Landesjugendamt

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Die Landesjugendämter sind in der Struktur der Jugendhilfe in Deutschland überörtliche Träger der Jugendhilfe. Die Landesjugendämter können beim Land als Abteilung des für Jugend zuständigen Ministeriums bzw. der entsprechenden Senatsverwaltung (z. B. Berlin) angesiedelt sein. In Nordrhein-Westfalen ist es eine Behörde der Landschaftsverbände. Die Landesjugendämter sind in der Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter zusammengeschlossen. Das SGB VIII erwähnt sie als "überörtliche Träger" und verwendet den Begriff des Landesjugendamts nicht. Der Begriff "Jugendamt" wird sprachlich im Allgemeinen nicht für Landesjugendämter verwendet, sondern nur für Jugendämter auf kommunaler (Berlin: bezirklicher) Ebene.

Staatliche Aufgaben, für die eigentlich das Landesjugendamt zuständig wäre, können auch an bestimmte Institutionen übertragen werden. So ist z. B. in Bayern der Bayerische Jugendring (BJR) als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit entsprechenden Aufgaben (z. B. der finanziellen Förderung der Jugendarbeit aus den Mitteln des Jugendprogramms der Bayerischen Staatsregierung) betraut. Daraus ergibt sich ein besonderes Rechtsverhältnis zwischen Jugendring und Staat, das sich u. a. in der Rechtsaufsicht des Bayerischen Kultusministeriums über den BJR widerspiegelt.

Aufgaben

Die Aufgaben von Landesjugendämtern (bezeichnet als überörtliche Träger) ergeben sich aus § 85 Abs. 2 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) und sind dort im Einzelnen geregelt. Hierzu gehören:

  1. die Beratung der örtlichen Träger und die Entwicklung von Empfehlungen zur Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe –
  2. die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den örtlichen Trägern der freien Jugendhilfe, insbesondere bei der Planung und Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebots an Hilfen zur Erziehung und Hilfen für junge Volljährige
  3. die Anregung und Förderung von Einrichtungen, Diensten und Veranstaltungen sowie deren Schaffung und Betrieb, soweit sie den örtlichen Bedarf übersteigen; dazu gehören insbesondere Einrichtungen, die eine Schul- oder Berufsausbildung anbieten, sowie Jugendbildungsstätten
  4. die Planung, Anregung, Förderung und Durchführung von Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Jugendhilfe
  5. die Beratung der örtlichen Träger bei der Gewährung von Hilfen nach den §§ 32 bis 35 a, insbesondere bei der Auswahl einer Einrichtung oder der Vermittlung einer Pflegeperson in schwierigen Einzelfällen
  6. die Wahrnehmung der Aufgaben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen (§§ 45 bis 48a)
  7. die Beratung der Träger von Einrichtungen während der Planung und Betriebsführung
  8. die Fortbildung von Mitarbeitern in der Jugendhilfe
  9. die Gewährung von Leistungen an Deutsche im Ausland (§ 6 Abs. 3) soweit es sich nicht um die Fortsetzung einer bereits im Inland gewährten Leistung handelt
  10. die Erteilung der Erlaubnis zur Übernahme von Pflegschaften, Vormundschaften oder Beistandschaften durch einen rechtsfähigen Verein (§ 54)

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