Ordnung (Gewässer)
Im deutschen Wasserrecht werden Gewässer in Ordnungen eingeteilt.
Das Wasserhaushaltsgesetz teilt oberirdische Gewässer nicht in Ordnungen ein. Daher können die Länder aufgrund der konkurrierenden Gesetzgebung gemäß Art. 72 Abs. 1 GG diesen vom Bund nicht geregelten Bereich gestalten. Die vor dem 1. März 2010[1] bestehenden Länderregelungen gelten fort und werden bei den nun anstehenden Novellierungen wahrscheinlich beibehalten werden.
Nach wasserwirtschaftlicher Bedeutung sowie den Bedürfnissen der Unterhaltung und des Hochwasserschutzes wird zwischen Gewässern I. und II. Ordnung und in einigen Bundesländern auch III. Ordnung unterschieden. Die bedeutenden Gewässer sind dazu in einer Liste aufgeführt. Nicht aufgeführte Gewässer fallen automatisch in die niedrigste Kategorie (mit der größten Ordnungszahl, II oder III). Über die Ordnung regelt sich die Verantwortlichkeit für die Gewässerunterhaltung.
Normen
- Art. 2 Bayerisches Wassergesetz: drei Ordnungen
- § 2 Berliner Wassergesetz: zwei Ordnungen
- § 3 Brandenburgisches Wassergesetz: zwei Ordnungen
- § 3 Bremisches Wassergesetz: drei Ordnungen
- § 2 Hamburgisches Wassergesetz: zwei Ordnungen
- § 2 Hessisches Wassergesetz: drei Ordnungen
- § 37 Niedersächsisches Wassergesetz: drei Ordnungen
- § 3 Saarländisches Wassergesetz: drei Ordnungen
- § 30 Sächsisches Wassergesetz: zwei Ordnungen[2]
- § 3 Thüringer Wassergesetz: zwei Ordnungen
- § 4 Wassergesetz Baden-Württemberg: zwei Ordnungen
- § 2 Wassergesetz Nordrhein-Westfalen: zwei Ordnungen
- § 3 Wassergesetz Rheinland-Pfalz: drei Ordnungen
- § 3 Wassergesetz Sachsen-Anhalt: zwei Ordnungen
- § 48 Wassergesetz Mecklenburg-Vorpommern: zwei Ordnungen
- § 3 Wassergesetz Schleswig-Holstein: zwei Ordnungen
Siehe auch
- Wassergesetz
- Nummerierung von Gewässern – ein Überblick
Einzelnachweise
- ↑ Inkrafttreten des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009
- ↑ Sächsisches Wassergesetz. REVOSax. 9. Mai 2015. Abgerufen am 29. November 2020.