Landschaftsschutzgebiet Flasmecketal

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Koordinaten: 51° 21′ 35″ N, 7° 57′ 20″ O

Reliefkarte: Nordrhein-Westfalen
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Landschaftsschutzgebiet Flasmecketal

Das Landschaftsschutzgebiet Flasmecketal mit 22,3 ha Flächengröße liegt nördlich von Langscheid im Stadtgebiet von Sundern und im Hochsauerlandkreis. Das Gebiet wurde 1993 mit dem Landschaftsplan Sundern durch den Kreistag des Hochsauerlandkreises erstmals mit dem Namen Landschaftsschutzgebiet Flasmecketal nördlich Langscheid als Landschaftsschutzgebiet (LSG) mit einer Flächengröße von 7,13 ha ausgewiesen.[1] Bei der Neuaufstellung des Landschaftsplanes Sundern wurde das LSG mit verändertem Namen erneut ausgewiesen und deutlich vergrößert. Das LSG wurde als Landschaftsschutzgebiet vom Typ C, Wiesentäler und bedeutsames Extensivgrünland ausgewiesen.[2] Das LSG grenzt direkt an bebaute Bereiche. Das LSG gehört zum Naturpark Sauerland-Rothaargebirge. Am östlichen Rand verläuft der Bach Flasmecke, wobei der Bach teilweise die Grenze bildet bzw. knapp innerhalb des LSG verläuft.

Beschreibung

Das LSG umfasst Grünlandflächen im Flasmecketal.

Schutzzweck

Die Ausweisung erfolgte zur Sicherung und Erhaltung der natürlichen Erholungseignung und der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes gegenüber den vielfältigen zivilisatorischen Ansprüchen an Natur und Landschaft. Das LSG dient der Ergänzung bzw. Pufferzonenfunktion der strenger geschützten Teile dieses Plangebietes durch den Schutz ihrer Umgebung vor Einwirkungen, die den herausragenden Wert dieser Naturschutzgebiete und Schutzobjekte mindern könnten und Sicherung der Kohärenz und Umsetzung des europäischen Schutzgebietssystems Natura 2000.

Rechtliche Vorschriften

Wie in den anderen Landschaftsschutzgebieten vom Typ C im Stadtgebiet besteht im LSG ein Verbot, Bauwerke zu errichten. Vom Verbot ausgenommen sind Bauvorhaben für Gartenbaubetriebe, Land- und Forstwirtschaft. Die Untere Naturschutzbehörde kann Ausnahme-Genehmigungen für Bauten aller Art erteilen. Wie in den anderen Landschaftsschutzgebieten vom Typ B in Sundern besteht im LSG ein Verbot der Erstaufforstung und Weihnachtsbaum-, Schmuckreisig- und Baumschul-Kulturen anzulegen. Grünland und Grünlandbrachen dürfen nicht in Acker oder andere Nutzungen umgewandelt werden.

Siehe auch

Literatur

Einzelnachweise

  1. Hochsauerlandkreis – Untere Landschaftsbehörde (Hrsg.): Landschaftsplan Sundern, Meschede 1993, S. 83.
  2. Landschaftsplan Sundern – Neuaufstellung, S. 158. (PDF) Abgerufen am 11. Mai 2019.