Kreisgericht Weimar (Großherzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach)

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Das Kreisgericht Weimar war vom 1. Juli 1850 bis 1879 ein Mittelgericht im Großherzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach mit Sitz in Weimar.

Geschichte

Im Zuge der 1850 im Großherzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach erfolgten Trennung der Rechtsprechung von der Verwaltung[1] und der zeitgleichen Aufhebung der Patrimonialgerichtsbarkeit[2] wurden Justizämter und Stadtgerichte als Eingangsgerichte geschaffen.[3] Als Mittelgerichte wurden Kreisgerichte neu eingerichtet. Deren Aufgaben waren im Gesetz über die Zuständigkeit der Gerichte geregelt.[4] Als Kreisgericht der Residenzstadt hatte das Kreisgericht Weimar die besondere Aufgabe, Eingangsgericht in bürgerlichen Sachen zu sein, die gegen den regierenden Großherzog, seine Familie und Mitglieder anderer regierender Fürsten gerichtet waren. Ebenfalls nur in Weimar konnten Aufgebotsverfahren bei verlorenen Staatsschuld-Urkunden betrieben werden.

Dem Kreisgericht Weimar waren das Stadtgericht Weimar, das Militärgericht Weimar und die Justizämter Apolda, Berka an der Ilm, Blankenhain, Bürgel, Buttstädt, Dornburg, Großrudestedt, Jena, Vieselbach und Weimar nachgeordnet. Das Kreisgericht Weimar war dem gemeinsamen Appellationsgericht Eisenach nachgeordnet.

Auflösung

Mit Inkrafttreten des Gerichtsverfassungsgesetzes am 1. Oktober 1879 wurde die Justizämter in Amtsgerichte, darunter das Amtsgericht Weimar umgewandelt. Die Kreisgerichte wurden aufgehoben. Die Aufgaben des Kreisgerichts Weimar übernahm das neu errichtete Landgericht Weimar.[5] Dabei wurden die Gerichtsbezirke per Ministerial-Bekanntmachung festgelegt.[6][7]

Literatur

  • Staatshandbuch für das Großherzogtum Sachsen 1859, S. 168 ff., Digitalisat.

Einzelnachweise

  1. Gesetz über die Neugestaltung der Staatsbehörden vom 5. März 1850 (Reg.Bl. S. 103 ff.http://vorlage_digitalisat.test/1%3D~GB%3D~IA%3D~MDZ%3D%0A10510275~SZ%3D125~doppelseitig%3D~LT%3DReg.Bl.%20S.%20103%20ff.~PUR%3D)
  2. Gesetz, die Aufhebung der Patrimonialgerichtsbarkeit betreffend vom 9. März 1850 (Reg.Bl. S. 152 ff.http://vorlage_digitalisat.test/1%3D~GB%3D~IA%3D~MDZ%3D%0A10510275~SZ%3D174~doppelseitig%3D~LT%3DReg.Bl.%20S.%20152%20ff.~PUR%3D)
  3. Ministerial-Bekanntmachung vom 21. Juni 1850 (Reg.Bl. S. 563http://vorlage_digitalisat.test/1%3D~GB%3D~IA%3D~MDZ%3D%0A10510275~SZ%3D579~doppelseitig%3D~LT%3DReg.Bl.%20S.%20563~PUR%3D)
  4. Gesetz über die Zuständigkeit der Gerichte ... vom 23. März 1850, § 11 ff. Reg.Bl. Nr. 10, S. 159 ff. Digitalisathttp://vorlage_digitalisat.test/1%3D~GB%3D~IA%3D~MDZ%3D%0A10510275~SZ%3D181~doppelseitig%3D~LT%3DDigitalisat~PUR%3D
  5. Gesetz, betreffend die nach Maßgabe des Deutschen Gerichtsverfassungs-Gesetzes vom 27. Januar 1877 im Großherzogthume zu errichtenden ordentlichen Landesgerichte vom 8. März 1879 (Reg.Bl. S. 65 ff.)
  6. Ministerial-Bekanntmachung, die Abgrenzung der geographischen Bezirke der vom 1. Oktober 1879 ab im Großherzogthum bestehenden Amtsgerichte betreffend vom 24. April 1879 (Reg.Bl. S. 251 ff.)
  7. Plan für die Organisation der Landesgerichte im Großherzogthume Sachsen-Weimar-Eisenach auf dem Grunde des Deutschen Gerichtsverfassungs-Gesetzes vom 27. Januar 1877. In: Landtags-Verhandlungen vom Jahre 1877. Erste Abtheilung. Schriftenwechsel zwischen der Großherzoglichen Staatsregierung und dem ein und zwanzigsten ordentlichen Landtage. Weimar 1878, S. 751–753 (online).