Liechtensteinischer Rundfunk
Der Liechtensteinische Rundfunk (LRF) ist die öffentlich-rechtliche Rundfunkgesellschaft im Fürstentum Liechtenstein. Die in Triesen ansässige öffentlich-rechtliche Anstalt wurde im Jahr 2004 gegründet und betreibt den Hörfunksender Radio Liechtenstein.
Geschichte
Der Liechtensteinische Rundfunk entstand infolge des Rückzugs des Privatinvestors Peter Ritter im Jahr 2003 von Radio L. Nach mehreren Verhandlungen beschloss die liechtensteinische Regierung am 23. August 2003 den Hörfunksender aufzukaufen und nach dem Modell eines öffentlich-rechtlichen Rundfunks weiterzuführen. Er ist somit eine Körperschaft in staatlichem Eigentum mit einem öffentlich-rechtlichen Programmauftrag. Am 1. Januar 2004 erfolgte mit der Umbenennung des Senders in Radio Liechtenstein auch die offizielle Inbetriebnahme des Liechtensteinischen Rundfunks.
Organisation
Radio Liechtenstein selbst vergleicht das liechtensteinische Rundfunkmodell mit „dem Vorbild von ORF oder SR DRS“, auf dessen Grundlage von Radio L ein „identitätsbildendes Radioprogramm“ gestaltet werde.[1] Mit einem Dotationskapital von 1,5 Mio. Franken[2] befindet sich das Unternehmen in staatlichem Besitz. Während jedoch die Organisation der LRF und das Rundfunkgesetz eher dem österreichischen Modell entsprechen, ist das System der öffentlichen Medienförderung mit dem schweizerischen „Service public“ vergleichbar.
Das Gesetz über den „Liechtensteinischen Rundfunk“ (LRFG) beschreibt den Liechtensteinischen Rundfunk (LRF) nach Art. 2 als „eine selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit“. Dazu gehören u. a. der Versorgungs- und Programmauftrag (Art. 6 und 7), in diesem Rahmen die journalistische Unabhängigkeit und Freiheit (Art. 9), öffentliche Informationen in Krisen- und Notfällen (Aufrufe nach Art. 8), die in Art. 10 festgelegten Programmgrundsätze, die u. a. Jugendschutz, Verfügbarkeit und Programmgestaltung betreffen und die Rahmenbedingungen für Werbung (Art. 13–18).
Die Organe des LRF und ihre Aufgaben werden in den Art. 19–31 LRFG festgelegt:
- Verwaltungsrat: Fünf bis sieben Fachleute aus den Bereichen Medien, Recht, Finanz- und Rechnungswesen, die zu einem Medienunternehmen (einschl. LRF), einem Gemeinderat oder Landesverwaltung, einer politischen Partei oder der Medienkommission angehören.
- Geschäftsleitung: Ihre weisungsfreien Mitglieder werden nach öffentlicher Ausschreibung vom Verwaltungsrat für je vier Jahre gewählt und dürfen während ihrer Amtszeit nicht einer für den Verwaltungsrat qualifizierenden Personengruppe angehören. Ihre Aufgabe ist die im Rahmen der Rechtsvorschriften operative Führung des LRF.
- Revisionsstelle: Wird von der Regierung gewählt „im Sinne des Gesetzes über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften“.
- Publikumsrat: Fünf ehrenamtlich tätige Mitglieder, die für je fünf Jahre im Losverfahren bestimmt werden. Teilnahmeberechtigt am Losverfahren sind alle inländischen Rundfunkteilnehmer ab 16 Jahren, die – grob zusammengefasst – keiner der für den Verwaltungsrat qualifizierenden Personengruppen angehören. Der Rat gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. Er gestaltet das Programm und die Jahressendeschemen, hat darüber hinaus beratende und empfehlende Funktion. Geschäftsleitung und leitende Angestellte sind ihm rechenschafts- und auskunftspflichtig. Außerdem obliegt ihm die Einhebung und Höhe der Rundfunkgebühr.
Finanzierung
Die Finanzierung des Rundfunks erfolgt nach Art. 37 des Rundfunkgesetzes aus Werbeeinnahmen, einem als Zuschuss gewährten Landesbeitrag („Globalkredit“), Rundfunkgebühren und weiteren Einnahmen. Investitionen, die nicht aus Mitteln des LRF bestritten werden können, kann der Verwaltungsrat bei der Regierung beantragen und ggf. über den Landeshaushalt finanzieren.
Die Rundfunkgebühr wurde Anfang 1999 abgeschafft.[3] Seitdem wird über die Wiedereinführung diskutiert. Der Staat fördert die Medien (nicht nur den LRF) mit maximal 30 Prozent der Lohnkosten und indirekt über Aus- und Weiterbildungsangebote.[4] Im Jahr 2003 lag die budgetierte Grundversorgung für alle damals noch privaten Rundfunkangebote bei 1.5 Mio. Schweizer Franken.[3] Die übrigen Einnahmen bestehen hauptsächlich aus Werbung und Sponsoring.[5]
Seit 2004 liegt der jährliche Staatsbeitrag für den LRF allein bei konstant 1.5 Mio. Franken. Die Regierung hatte im Rahmen der Finanzplanung 2014–2017 Eine Rundfunkgebühr im Landtag eingebracht,[6] jedoch im Juli 2015 wieder verworfen, was neben der fehlenden gesellschaftlichen Akzeptanz auch damit begründet wurde, dass sich die Finanzierung über den Landesbeitrag als das wirtschaftlich sinnvollere Modell erwiesen habe.[7]
Weblinks
- Website von Radio Liechtenstein
- Gesetz vom 23. Oktober 2003 über den „Liechtensteinischen Rundfunk“ (LRFG) Mit Änderungsgesetz vom 30. Juni 2010. Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Nr. 244, 30. August 2010
- Wilfried Marxer: Radio. In: Historisches Lexikon des Fürstentums Liechtenstein.
Einzelnachweise
- ↑ Über Radio L – Portrait. (Memento des Originals vom 3. Dezember 2013 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. radio.li
- ↑ Art. 3 Rundfunkgesetz, siehe Weblink.
- ↑ a b Führt Regierung die Radiogebühren wieder ein? welcome.li, 5. September 2003
- ↑ Compendium – Cultural policies and trends in Europe. (Memento vom 30. Dezember 2013 im Internet Archive) Council of Europe/ERICarts, November 2013 (deutsch)
- ↑ Regierung Liechtenstein plädiert für Wiedereinführung von Rundfunkgebühren. (Memento vom 30. Dezember 2013 im Internet Archive) radioszene.de, 24. Mrz. 2010
- ↑ Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein zur Finanzplanung 2014–2017 (Memento vom 17. November 2012 im Internet Archive) (Nr. 69/2013) am 3. Oktober 2013; vgl. Rechtsgrundlage (Memento vom 1. Januar 2014 im Internet Archive) (llv.li)
- ↑ Vaduz: Auf längere Sicht keine Rundfunkgebühr in Liechtenstein. Radio L, 7. Juli 2015 (im Webarchiv vom 24. April 2016)