Liste der Baudenkmäler in Oberottmarshausen

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Auf dieser Seite sind die Baudenkmäler in der schwäbischen Gemeinde Oberottmarshausen zusammengestellt. Diese Tabelle ist eine Teilliste der Liste der Baudenkmäler in Bayern. Grundlage ist die Bayerische Denkmalliste, die auf Basis des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes vom 1. Oktober 1973 erstmals erstellt wurde und seither durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege geführt wird. Die folgenden Angaben ersetzen nicht die rechtsverbindliche Auskunft der Denkmalschutzbehörde. [Anm. 1]

Baudenkmäler

Lage Objekt Beschreibung Akten-Nr. Bild
Hauptstraße 4; Kirchplatz 1
(Standort)
Katholische Pfarrkirche St. Vitus Saalbau mit eingezogenem Chor und südlichem Turm mit Satteldach, Turmunterbau 12./13. Jahrhundert, Umbau und Verlängerung der Kirche 1702 durch Valerian Brenner, 1739 Erneuerung des Turmaufbaus durch Franz Xaver Kleinhans, 1989–92 Verlängerung nach Westen; mit Ausstattung

Einfriedung, Backsteinmauer.

D-7-72-186-1 Katholische Pfarrkirche St. Vitus
weitere Bilder
Kapellenstraße
(Standort)
Josephskapelle Historische Ausstattung, in moderner Josephskapelle. D-7-72-186-3 Josephskapelle
Königsbrunner Straße 5
(Standort)
Altes Pfarrhaus zweigeschossiger Massivbau mit Satteldach, Ecklisenen und Putzgliederung, im Kern 1715, verändert 1792. D-7-72-186-2 Altes Pfarrhaus

Siehe auch

Anmerkungen

  1. Diese Liste entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Stand der offiziellen Denkmalliste. Letztere ist sowohl über die unter Weblinks angegebene Verknüpfung als PDF im Internet einsehbar als auch im Bayerischen Denkmal-Atlas kartographisch dargestellt. Auch diese Darstellungen geben, obwohl sie durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege täglich aktualisiert werden, nicht immer und überall den aktuellen Stand wieder. Daher garantiert das Vorhandensein oder Fehlen eines Objekts in dieser Liste oder im Bayerischen Denkmal-Atlas nicht, dass es gegenwärtig ein eingetragenes Denkmal ist oder nicht. Außerdem ist die Bayerische Denkmalliste ein nachrichtliches Verzeichnis. Die Denkmaleigenschaft – und damit der gesetzliche Schutz – wird in Art. 1 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG) definiert und hängt nicht von der Kartierung im Denkmalatlas und der Eintragung in die Bayerische Denkmalliste ab. Auch Objekte, die nicht in der Bayerischen Denkmalliste verzeichnet sind, können Denkmäler sein, wenn sie die Kriterien nach Art. 1 BayDSchG erfüllen. Bei allen Vorhaben ist daher eine frühzeitige Beteiligung des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege nach Art. 6 BayDSchG notwendig.

Literatur

  • Bernd-Peter Schaul: Schwaben. Hrsg.: Michael Petzet, Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege (= Denkmäler in Bayern. Band VII). Oldenbourg, München 1986, ISBN 3-486-52398-8, S. 138.

Weblinks

Commons: Baudenkmäler in Oberottmarshausen – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien