Mitarbeiterbeteiligung
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Mitarbeiterbeteiligung bezeichnet ein über das traditionelle Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer hinausgehendes Rechtsverhältnis durch Partizipation.
Allgemeines
Zu unterscheiden ist zwischen der materiellen und der immateriellen Mitarbeiterbeteiligung.[1] Materielle Mitarbeiterbeteiligung ist die Partizipation von Mitarbeitern am Erfolg und/oder Kapital des Arbeitgebers, immaterielle Mitarbeiterbeteiligung betrifft die Partizipation an Entscheidungen.[2]
Arten
Die materielle Mitarbeiterbeteiligung umfasst die
- Mitarbeiter-Kapitalbeteiligung (Fremdkapital oder Eigenkapital), hier liegt der Schwerpunkt im Gesellschaftsrecht wie bei Belegschaftsaktien;
- Mitarbeiter-Erfolgsbeteiligung (z. B. Ertragsbeteiligung, Gewinnbeteiligung), hier liegt der Schwerpunkt im Arbeitsrecht.
Die immaterielle Mitarbeiterbeteiligung besteht aus der
- Mitbestimmung im Rahmen der Betriebsverfassung durch Betriebsrat oder Personalrat;
- Beteiligung der Mitarbeiter an der Gestaltung der Arbeitsabläufe, Arbeitsplätze, -bedingungen oder betrieblichem Vorschlagswesen, beispielsweise durch Kontinuierlicher Verbesserungsprozess, Qualitätszirkel, Werkstattzirkel, Lernstatt.
Die immaterielle Mitarbeiterbeteiligung führt dazu, dass Arbeitnehmervertreter unter bestimmten Voraussetzungen eine Pflichtmitgliedschaft im Aufsichtsrat erhalten.
Einzelnachweise
- ↑ Springer Fachmedien Wiesbaden (Hrsg.): Kompakt-Lexikon HR, 2013, S. 89.
- ↑ Springer Fachmedien Wiesbaden (Hrsg.): Kompakt-Lexikon HR, 2013, S. 64.