Kartellsenat des Bundesgerichtshofs

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Der Kartellsenat beim Bundesgerichtshof ist ein Spruchkörper des Bundesgerichtshofs und einer der sogenannten weiteren Senate.

Besetzung

Der Senat ist – wie der XIII. Zivilsenat, mit dem er in weitgehender Personalunion verbunden ist[1] – gegenwärtig wie folgt besetzt:[2]

Zuständigkeit

Der Kartellsenat entscheidet hauptsächlich über Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte im Bereich des Kartellrechts und des Energiewirtschaftsrecht. Rechtsgrundlage für seine Errichtung ist § 94 GWB. Weitere Zuständigkeiten des Kartellsenats ergeben sich aus § 107 EnWG und § 35 Abs. 5 S. 2 KSpG. Ferner sind dem Kartellsenat bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zugewiesen, die sich aus § 33 KSpG sowie den aufgrund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnungen ergeben.[8]

Der Kartellsenat gilt nach § 94 Abs. 2 GWB grundsätzlich als Zivilsenat im Sinne von § 132 GVG, es sei denn, er entscheidet über Bußgeldsachen. In diesem Fall gilt er als Strafsenat. Diese Zuordnung ist erforderlich, um im Falle der Abweichung von der Rechtsprechung eines anderen Senates durch den Kartellsenat zu entscheiden, ob der Große Straf-, der Große Zivilsenat oder die Vereinigten Großen Senate anzurufen sind.

Geschichte

Der Kartellsenat ist mit Inkrafttreten des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen 1958 geschaffen worden. Seitdem hatten durchgehend die Präsidenten des Bundesgerichtshofs den Vorsitz übernommen.[9] Diese Tradition ist mit der Schaffung des XIII. Zivilsenats zum 1. September 2019 beendet worden, als die Präsidentin Bettina Limperg erklärt hat, ihre Aufgaben als Vorsitzende des Kartellsenats mit Ablauf des 31. August 2019 niederzulegen.[5]

Als Beisitzer sind vom Präsidium stets Richter bestimmt worden, die in Senaten tätig sind, mit deren Arbeitsgebiet ein sachlicher Zusammenhang besteht (I. Zivilsenat: Unlauterer Wettbewerb und Markenrecht, II. Zivilsenat: Gesellschaftsrecht, IX. Zivilsenat: Kaufrecht, X. Zivilsenat: Patent- und Lizenzrecht, und aus einem Strafsenat im Hinblick auf die Kartellbußgeldsachen).[10]

Weblinks

Einzelnachweise

  1. XIII. Zivilsenat beim Bundesgerichtshof eingerichtet. In: Pressemitteilung Nr. 113/19. Bundesgerichtshof, 2. September 2019, abgerufen am 2. September 2019.
  2. Kartellsenat. Bundesgerichtshof, abgerufen am 3. September 2019.
  3. Präsidiumsbeschluss vom 30.09.2021. In: Bundesgerichtshof. Abgerufen am 11. Dezember 2021.
  4. a b c Präsidiumsbeschluss vom 23.03.2021. In: Bundesgerichtshof. Abgerufen am 11. Dezember 2021.
  5. a b c d Präsidiumsbeschluss zur Geschäftsverteilung. Bundesgerichtshof, 29. August 2019, abgerufen am 31. August 2019.
  6. a b Drei neue Richterinnen und ein neuer Richter am Bundesgerichtshof. In: Pressemitteilung Nr. 114/19. Bundesgerichtshof, 2. September 2019, abgerufen am 2. September 2019.
  7. Präsidiumsbeschluss vom 23.09.2021. In: Bundesgerichtshof. Abgerufen am 11. Dezember 2021.
  8. Geschäftsverteilungsplan 2019 – Weitere Senate 2019. Bundesgerichtshof, abgerufen am 1. September 2019.
  9. Joachim Bornkamm, Jan Tolkmitt: Kartellrecht. Hrsg.: Langen/Bunte. 13. Auflage. Luchterhand, Köln 2018, ISBN 978-3-472-08963-6, § 94 GWB, Rn. 2.
  10. Walter Odersky: Aus der Kartellrechtsprechung des Bundesgerichtshofs. In: GRUR. 1994, S. 756.