Kanon (Kirchenrecht)
Kanon, oft auch Canon geschrieben, Plural: Kanones bzw. Canones (von grch. κανών / kanón bzw. κανόνες / kanónes „Stab, Stange, Messstab, Richtschnur“; daraus lat. canon, „Maßstab, festgesetzte Ordnung“) ist ein Lehr- oder Rechtssatz des Kirchenrechts. Kanones sind insbesondere als gängige Unterteilungen der Gesetze des Kirchenrechts der römisch-katholischen Kirche geläufig, das von ihnen den Namen „kanonisches Recht“ angenommen hat.
Begriffsverwendung
Einzelne Konzilsbeschlüsse heißen seit dem 4. Jahrhundert Kanones, und Kanon bezeichnet in der Alten Kirche auch die Gesamtheit der dogmatischen und disziplinarischen Beschlüsse.[1][2] Sammlungen solcher Beschlüsse heißen in der Forschung „kanonische Sammlungen“, was im Vergleich zu Begriffen wie „Kirchenrechtssammlung“ und ähnlichen Ausdrücken den vielfältigen dogmatischen, liturgischen, disziplinarischen Inhalten der Sammlungen besser entspricht. Es ist üblich, alle Einzelnormen in kanonischen Sammlungen als Kanones zu bezeichnen (unabhängig von ihrer Entstehung). In der römisch-katholischen Kirche werden bis in die Gegenwart der Codex Iuris Canonici und der Ostkirchenkodex (CCEO) in Kanones eingeteilt.
Spätantike und Mittelalter
Der Begriff Kanon setzte seit dem 4. Jahrhundert gegen andere Begriffe wie Horos zur Bezeichnung von Konzilsbeschlüssen durch. In lateinischen Quellen wurde canon als Lehnwort verwendet und wie im Griechischen sowohl für Einzelnormen als auch die Gesamtheit der kirchlichen Bestimmungen oder eine Gesamtheit kanonischer Schriften (biblischer Kanon, Kanon der Konzilien) verwendet. Seit in kanonische Sammlungen außer Konzilsbeschlüssen auch päpstliche Schreiben aufgenommen wurden (erstmals durch Dionysius Exiguus um 500), konnten auch diese Briefe als Kanones bezeichnet werden (z. B. durch Cresconius), was ihre Autorität als Rechtsquelle hervorhob. Bereits Siricius verwendete in seinem Schreiben an Himerius von Tarragona (JK 255) den Ausdruck decretales als Gegenbegriff zu canones, um die Autorität päpstlicher Entscheigungen zu betonen.[3]
Mit dem Ausdruck Kanon konnten die kirchlichen Normen seit der Spätantike auch von den kaiserlichen Gesetzen (nomoi) abgegrenzt werden. Die systematische Unterscheidung zwischen kirchlichem und weltlichem Recht bildete sich im Westen im Zuge der Kirchenreformen des 11. Jahrhunderts und der Wiederentdeckung des römischen Rechts im 12. Jahrhundert an der Rechtsschule von Bologna heraus.[4] An den mittelalterlichen Universitäten etablierten sich die Rechtswissenschaften vom kirchlichen und vom römischen Recht als eigene Disziplinen (Kanonistik und Romanistik). Die Begriffe „kanonisches Recht“ und „kirchliches Recht“ wurden, anders als heute, synonym gebraucht und umfasste insgesamt mehr Materien.[5]
Römisch-katholisch
Da Definitionen von Konzilien der römisch-katholischen Kirche Gesetzescharakter besitzen, auch wenn sie Glaubenssätze festlegen, wird der Ausdruck Canones auch als Bezeichnung für verbindliche Glaubensaussagen des Tridentinums und des I. Vatikanums benutzt.[6]
Seit der Kodifikation des kanonischen Rechts durch den 1917 promulgierten Codex Iuris Canonici (CIC), das erste Gesetzbuch der römisch-katholischen Kirche, ist die Bezeichnung vor allem als Einteilungseinheit für die Normen des CIC geläufig. „Canon“ wird abgekürzt mit c. (Plural: cc.) oder can. (Plural: cann.), teils auch groß geschrieben Can. Üblicherweise, so auch im CIC, kann ein Kanon in Paragraphen (abgekürzt §, Plural: §§) unterteilt sein. Paragraphen wiederum können in Absätze untergliedert sein, die (wie auch Kanones und Paragraphen) mit arabischen Ziffern bezeichnet und als „Nummer“ (abgekürzt n.) bezeichnet werden.
