Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken
Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken | |
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Kurztitel: | Madrider Markenabkommen |
Titel (engl.): | Madrid Agreement Concerning
the International Registration of Marks |
Abkürzung: | MMA |
Datum: | 14. April 1891 |
Inkrafttreten: | Daten je nach Land |
Fundstelle: | keine |
Vertragstyp: | Multinational |
Rechtsmaterie: | Gewerblicher Rechtsschutz |
Unterzeichnung: | unbekannt |
Ratifikation: | 55 (13. Oktober 2017)[1] |
Europäische Gemeinschaft: | nicht Mitglied |
Deutschland: | 1. Dezember 1922 |
Liechtenstein: | 14. Juli 1933 |
Österreich: | 1. Januar 1909 |
Schweiz: | 15. Juli 1892 |
Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Vertragsfassung. |
Das Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (kurz: Madrider Markenabkommen oder MMA) von 1891 ist ein Abkommen zwischen einer Vielzahl von Ländern, durch welche nationale Marken eines Verbandsstaates auch in den anderen Verbandsstaaten Schutz genießen können und somit eine international registrierte (IR) Marke geschaffen werden kann. Das Abkommen wurde in den Jahren 1900, 1911,[2] 1925, 1934, 1957 revidiert. Eine wichtige weitere Revision geschah 1967 in Stockholm. Vertragssprache dieses Abkommens ist nach Regel 6 des Abkommens Französisch. Hilfsweise können Gesuche auch in Englisch abgefasst werden. Das Madrider Markenabkommen wird von der WIPO in Genf verwaltet und die fälligen Gebühren werden in Schweizer Franken bemessen. Im Jahre 2007 wurden bei der WIPO 38.471[3] Anträge auf Registrierung eingereicht.
Prozedere, um den Status als IR-Marke zu erlangen
Um das MMA nutzen zu können, muss folgendes Prozedere durchlaufen werden:
- erfolgreiche Eintragung einer nationalen Marke beim nationalen Markenamt (zum Beispiel DPMA). Diese Marke wird als Basismarke oder Ursprungsmarke bezeichnet.
- alternativ zur Eintragung einer nationalen Marke beim nationalen Markenamt genügt seit kurzem auch lediglich die Anmeldung einer nationalen Marke beim nationalen Markenamt (zum Beispiel DPMA).
- Antrag zum Beispiel nach § 108 MarkenG beim nationalen Markenamt auf internationale Registrierung mit Nennung der Erstreckungsländer
- Weiterleitung des Antrages durch das nationale Markenamt an die WIPO
- Veröffentlichung der Marke durch die WIPO ohne Prüfung im Markenblatt Les Marques internationales
- Weiterleitung des Anmeldeantrages durch die WIPO an die benannten nationalen Markenämter und Prüfung durch diese, ob relative oder absolute Schutzhindernisse vorliegen.
- Sofern keine Hindernisse vorliegen genießt die IR-Marke den gleichen Schutz wie eine nationale Marke in einem Erstreckungsland
Das MMA vereinfacht so eine mühsamere und teurere Parallelanmeldung bei einer Mehrzahl von nationalen Markenämtern. Die IR-Marke ist jedoch noch in den ersten fünf Jahren nach internationalen Registrierung vernichtbar, sofern die Basismarke innerhalb der fünf Jahre keinen Schutz mehr genießt. Die IR-Marke genießt eine Schutzdauer von 10 Jahren kann aber immer wieder für einen Zeitabschnitt von zehn Jahren, gerechnet vom Ablauf des vorhergehenden Zeitabschnitts an, durch Zahlung der Grundgebühr und gegebenenfalls der Zusatz- und Ergänzungsgebühren erneuert werden.
Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (PMMA)
Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken | |
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Kurztitel: | Madrider Markenprotokoll |
Titel (engl.): | Protocol Relating to the Madrid Agreement
Concerning the International Registration of Marks |
Abkürzung: | MMP oder PMMA |
Datum: | 27. Juni 1989 |
Fundstelle: | keine |
Vertragstyp: | Multinational |
Rechtsmaterie: | Gewerblicher Rechtsschutz |
Unterzeichnung: | unbekannt |
Ratifikation: | 106 (15. Januar 2020)[1] |
Europäische Gemeinschaft: | 1. Oktober 2004 |
Deutschland: | 29. März 1996 |
Liechtenstein: | 17. März 1998 |
Österreich: | 13. April 1999 |
Schweiz: | 1. Mai 1997 |
Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Vertragsfassung. |
Neben dem MMA ist im Jahre 1989 ein Zusatzprotokoll geschlossen worden. Dieses steht rechtlich selbständig neben dem MMA, wirkt sich aber auch auf das MMA aus. Die 55 Mitgliedstaaten des MMA mussten darum dem Protokoll noch einmal gesondert beitreten. Die Gesamtheit der Staaten, die dem Abkommen oder dem Protokoll beigetreten sind, heißen Madrider Verband (auf englisch Madrid Union).[1]
Auch Organisationen können dem Protokoll beitreten, so ist zum Beispiel die Europäische Gemeinschaft Verbandsmitglied. Somit verbindet das Protokoll die international registrierte Marke mit dem System der EG-Marke. Über eine IR-Marke kann also eine Gemeinschaftsmarke geschaffen werden. Weiterhin erleichtert das Protokoll die Registrierung der IR-Marke, so dass zum Beispiel die internationale Anmeldung schon mit Stellung des nationalen Markenantrages eingereicht werden kann und nicht bis zur Eintragung der nationalen Marke gewartet werden muss. Auch sind die Fristen und Schutzdauer länger.
Mitgliedsländer des MMA und PMMA
Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken | 55 Staaten |
Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken | 106 Staaten |
Siehe auch
Weblinks
- Offizielle Seite des Madrider Abkommens bei der WIPO
- Offizielle Seite des Protokolls des Madrider Abkommens bei der WIPO
- Text des MMA (deutsch)
- Text des MMP (deutsch)
- Archiv der Neuen Markenformen – Archiv der neuen Markenformen von Ralf Sieckmann; enthält eine Datenbank von Hörmarken, Farbmarken, Riechmarken, Bewegungsmarken, Hologrammarken, Geschmacksmarken und Tastmarken weltweit auch von Marken nach dem MMA/PMMA (Stand 2007)
- Die aktuelle Version des Archivs der neuen Markenformen unter Veröffentlichungen
- ROMARIN Datenbank der WIPO für alle nach MMA eingetragenen Marken.
Einzelnachweise
- ↑ a b c 5. Madrid Agreement Concerning the International Registration of Marks (PDF; 85 kB)
- ↑ Amtlicher Teil - Washingtoner Verträge vom 2. Juni 1911 betreffend die Internationale Union zum Schutze des gewerblichen Eigentums und die internationale Markenregistirerung. In: Wiener Zeitung, 24. April 1913, S. 1 (Online bei ANNO). (mit: Pariser Unionsvertrag vom 20. März 1883 zum Schutze des gewerblichen Eigentums, revidiert zu Brüssel, den 14. Dezember 1900 und zu Washington, den 2. Juni 1911; Madrider Abkommen vom 14. April 1891 über die internationale Registrierung von Fabriks- oder Handelsmarken, revidiert zu Brüssel den 14. Dezember 1900 und zu Washington, den 2. Juni 1911; [österreichisches] Gesetz vom 17. März 1913, womit das Gesetz vom 6. Jänner 1890, R. G. Bl. Nr. 19, betreffend den Markenschutz ergänzt und abgeändert wird.)
- ↑ Summary Report for the Year 2007 (Memento des Originals vom 15. Mai 2012 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. (PDF; 2,7 MB)