Messstellenbetriebsgesetz

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Basisdaten
Titel: Gesetz über den Messstellenbetrieb und die Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen
Kurztitel: Messstellenbetriebsgesetz
Abkürzung: MsbG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Energierecht
Fundstellennachweis: 752-10
Erlassen am: 29. August 2016
(BGBl. I S. 2034)
Inkrafttreten am: 2. September 2016
Letzte Änderung durch: Art. 11 G vom 20. Juli 2022
(BGBl. I S. 1237, 1309)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Januar 2023
(Art. 20 G vom 20. Juli 2022)
GESTA: E005
Weblink: Text des MsbG
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) regelt den Markt für den Betrieb von Messstellen und die Ausstattung der leitungsgebundenen Energieversorgung mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen. Es wurde 2016 durch das Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende eingeführt.

Teil 1 regelt den Anwendungsbereich und die benutzten Begriffe. In Teil 2 (§§ 3–48) wird der Messstellenbetrieb geregelt, einschließlich der zeitlich und nach Jahresverbrauch gestaffelten Ausstattung der Messstellen mit modernen Messeinrichtungen sowie intelligenten Messsystemen. Teil 3 (§§ 49–75) enthält hierfür spezifische Datenschutzvorschriften. Teil 4 (§§ 76–77) bestimmt die Aufsicht durch die Bundesnetzagentur.

Begriffe

Digitaler Stromzähler (Hersteller: Landis+Gyr), eingesetzt von Iberdrola
Smart Meter Gateway (Hersteller: PPC), Kommunikation über GPRS, Mustergerät

Eine moderne Messeinrichtung gibt den Stromverbrauch und die Nutzungszeit wieder und kann sicher mit einem Kommunikationsnetz verbunden werden (§ 2 Nr. 15). Aus § 61 Abs. 3 ergibt sich, dass sie für 24 Monate die historischen Energieverbrauchswerte jeweils für Tage, Wochen, Monate und Jahre anzeigen kann.

Ein intelligentes Messsystem (§ 2 Nr. 7) besteht aus einer modernen Messeinrichtung, die über ein Smart Meter Gateway (§ 2 Nr. 19) mit einem Kommunikationsnetz verbunden ist und dabei die Vorgaben der §§ 20 und 21 über Datenschutz, Datensicherheit und Interoperabilität einhält. Neben dem aktuellen und den historischen Verbrauchswerten der letzten 24 Monate muss es dem Nutzer u. a. Tarifinformationen zur Überprüfung der Abrechnung sowie die Verbrauchsinformationen nach § 40 Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes darstellen (§ 61 Abs. 1). Erst eine an ein Smart Meter Gateway angebundene moderne Messeinrichtung kann also als „smart meter“ oder „Intelligenter Zähler“ bezeichnet werden, nicht die moderne Messeinrichtung als solche.

Messstellenbetrieb

Verantwortlich für den Messstellenbetrieb und damit auch für den Einbau einer modernen Messinfrastruktur ist grundsätzlich der örtliche Verteilnetzbetreiber (§ 3), er ist nach § 2 Nr. 4 "grundzuständiger Messstellenbetreiber". Als solcher hat er insbesondere die Funktion des Smart-Meter-Administrators (§ 3 Abs. 1) und ist für den technischen Betrieb des Smart-Meter-Gateways zuständig, den er selbst oder durch einen Beauftragten durchführen kann (§ 2 Nr. 20). Jedenfalls muss der Smart-Meter-Administrator die Pflichten aus § 25 erfüllen und dafür nach § 25 Abs. 5 entsprechend zertifiziert sein.[1] Nach § 41 kann der Verteilnetzbetreiber seine Zuständigkeit für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme (nicht für herkömmliche Stromzähler) auf ein anderes Unternehmen übertragen.

Der Anschlussnutzer (§ 2 Nr. 3) kann statt des grundzuständigen Messstellenbetreibers einen anderen beauftragen (§ 5). Das MsbG setzt damit wie schon das Energiewirtschaftsgesetz die Liberalisierung des Messwesens um. Allerdings hat ab dem Jahr 2021 der Gebäudeeigentümer (Anschlussnehmer, § 2 Nr. 2) unter bestimmten Voraussetzungen ein vorrangiges Wahlrecht. Es besteht, wenn alle Messpunkte der Liegenschaft mit intelligenten Messsystemen ausgestattet werden, die Strommessung mit einer weiteren Energielieferungsmessung (z. B. von Gas oder Fernwärme) über das gleiche Smart Meter Gateway gebündelt wird und dadurch keine Mehrkosten entstehen (§ 6, das sog. Liegenschaftsmodell).

