Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
(Weitergeleitet von OWiG)
Basisdaten
Titel: Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
Kurztitel: Ordnungswidrigkeitengesetz
(nicht amtlich)
Abkürzung: OWiG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Ordnungswidrigkeitenrecht
Fundstellennachweis: 454-1
Ursprüngliche Fassung vom: 25. März 1952
(BGBl. I S. 177)
Inkrafttreten am: 1. April 1952
Neubekanntmachung vom: 19. Februar 1987
(BGBl. I S. 602)
Letzte Neufassung vom: 24. Mai 1968
(BGBl. I S. 481)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
1. Oktober 1968
Letzte Änderung durch: Art. 31 G vom 5. Oktober 2021
(BGBl. I S. 4607, 4617)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Januar 2022
(Art. 34 G vom 5. Oktober 2021)
GESTA: C211
Weblink: Text des OWiG
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gibt den Verwaltungsbehörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden sowie auch anderen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts (z. B. Rundfunkanstalten) die gesetzliche Grundlage, Verwarnungs- und Bußgelder zu verhängen, um Verstöße gegen ordnungsrechtliche Vorschriften (Verwaltungsunrecht) zu ahnden. Die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die im Regelfall den Verwaltungsbehörden obliegt (§ 35 OWiG), stellt Sanktionsrecht dar und ist von der Verhängung von Zwangsgeldern zur Durchsetzung von Verwaltungsakten im Wege der Verwaltungsvollstreckung zu unterscheiden.

Inhalt

Die Ordnungswidrigkeit ist eine mit einer Geldbuße bedrohte Handlung. In minder schweren Fällen können auch Verwarnungen unter Erhebung eines Verwarnungsgelds oder mündliche Verwarnungen ohne Verwarnungsgeld ausgesprochen werden. Es wird deswegen auch als „kleines Strafrecht“ bezeichnet. Nach § 47 Abs. 1 OWiG liegt es im Ermessen der zuständigen Behörde, aus Opportunitätsgründen von einer Verfolgung der Ordnungswidrigkeit ganz abzusehen.

Gegen Bußgeldbescheide ist der Rechtsbehelf des Einspruchs gegeben. Über den Einspruch entscheidet das zuständige Amtsgericht.

Es gibt eine Vielzahl von einzelgesetzlichen Regelungen, die die Verhängung von Bußgeldern möglich machen. Zu den bekanntesten Ordnungswidrigkeiten gehören die Verkehrsordnungswidrigkeiten, die durch sogenannte „Knöllchen“ geahndet werden. Im Eingriffsrecht kann aufgrund der Transformationsvorschrift auf eine Vielzahl von Maßnahmen der StPO zurückgegriffen werden.

Dazu befugte Behörden können eigenständig Bußgeldverfahren durchführen. Werden festgesetzte rechtskräftige Geldbußen nicht entrichtet, können die Behörden die Durchsetzung der Geldbuße im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens durch Vollziehungsbeamte erzwingen. Die Einlegung eines zulässigen Einspruchs gegen den behördlichen Bußgeldbescheid führt zu einer Entscheidung über die Ordnungswidrigkeit durch einen unabhängigen Richter; dem Bußgeldbescheid kommt im gerichtlichen Bußgeldverfahren die Funktion einer anklageähnlichen Sachurteilsvoraussetzung zu. Wird kein Einspruch eingelegt oder der Einspruch als unzulässig verworfen, erwächst der behördliche Bußgeldbescheid in Rechtskraft.

Wird die Geldbuße nicht entrichtet und werden keine Gründe für eine Zahlungsunfähigkeit dargelegt, so kann ein Gericht auf Antrag der Behörde Erzwingungshaft verhängen, ohne dass es vorheriger Vollstreckungsmaßnahmen bedarf.

Für Verstöße gegen Ge- und Verbote kommunaler Satzungen können beispielsweise in Hessen Geldbußen von dem Gemeindevorstand (Magistrat) festgesetzt werden (§ 5 Hessische Gemeindeordnung in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG). Gleichartige Vorschriften finden sich auch in den Gemeindeordnungen der anderen Länder (z. B. § 7 Abs. 2 GO NRW für Nordrhein-Westfalen).

Gliederung des Gesetzes

  • Erster Teil: Allgemeine Vorschriften
  • Zweiter Teil: Bußgeldverfahren
  • Dritter Teil: Einzelne Ordnungswidrigkeiten
    • Erster Abschnitt: Verstöße gegen staatliche Anordnungen §§ 111 bis 115
    • Zweiter Abschnitt: Verstöße gegen die öffentliche Ordnung §§ 116 bis 123
    • Dritter Abschnitt: Missbrauch staatlicher oder staatlich geschützter Zeichen §§ 124 bis 129
    • Vierter Abschnitt: Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen § 130
    • Fünfter Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften § 131
  • Vierter Teil: Schlussvorschriften §§ 132 bis 135

Literatur

  • Heribert Blum, Kathi Gassner, Sebastian Seith: Ordnungswidrigkeitengesetz. Handkommentar, Nomos Verlag, Baden-Baden 2016, ISBN 978-3-8487-1771-2.
  • Joachim Bohnert, Jens Bülte: Ordnungswidrigkeitenrecht. (Lehrbuch) 5. Auflage. C. H. Beck, München 2016, ISBN 978-3-406-68942-0.
  • Wolfgang Ferner: Kommentar zum Ordnungswidrigkeitengesetz. (Loseblattkommentar) Luchterhand-Verlag, ISBN 3-472-70320-2, (online).
  • Wolfgang Ferner (Hrsg.): Handbuch Straßenverkehrsrecht. 2. Auflage. Nomos Verlag, Baden-Baden 2006, ISBN 978-3-8329-1281-9.
  • Erich Göhler (Begr.): Ordnungswidrigkeitengesetz. In: Beck’sche Kurz-Kommentare (Bd. 18). 17. Auflage. Verlag C. H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-68948-2.
  • Benjamin Krenberger, Carsten Krumm: Ordnungswidrigkeitengesetz 5. Auflage des von Joachim Bohnert begründeten Kommentars, Verlag C. H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-71566-2.
  • Michael Lemke, Andreas Mosbacher: Ordnungswidrigkeitengesetz. Kommentar. 2. Auflage. C. F. Müller, Heidelberg 2006, ISBN 978-3-8114-0862-3.
  • Wolfgang Mitsch: Recht der Ordnungswidrigkeiten. (Lehrbuch) Springer Verlag, 2. Auflage 2005, ISBN 978-3-540-00026-6.
  • Wolfgang Mitsch (Hrsg.): Karlsruher Kommentar zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten. 5. Auflage. C. H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-69510-0.
  • Kurt Rebmann, Werner Roth, Siegfried Herrmann (Begr.): Gesetz über Ordnungswidrigkeiten. Kommentar. (Loseblatt-Kommentar) 2 Bde., 3. Auflage. W. Kohlhammer, Stuttgart 1968–2009, Stand: 1. Oktober 2009, ISBN 978-3-17-018020-8.
  • Günter Rosenkötter, Jürgen Louis: Das Recht der Ordnungswidrigkeiten. 7. Auflage. Boorberg Verlag, Stuttgart u. a. 2011, ISBN 978-3-415-04192-9.

Weblinks