Kabinett Wagner (Baden)

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Das Reichskommissariat Wagner bildete vom 10. März bis 6. Mai 1933 die Landesregierung von Baden.

Mit dem Gleichschaltungsgesetz verloren die Länder ihre Souveränität. Am 8. März 1933 unterrichtete der Reichsminister des Innern Wilhelm Frick die badische Landesregierung, dass er die Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat vom 28. Februar 1933[1] anwenden und Robert Wagner (NSDAP) als Reichskommissar für Baden ernannt habe.[2]

Am 9. März 1933 erließ Wagner einen Aufruf an das badische Volk[3] in dem er verkündet, dass die Reichsregierung ihn beauftragt habe die gesamten Befugnisse der obersten badischen Landesbehörden zu übernehmen.

Am 10. März trat das Kabinett Schmitt zurück, wobei dessen Mitglieder die Regierungsgeschäfte bis zu der für den 14. März anberaumten Landtagssitzung weiterführen wollten. Am 11. März ließ Wagner das Staatsministerium besetzen und der Regierung jede weitere Amtshandlung untersagen. Die Landtagssitzung wurde abgesagt.[4]

Am 19. April 1933 erließ Reichskommissar Wagner das Gesetz. Neubildung der Ministerien.[5] Damit wurden das Kultus- und das Justizministerium zusammengelegt.

Amt Name Partei
Reichskommissar
Inneres
Robert Wagner NSDAP
Justiz Johannes Rupp bis 18. April 1933
Otto Wacker
NSDAP
Kultus und Unterricht Otto Wacker NSDAP
Finanzen
ab 19. April 1933 Finanz- und Wirtschaftsministerium
Walter Köhler NSDAP
Kommissar zur besonderen Verfügung (Polizeiwesen) Karl Pflaumer NSDAP
Hilfskommissare Paul Schmitthenner
Ernst Hildebrand
DNVP
Stahlhelm

Literatur

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Reichstagsbrandverordnung
  2. siehe Gerhard Kaller: Baden in der Zeit des Nationalsozialismus. S. 155.
  3. siehe Freiburger Zeitung. 10. März 1933
  4. Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg (Hrsg.): Baden 1933. Die nationalsozialistische Machtübernahme im Spannungsfeld von Landes- und Reichspolitik. Stuttgart 2017, ISBN 978-3-945414-40-8, S. 10. (pdf; abgerufen am 24. Januar 2018)
  5. Gesetz. Neubildung der Ministerien. In: Badisches Gesetz- und Verordnungs-Blatt. Nr. 24 vom 19. April 1933.