Bei einer Wahl nach § 5 oder § 6 ist dem gewählten Messstellenbetreiber die Funktion des Smart-Meter-Gateway-Administrators zugeordnet (§ 3 Ab. 1).

Ausstattung mit intelligenten Messsystemen

Pflichtausstattung

Eine Verpflichtung des Messstellenbetreibers zur Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen besteht nach § 29 Abs. 1 bei

  • Verbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch (berechnet nach dem Durchschnitt der vorangegangenen drei Jahre, § 31 Abs. 4) von über 6.000 kWh
  • Verbrauchern, die mit einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung (z. B. Wärmepumpe) am geplanten Flexibilitätsmechanismus nach § 14a Energiewirtschaftsgesetz teilnehmen sowie
  • Betreibern von Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz von über 7 kW Leistung.

Aufgrund der Verbrauchsuntergrenze von 6.000 kWh pro Jahr werden die allermeisten Privathaushalte nicht von der Pflichtausstattung betroffen sein.[2] Die Verpflichtung tritt überdies erst ein, wenn ein Einbau sowohl nach § 30 technisch möglich als auch nach § 31 wirtschaftlich vertretbar ist.

Für die technische Möglichkeit setzt § 30 voraus, dass mindestens drei Unternehmen intelligente Messsysteme, die den in §§ 19–23 gesetzten Standards entsprechen, anbieten und das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik eine Feststellung darüber trifft (§ 30 S. 1, oft als "Markterklärung" bezeichnet). Insbesondere müssen die verwendeten Smart-Meter-Gateways nach § 24 durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik entsprechend zertifiziert werden. Am 12. Dezember 2018 wurde das erste und am 25. September 2019 das zweite Smart-Meter-Gateway zertifiziert.[3] Am 19. Dezember 2019 wurde das dritte Smart Meter Gateway zertifiziert.[4] Am 31. Januar 2020 erließ das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik die Feststellung nach § 30 für Verbraucher bis zu 100.000 kWh pro Jahr.[5] Für Großverbraucher mit einem höheren Jahresstromverbrauch sowie für Anlagenbetreiber besteht also weiter keine Ausstattungspflicht.

Die wirtschaftliche Vertretbarkeit der Ausstattung wird in § 31 für verschiedene Verbrauchergruppen unter Festlegung verschiedener Brutto-Preisobergrenzen geregelt. Dabei wird, beginnend mit den Großverbrauchern, zusätzlich zeitlich gestaffelt (oft als "Rollout" bezeichnet, so auch in § 37 Abs. 1).

Übersicht: Ausstattungspflicht

Bei Verbrauchern (§ 31 Abs. 1)[6]
Jahresstromverbrauch Einbau Obergrenze Jahrespreis
über 100.000 kWh 2017–2032 keine
50.000 bis 100.000 kWh 2017–2024 200 €
20.000 bis 50.0000 kWh 2017–2024 170 €
10.000 bis 20.000 kWh 2017–2024 130 €
6.000 bis 10.000 kWh 2020–2027 100 €
Bei Anlagen (§ 31 Abs. 2)[7]
Leistung Einbau Obergrenze Jahrespreis
über 100 kW 2020–2027 keine
30 bis 100 kW 2017–2024 200 €
15 bis 30 kW 2017–2024 130 €
7 bis 15 kW 2020–2028 100 €

Insgesamt darf für den Messstellenbetrieb nicht mehr als die höchste fallbezogene jährliche Preisobergrenze in Rechnung gestellt werden. Eine Addition der einzelnen Preisobergrenzen, beispielsweise wenn an einer Messstelle sowohl verbraucht als auch erzeugt wird, ist nicht erlaubt.[8]

Bei Messpunkten für steuerbare Verbrauchseinrichtungen, die am Flexibilitätsmechanismus nach § 14a Energiewirtschaftsgesetz teilnehmen, beträgt die Obergrenze 100 € (§ 31 Abs. 1 Nr. 5).

Genauso wie bei herkömmlichen Stromzählern müssen der Verbraucher und der Hauseigentümer den Einbau dulden, wenn die Preisobergrenze eingehalten wird (§ 36 Abs. 3). Der grundzuständige Messstellenbetreiber muss aber spätestens drei Monate vor der Ausstattung Verbraucher und Hauseigentümer informieren und auf die Möglichkeit der freien Wahl eines Messstellenbetreibers hinweisen (§ 37 Abs. 2). Eine Anpassung der Preisobergrenzen ist nicht vor 2027 möglich (§ 34).