Anglikanisch
Die 44 Mitgliedskirchen der Anglikanischen Gemeinschaft sind in ihrer Rechtssetzung eigenständig. Einige, z. B. die Schottische Episkopalkirche, besitzen ausschließlich in Canones unterteilte Codices. Die meisten Kirchen haben eine Konstitution (constitution) und verwenden Kanones (canons) und andere Regularien wie Rubriken (rubrics), Regeln (rules), Ordonnanzen (ordinances) sowie geschriebene und auch ungeschriebene Gebräuche (customs) und Überlieferungen (traditions) nebeneinander. Das Kirchenrecht vieler anglikanischer Kirchen stützt sich auf die Kanones aus dem von der Kirche von England 1603/04 angenommenen „Book of Canons“ (English Canons Ecclesiastical), historische Entscheidungssammlungen von Kirchengerichten oder vorreformatorisches kanonisches Recht.[7] Zusammenfassend wird das Kirchenrecht der Anglikaner wie im katholischen Bereich „kanonisches Recht“ genannt (Anglican Canon Law).[8]
Sonstige
Die Kirchenordnungen der übrigen Kirchen der Reformation, die sich zumeist auf Martin Luthers Verwerfung des kanonischen Rechts im Dezember 1520 berufen,[9] werden dagegen nicht als Kanones bezeichnet. Zu den Rechtsquellen der kanonischen Normen der Orthodoxie, die weitgehend ohne ein kodifiziertes Kirchenrecht auskommt, gehören neben dem biblischen Kanon und der Väterliteratur auch die Kanones der ökumenischen Konzilien und weitere Synodalbestimmungen, Kirchenordnungen und weltliche Rechtsquellen sowie die als Heilige Kanones bezeichneten syrischen Synodalbeschlüsse, die 692 durch das Konzil von Trullo als apostolisch anerkannt wurden.[10][11]
Beispiele
Textbeispiele:
“Can. 1 — Canones huius Codicis unam Ecclesiam latinam respiciunt.”
„Can. 1 — Die Canones dieses Codex betreffen allein die lateinische Kirche.“
“Can. 841 — Cum sacramenta eadem sint pro universa Ecclesia et ad divinum depositum pertineant, unius supremae Ecclesiae auctoritatis est probare vel definire quae ad eorum validitatem sunt requisita, atque eiusdem aliusve auctoritatis competentis, ad normam can. 838, §§ 3 et 4, est decernere quae ad eorum celebrationem, administrationem et receptionem licitam necnon ad ordinem in eorum celebratione servandum spectant.”
„Can. 841 — Da die Sakramente für die ganze Kirche dieselben sind und zu dem von Gott anvertrauten Gut gehören, hat allein die höchste kirchliche Autorität zu beurteilen oder festzulegen, was zu ihrer Gültigkeit erforderlich ist; dieselbe bzw. eine andere nach Maßgabe des can. 838, §§ 3 und 4 zuständige Autorität hat zu entscheiden, was für die Erlaubtheit zur Feier, zur Spendung und zum Empfang der Sakramente und was zu der bei ihrer Feier einzuhaltenden Ordnung gehört.“
Zitationsbeispiel:
Abweichend von der üblichen Zitationsweise von Gesetzesstellen in deutschen Rechtstexten (z. B. „§ 1 Abs. 3 Nr. 1 SprengG“)[15] werden für kanonische Fundstellen die Angaben zu Kanon, Paragraph und Nummer gewöhnlich durch Kommata getrennt.
Literatur
- Heinz Ohme: Kanon I (Begriff). In: Georg Schöllgen et al. (Hrsg.): Reallexikon für Antike und Christentum. Band 20. Anton Hiersemann, Stuttgart 2004, ISBN 978-3-7772-0436-9, Sp. 1–28 (Digitalisat)
- Heinz Ohme, Kanon ekklesiastikos. Die Bedeutung des altkirchlichen Kanonbegriffes (= Arbeiten zur Kirchengeschichte Bd. 67). de Gruyter, Berlin/New York 1998.
- Wilhelm Rees: Kanon. In: Axel Freiherr von Campenhausen, Ilona Riedel-Spangenberger, Reinhold Sebott (Hrsg.): Lexikon für Kirchen- und Staatskirchenrecht. Band 2. Schöningh, Paderborn 2002, ISBN 3-506-75141-7, S. 366–368.
