, Vitzeroda und Wünschensuhl (mit Dietrichsberg).[3]

Mit Inkrafttreten des Gerichtsverfassungsgesetzes am 1. Oktober 1879 wurde das Justizamt in das Amtsgericht Gerstungen umgewandelt und gleichzeitig dem neu errichteten Landgericht Eisenach zugeordnet.[4] Dabei wurde Gerstunger Gerichtsbezirk um den bis dahin zum Justizamt Tiefenort zählenden Gemeindebezirk Frauensee erweitert.[5][6]

Nachdem 1920 Sachsen-Weimar-Eisenach in Thüringen aufgegangen war, kam es am 1. Oktober 1923 zu einer landesweiten Neuordnung der bisherigen Amtsgerichtssprengel. So wurden die Orte Frauensee und Vitzeroda vom Amtsgericht Gerstungen abgetrennt und dem Amtsgericht Vacha zugeteilt.[7]

Am 1. Oktober 1949 wurde das Amtsgericht Gerstungen aufgehoben und dessen Bezirk dem Amtsgericht Eisenach zugeteilt.[8]

Einzelnachweise

  1. Gesetz über die Neugestaltung der Staatsbehörden vom 5. März 1850 (Reg.Bl. S. 103 ff.http://vorlage_digitalisat.test/1%3D~GB%3D~IA%3D~MDZ%3D%0A10510275~SZ%3D125~doppelseitig%3D~LT%3DReg.Bl.%20S.%20103%20ff.~PUR%3D)
  2. Gesetz, die Aufhebung der Patrimonialgerichtsbarkeit betreffend vom 9. März 1850 (Reg.Bl. S. 152 ff.http://vorlage_digitalisat.test/1%3D~GB%3D~IA%3D~MDZ%3D%0A10510275~SZ%3D174~doppelseitig%3D~LT%3DReg.Bl.%20S.%20152%20ff.~PUR%3D)
  3. Ministerial-Bekanntmachung vom 21. Juni 1850 (Reg.Bl. S. 557http://vorlage_digitalisat.test/1%3D~GB%3D~IA%3D~MDZ%3D%0A10510275~SZ%3D579~doppelseitig%3D~LT%3DReg.Bl.%20S.%20557~PUR%3D)
  4. Gesetz, betreffend die nach Maßgabe des Deutschen Gerichtsverfassungs-Gesetzes vom 27. Januar 1877 im Großherzogthume zu errichtenden ordentlichen Landesgerichte vom 8. März 1879 (Reg.Bl. S. 65 ff.)
  5. Ministerial-Bekanntmachung, die Abgrenzung der geographischen Bezirke der vom 1. Oktober 1879 ab im Großherzogthum bestehenden Amtsgerichte betreffend vom 24. April 1879 (Reg.Bl. S. 251 ff.)
  6. Plan für die Organisation der Landesgerichte im Großherzogthume Sachsen-Weimar-Eisenach auf dem Grunde des Deutschen Gerichtsverfassungs-Gesetzes vom 27. Januar 1877. In: Landtags-Verhandlungen vom Jahre 1877. Erste Abtheilung. Schriftenwechsel zwischen der Großherzoglichen Staatsregierung und dem ein und zwanzigsten ordentlichen Landtage. Weimar 1878, S. 751–753 (online).
  7. Gesetz über die Sitze und Bezirke der ordentlichen Gerichte im Lande Thüringen vom 15. Juni 1923 (Ges.-S. S. 449)
  8. Ausführungsverordnung über die Sitze und Bezirke der Amtsgerichte im Lande Thüringen vom 16. September 1949 (Ges.-S. S. 55)