Aus § 45 Abs. 2 Nr. 1 ergibt sich, dass die Messstellenbetreiber innerhalb von drei Jahren ab Beginn der Ausstattungspflicht 10 % der betroffenen Messstellen mit intelligenten Messsystemen ausstatten müssen.

Optionale Ausstattung

Der Messstellenbetreiber kann nach § 29 Abs. 2 Messstellen mit intelligenten Messsystemen ausstatten bei

  • Verbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch bis einschließlich 6.000 kWh
  • Betreibern von Anlagen von über 1 bis einschließlich 7 kW Leistung.

Auch hier müssen die Voraussetzungen nach § 30 und § 31 gegeben sein. Die Optionalität bezieht sich dabei nur auf den Messstellenbetreiber, nicht den Verbraucher oder Anlagenbetreiber. Dieser muss den Einbau dulden, wenn die Preisobergrenzen des § 31 Abs. 3 S. 1 eingehalten werden.[9] Ein optionaler Einbau ist nur bei neu errichteten, nicht für schon bestehende Anlagen vorgesehen.

Übersicht: Optionale Ausstattung

Bei Verbrauchern (§ 31 Abs. 3 S. 1)
Jahresstromverbrauch Einbau Obergrenze Jahrespreis
4.000 bis 6.000 kWh ab 2020 60 €
3.000 bis 4.000 kWh ab 2020 40 €
2.000 bis 3.000 kWh ab 2020 30 €
bis 2.000 kWh ab 2020 23 €
Bei Anlagen (§ 31 Abs. 3 S. 2)
Leistung Einbau Obergrenze Jahrespreis
bis 7 kW ab 2018 60 €

Anbindungsverpflichtung (§ 40)

Falls an einer Messstelle ein Smart-Meter-Gateway vorhanden ist, muss der Messstellenbetreiber Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz sowie moderne Messeinrichtungen daran anbinden, soweit dies technisch möglich ist und für den Anlagenbetreiber kostenneutral geschieht (§ 40 Abs. 1). Eine entsprechende Pflicht besteht auch für neue Gaszähler (§ 40 Abs. 2).

Ausstattung mit modernen Messeinrichtungen

Alle Verbraucher und Anlagenbetreiber, bei denen keine Pflicht zum Einbau intelligenter Messsysteme besteht, müssen nach § 29 Abs. 3 bis 2032 mit modernen Messeinrichtungen ausgestattet werden. Hierfür besteht eine Preisobergrenze von 20 € (§ 32).

Datenschutz

Vorrang des Messstellenbetriebsgesetzes

Das Messstellenbetriebsgesetz enthält in §§ 49–75 umfangreiche Normen zum Datenschutz, die gegenüber dem Bundesdatenschutzgesetz vorrangig sind. Das heißt, dass eine Datenübermittlung nur zulässig ist, wenn sie im Messstellenbetriebsgesetz selbst vorgesehen ist, auch dann, wenn sie nach dem Bundesdatenschutzgesetz zulässig wäre (§ 49 Abs. 1 S. 2: "Eine Verarbeitung dieser Daten nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder ist unzulässig.")

Erhebung, Übermittlung und Verwendung von Daten

In § 49 MsbG wird zunächst abschließend festgelegt, wer überhaupt zum Umgang mit personenbezogenen Daten berechtigt ist. Berechtigte Stellen sind u. a. der Messstellenbetreiber, der Netzbetreiber und der Energielieferant. Diese dürfen, unter Beachtung von §§ 11 und 43 des Bundesdatenschutzgesetzes, die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten auch durch einen Dienstleister durchführen lassen (§ 49 Abs. 3). Welche Daten unter welchen Voraussetzungen erhoben werden dürfen, legen die §§ 55–59 fest. Davon ist zu unterscheiden, welche Daten übermittelt werden dürfen. Dies wird in den §§ 60–65 bestimmt. § 60 bestimmt etwa die Datenübermittlung an die Betreiber von Verteilnetzen, an Übertragungsnetzbetreiber und Energielieferanten. Zu welchen Zwecken die ihnen übertragenen Daten genutzt werden dürfen, legen die §§ 66–70 fest.
Daraus ergibt sich für Letztverbraucher von unter 10.000 kWh pro Jahr, dass die Messung durch Zählerstandsgangmessung (nach § 2 Nr. 27 eine Reihe viertelstündig ermittelter Zählerstände) erfolgt, falls nicht im Liefervertrag etwas anderes vereinbart wurde (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 und 4). Übermittelt werden darf jedoch nur jährlich der Jahresarbeitswert

Eine darüber hinausgehende Übermittlung und Nutzung, etwa im Rahmen eines variablen Stromtarifs, bedarf der Einwilligung (§ 70).

