Kirchenkreis

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Ein Kirchenkreis ist in einigen evangelischen Kirchen ein Zusammenschluss mehrerer benachbarter Kirchengemeinden.

In anderen Kirchen heißt die vergleichbare Ebene in der Verwaltungshierarchie Kirchenbezirk, Dekanat, Propstei, Ephorie, Superintendentur oder in der Lippischen Landeskirche Klasse. In älterer Literatur findet sich auch der Begriff der Kreisgemeinde.[1]

Der Kirchenkreis ist meist eine rechtsfähige kirchliche Körperschaft des öffentlichen Rechts.

In den Landeskirchen der EKD

Evangelische Landeskirche in Württemberg

Das Dekanat ist der Aufsichtsbezirk des Dekans (über seine dem Dekanat angehörigen Pfarrer bzw. Pfarrämter) und der Kirchenbezirk ist die öffentlich-rechtliche Körperschaft. In den meisten Fällen sind seelsorgerliches und verwaltungsrechtliches Gebiet deckungsgleich, nicht aber beispielsweise im Kirchenkreis Stuttgart, der rechtlich gesehen ein Kirchenbezirk ist, der aus vier Dekanaten besteht. In Württemberg ist dies der einzige Kirchenkreis, die anderen vergleichbaren Körperschaften sind Kirchenbezirke.

Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz

In der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz bestehen derzeit (Stand 2022) 25 Kirchenkreise, die jeweils einem von drei Sprengeln zugeordnet sind. Die Leitung erfolgt durch einen Superintendenten oder eine kollegiale Leitung. Der Reformierte Kirchenkreis Berlin-Brandenburg hat eine Sonderstellung.

Evangelische Kirche in Mitteldeutschland

Die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland gliedert die Kirchenkreise zunächst in Pfarrbereiche, denen eine oder mehrere Kirchengemeinden angehören.

Evangelische Landeskirche Anhalts

Die Evangelische Landeskirche Anhalts fasst ihre Kirchengemeinden zu fünf Kirchenkreisen zusammen. Diese sind keine Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland

Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland ist in drei Sprengel als geistliche Aufsichtsbezirke gegliedert, in denen es dreizehn Kirchenkreise gibt.

Weitere

In den Landeskirchen Baden und Bayern ist der Kirchenkreis, auch Prälatur genannt, jedoch die nächsthöhere Ebene; er erstreckt sich also über mehrere Dekanate bzw. Kirchenbezirke. Kirchenkreise in diesem Sinne sind nicht rechtsfähig, sondern bezeichnen nur ein Zuständigkeitsgebiet. Ebenso verhält es sich in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau. Hier wird die mehrere Dekanate umfassende Ebene als Propstei bezeichnet.

Ehemalige

Leitung

Leitender Geistlicher des Kirchenkreises ist der Kreispfarrer oder Kreisoberpfarrer bzw. Dekan, Propst, Ephorus oder Superintendent. Die Verwaltungsarbeit eines Kirchenkreises geschieht im Kirchenkreisamt (KKA), auch Bezirkskirchenamt, Kreiskirchenamt, Kirchenamt, Rentamt oder Kirchenverwaltungsamt genannt.

Trägerschaften

Ein Kirchenkreis kann Träger des lokalen Stadtjugendpfarramtes bzw. Kreisjugenddienstes sowie verschiedener diakonischer Einrichtungen sein. In vielen Landeskirchen gibt es kreiskirchliche Pfarrstellen. Das sind Pfarrstellen, die übergemeindliche Aufgaben wahrnehmen und deshalb nicht einer Gemeinde zugeordnet, sondern auf der Ebene des Kirchenkreises angesiedelt sind, zum Beispiel Pfarrstellen für Religionsunterricht, Krankenhausseelsorge, Telefonseelsorge oder Arbeit mit Behinderten.

Literatur und Weblinks

  • Helmut Geck (Hrsg.): Kirchenkreise – Kreissynoden – Superintendenten (= Recklinghäuser Forum zur Geschichte von Kirchenkreisen, 1). LIT-Verlag, Münster 2004, ISBN 3-8258-7565-2.
  • Helmut Geck (Hrsg.): Der Kirchenkreis in der presbyterial-synodalen Ordnung (= Recklinghäuser Forum zur Geschichte von Kirchenkreisen, 3). LIT-Verlag, Münster 2008, ISBN 978-3-8258-1524-0.
  • Otto Friedrich: Kirchenbezirk, Kirchenkreis, Kreisgemeinde. In: Heinz Brunotte, Otto Weber (Hrsg.): Evangelisches Kirchenlexikon, Band 2. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen, 1958, Sp. 656–658.
  • Hans-Peter Hübner: Kirchenkreise. In: Historisches Lexikon Bayerns. 5. Oktober 2006;.
  • Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland: Zweiter Teil Der Kirchenkreis. 16. Januar 2020; (§§ 95–125).

Einzelnachweise

  1. Albert Rosenkranz: Das Evangelische Rheinland, ein rheinisches Gemeinde- und Pfarrerbuch (= Schriftenreihe des Vereins für Rheinische Kirchengeschichte, 3). Kirche in der Zeit, Düsseldorf, 1956, S. 532 u. ö.