Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes

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Als Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes werden in Österreich jene Organe der Sicherheitsbehörden bezeichnet, die zur Ausübung von Zwangsgewalt und insbesondere zum Waffengebrauch befugt sind. Gemäß § 5 Abs. 2 SPG sind darunter folgende Amtsträger als derartige Organe zu verstehen:

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes versehen für die Sicherheitsbehörden den Exekutivdienst. Unter Exekutivdienst ist der Streifen- und Überwachungsdienst, die Ausübung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht, die Gefahrenabwehr sowie der Ermittlungs- und Erkennungsdienst zu verstehen. Als Angehörige des Wachkörpers Bundespolizei gelten gemäß § 5 Abs. 6 SPG „die Bediensteten der Besoldungsgruppen Exekutivdienst und Wachebeamte sowie alle in vertraglicher Verwendung stehenden Exekutivbediensteten, unbeschadet der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Dienststelle“.

Daraus ergibt sich, dass Angehörige anderer Wach- und Exekutivkörper wie Justizwache und Bundesheer keine Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind. Dies trifft auch auf Exekutivassistenten zu.

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