Die Übermittlung geschieht jedenfalls unmittelbar an die jeweils berechtigten Stellen. Falls vorhanden, sind intelligente Messsysteme nach § 60 Abs. 4 standardmäßig entsprechend zu konfigurieren. Die (verschlüsselten) Daten werden also direkt durch das Smart-Meter-Gateway an die berechtigten Stellen gesandt (sog. sternförmige Kommunikation, vgl. Überschrift zu § 60).

Messeinrichtungen für Gas

Das Messstellenbetriebsgesetz enthält keine Verpflichtung, Gaszähler auszutauschen. Allerdings dürfen neue Messeinrichtungen für Gas nur noch eingebaut werden, wenn sie unter Einhaltung der geltenden Standards für Datenschutz, Datensicherheit und Interoperabilität mit einem Smart-Meter-Gateway verbunden werden können (§ 20 Abs. 1). Neue Gaszähler mit registrierender Leistungsmessung dürfen noch bis 31. Dezember 2024 eingebaut und dann jeweils acht Jahre genutzt werden (§ 20 Abs. 2).

Stromtankstellen

Messstellen an Stromtankstellen waren nach § 48 MsbG bis Ende 2020 von den technischen Vorgaben der §§ 19–28 befreit.

Literatur

  • Volker Lüdemann, Manuel Christian Ortman, Patrick Pokrant: Das neue Messstellenbetriebsgesetz. Wegbereiter für ein zukunftsfähiges Smart Metering? In: Zeitschrift für das gesamte Recht der Energiewirtschaft (EnWZ) 2016, S. 339–346.
  • Franz Jürgen Säcker, Xenia Zwanziger (Hrsg.): Berliner Kommentar zum Energierecht, Band 6: MsbG – Messstellenbetriebsgesetz. 2022, ISBN 978-3-8005-1778-7.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Übersicht vergebener Zertifikate beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik: Zertifikatsnachweise nach § 25 MsbG. Abgerufen am 19. Februar 2021.
  2. Vgl. die auf der Gesetzesbegründung zum "Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften" (BR-Drucksache 343/11) vom 6. Juni 2011 basierten Durchschnittsverbräuche, die in Stromrechnungen nach § 40 Abs. 2 Nr. 6 Energiewirtschaftsgesetz zum Vergleich angegeben werden müssen: Der Durchschnittsverbrauch beträgt 3.500 kWh pro Jahr (BR-Drucksache 343/11, S. 196). Ein 4-Personen-Haushalt mit sehr hohem Stromverbrauch verbraucht 5.928 kWh pro Jahr.
  3. Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik: Zertifizierte Produkte - Intelligente Messsysteme. Abgerufen am 19. Februar 2021.
  4. Bundesministerium für Wirtschaft und Energie: Rollout rückt näher: Drittes Zertifikat für Smart-Meter Gateway übergeben. 19. Dezember 2019, abgerufen am 19. Dezember 2019.
  5. Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik: Marktanalyse Smart Metering Systems. 31. Januar 2020, abgerufen am 19. Februar 2021.
  6. Vgl. Bundesnetzagentur: Moderne Messeinrichtungen / Intelligente Messsysteme. 2021, abgerufen am 29. Juni 2021., Verbraucherzentrale Bundesverband: Die neuen Stromzähler kommen. 14. Februar 2020, abgerufen am 17. März 2020. und Lüdemann/Ortman/Pokrant: Das neue Messstellenbetriebsgesetz, EnWZ 2016, S. 339, hier S. 342.
  7. Vgl. Bundesnetzagentur: Moderne Messeinrichtungen / Intelligente Messsysteme. 2021, abgerufen am 29. Juni 2021., Verbraucherzentrale Bundesverband: Die neuen Stromzähler kommen. 14. Februar 2020, abgerufen am 17. März 2020. und Lüdemann/Ortman/Pokrant: Das neue Messstellenbetriebsgesetz, EnWZ 2016, S. 339, hier S. 342.
  8. Bundesnetzagentur: Moderne Messeinrichtungen / Intelligente Messsysteme. 2021, abgerufen am 29. Mai 2021.
  9. S. Lüdemann/Ortman/Pokrant: Das neue Messstellenbetriebsgesetz, EnWZ 2016, S. 339, hier S. 343.