- Ulrich Rhode: Kirchenrecht (= Studienbücher Theologie, Bd. 24). Kohlhammer, Stuttgart 2015, ISBN 978-3-17-026227-0, S. 15–27.
- Mathias Schmoeckel: Kanonisches Recht. Geschichte und Inhalt des Corpus iuris canonici: ein Studienbuch (= Kurzlehrbücher für das juristische Studium). C.H.Beck, München 2020, ISBN 978-3-406-74910-0.
- Lothar Wächter: Kanon im Kirchenrecht. In: Walter Kasper (Hrsg.): Lexikon für Theologie und Kirche. 3. Auflage. Band 5. Herder, Freiburg im Breisgau 1996, Sp. 1085. ; unveränderter Nachdruck: Kanon.In: Stephan Haering, Heribert Schmitz (Hrsg.): Lexikon des Kirchenrechts. Herder, Freiburg i. Br. 2004, ISBN 3-451-28522-3, Sp. 447–448
Einzelnachweise
- ↑ Heinz Ohme: Kanon ekklesiastikos. Die Bedeutung des altkirchlichen Kanonbegriffs. de Gruyter, Berlin 1998, ISBN 978-3-11-015189-3 (google.de [abgerufen am 12. Juni 2022]).
- ↑ Mathias Schmoeckel: Kanonisches Recht. Beck, München 2020, ISBN 978-3-406-74910-0, 34-38.
- ↑ Klaus Zechiel-Eckes: Die erste Dekretale. Der Brief Papst Siricius' an Bischof Himerius von Tarragona vom Jahr 385 (JK 255). Aus dem Nachlass herausgegeben von Detlev Jasper (= MGH. Studien und Texte. Band 55). Hahn, Hannover 2013, ISBN 978-3-7752-5715-2, 114.
- ↑ Martin Avenarius: Gelehrtes Recht. In: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte. 2. Auflage. Band 2. Erich Schmidt Verlag, Berlin 2012, Sp. 31–37 (hrgdigital.de [abgerufen am 24. Juni 2022]).
- ↑ Hans-Jürgen Becker: Kanonisches Recht. In: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte. 2. Auflage. Band 2. Erich Schmidt Verlag, Berlin 2012, Sp. 1569–1576, 1569 (hrgdigital.de [abgerufen am 24. Juni 2022]).
- ↑ Herbert Vorgrimler: Neues Theologisches Wörterbuch. Neuausgabe (6. Auflage des Gesamtwerks), Herder, Freiburg im Breisgau 2008, ISBN 978-3-451-29934-6, S. 337.
- ↑ The Anglican Communion Office (Hrsg.): The Principles of Canon Law Common to the Churches of the Anglican Communion. London 2008, ISBN 978-0-9558261-3-9, S. 97.
- ↑ Gerald Bray (Hrsg.): The Anglican Canons, 1529–1947. Church of England Record Society, Boydell Press, London 1998, ISBN 0-85115-518-9.
- ↑ Sieghard Mühlmann: Luther und das Corpus Iuris Canonici bis zum Jahre 1530. Ein forschungsgeschichtlicher Überblick. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte – Kanonistische Abteilung (ZRG KA), Band 58 (1972), Heft 1, S. 235–305, hier: S. 235.
- ↑ Richard Potz, Eva Maria Synek: Orthodoxes Kirchenrecht. Eine Einführung. 2., aktualisierte und erweiterte Auflage, Plöchl, Freistadt 2014, ISBN 978-3-901479-92-2, S. 8 f., 319 f.
- ↑ Anargyros Anapliotis (Hrsg.): Heilige Kanones der heiligen und hochverehrten Apostel. EOS, St. Ottilien 2009, ISBN 978-3-8306-7370-5 (Klappentext).
- ↑ Codex Iuris Canonici (1983), Liber I.
- ↑ Codex Iuris Canonici (1983), Liber IV.
- ↑ Vgl. Codex Iuris Canonici (1983), Buch IV, Titel I, Kapitel IV („Paten“).
- ↑ Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Sprengstoffgesetz (SprengVwV) vom 10. März 1987 (Entwurf gem. Drucksache 381/86 des Bundesrates vom 26. August 1986, S. 6), Nr. 1.3, Satz 3:
- Zur Stoffgruppe A (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 SprengG) gehören Stoffe höchster Gefährlichkeit.