Landesdatenschutzgesetz (Mecklenburg-Vorpommern)

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Basisdaten
Titel: Gesetz zum Schutz des Bürgers
bei der Verarbeitung seiner Daten
Kurztitel: Landesdatenschutzgesetz
Früherer Titel: Gesetz zum Schutz des Bürgers
beim Umgang mit seinen Daten
Abkürzung: DSG M-V
Art: Landesgesetz
Geltungsbereich: Mecklenburg-Vorpommern
Rechtsmaterie: Datenschutzrecht
Fundstellennachweis: GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 204-3
Ursprüngliche Fassung vom: 24. Juli 1992
(GVOBl. M-V S. 487)
Inkrafttreten am: 15. August 1992
Letzte Neufassung vom: 28. März 2002
(GVOBl. M-V S. 154)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
18. April 2002
Letzte Änderung durch: Art. 2 G vom 20. Mai 2011
(GVOBl. M-V S. 277, 278 f.)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
28. Mai 2011
(Art. 3 G vom 20. Mai 2011)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Landesdatenschutzgesetz (DSG M-V) wurde im Land Mecklenburg-Vorpommern zum Schutz des Individualrechts auf informationelle Selbstbestimmung erlassen. In diesem Sinne regelt es zusammen mit anderen bereichsspezifischeren Vorschriften den behördlichen bzw. öffentlich-rechtlichen Umgang mit personenbezogenen Daten, die in IT-Systemen oder manuell verarbeitet werden.

Inhalt des DSG M-V

Das DSG M-V besteht aus sieben Abschnitten:

  • Im ersten Abschnitt (§§ 1–6) werden allgemeine und gemeinsame Bestimmungen erläutert,
  • im zweiten Abschnitt (§§ 7–23) die Verarbeitung von personenbezogenen Daten und
  • im dritten Abschnitt (§§ 24–28) die Rechte des Betroffenen geregelt.
  • Der vierte Abschnitt (§§ 29–33b) enthält die Vorschriften für die Landesbeauftragte für den Datenschutz,
  • im fünften Abschnitt (§§ 34–39) werden Besondere Regelungen und
  • im sechsten Abschnitt (§§ 40–41) werden Vorschriften über Personenbezogene Daten ehemaliger Einrichtungen genannt.
  • Der siebente Abschnitt (§§ 42–45) enthält Bußgeld-, Straf-, Übergangs- und Schlussvorschriften.

Siehe auch

Weblinks