Kremser Ersatzstraße

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Landesstraße B333 in Österreich
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Basisdaten
Gesamtlänge: 21,985 km

Bundesland:

Niederösterreich

Ausbauzustand: ersetzt

Die Kremser Ersatzstraße (B 333) (früher auch Kremser Bundesstraße) ist eine ehemalige Bundesstraße in Niederösterreich. Ursprünglich als Kremser Bundesstraße ausgebaut, führte sie von St. Pölten über Kleinhain, Zagging, Rottersdorf, Weidling, Meidling, Hörfarth und Paudorf nach Krems, und wurde mit den Planungen einer hochrangigen Straßenverbindung zwischen Krems und St. Pölten in Kremser Ersatzstraße umbenannt und später durch die Kremser Schnellstraße (S 33) ersetzt und 1986 aufgelassen.[1]

Danach wurde die Kremser Ersatzstraße als Landesstraße 100 ins Eigentum des Landes Niederösterreich übernommen.

Einzelnachweise

  1. Rechtsinformationssystem der Republik Österreich (Hrsg.): BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Wien 1986, S. 1 (1 S., Online [abgerufen am 28. Juli 2017]): „Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 (BStG 1971) wird verordnet: Der Straßenteil der S 33 Kremser Schnellstraße, welche bis zur endgültigen Umlegung auf eine die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. b BStG 1971 erfüllende Straßentrasse als Bundesstraße B gemäß § 33 Abs. 5 BStG 1971 gilt und bis dahin die straßenpolizeiliche Bezeichnung B 333 Kremser Ersatzstraße trägt, wird, soweit er durch die Umlegung auf die bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen — mit den Verordnungen vom 25. Mai 1975, BGBl. Nr. 310, vom 23. März 1976, BGBl. Nr. 136, vom 7. April 1975, BGBl. Nr. 229, und vom 19. August 1974, BGBl. Nr. 564, bestimmten — Abschnitte für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, von km 0,0 (alt) bis km 21,985 (alt) im Bereich der Gemeinden St. Pölten, Obritzberg-Rust, Statzendorf, Paudorf und Furth bei Göttweig als Bundesstraße aufgelassen. Im einzelnen ist der Verlauf des aufgelassenen Straßenabschnittes aus den beim Bundesministerium für Bauten und Technik, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie bei den betroffenen Gemeinden aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. B 333/60-85 im Maßstab 1 : 50000) zu ersehen.“