Pastor Aeternus
Pastor Aeternus (lateinisch pastor aeternus „Ewiger Hirte“) ist eine dogmatische Konstitution des 1. Vatikanischen Konzils, die am 18. Juli 1870 von den Konzilsvätern verabschiedet wurde. Darin wird als Glaubenssatz verkündet, dass der Papst Inhaber der obersten Befehlsgewalt (Jurisdiktionsgewalt) in der katholischen Kirche und damit verbunden bei endgültigen Entscheidungen in Glaubens- und Sittenfragen unfehlbar sei.
Die Konstitution
1. Kapitel
Das erste Kapitel betont, dass Christus direkt und unmittelbar dem Apostel Petrus den Jurisdiktionsprimat über die gesamte Kirche verheißen und verliehen habe. Diese Betonung der direkten Einsetzung war vor allem gegen die Meinung der Gallikaner und Febronianer getroffen worden.
2. Kapitel
Im zweiten Kapitel wird festgestellt, dass dieser von Christus gestiftete Primat in den Bischöfen von Rom bis in alle Ewigkeit Bestand haben solle.
3. Kapitel
Von der ordentlichen, unmittelbaren und wahren bischöflichen Jurisdiktion des Papstes in Fragen des Glaubens, der Sitten, aber auch in Angelegenheiten der kirchlichen Disziplin ist im dritten Kapitel die Rede. Gleichzeitig wird aber auch hervorgehoben, dass die Bischöfe die einzelne, ihrer Obhut anvertraute Herde als „wahre Hirten“ leiten und lenken.
Zum Schluss des dritten Kapitels wird ausgesagt, dass das Urteil des Papstes durch keine andere Autorität, außer durch seine eigene aufhebbar oder abänderbar sei, nicht einmal durch ein ökumenisches Konzil. Diese Definition markiert auch den Schlusspunkt unter die jahrhundertealte Diskussion über das Recht der Berufung gegen den Papst an ein ökumenisches Konzil.
4. Kapitel
Das vierte Kapitel weist gleich zu Beginn darauf hin, dass das höchste Lehramt in dem Primat eingeschlossen sei und dass die Päpste im Laufe der Geschichte diese Lehrfunktion immer in enger Verbindung mit den Bischöfen ausgeübt haben. Die Lehrfunktion sei weiters allezeit mit dem besonderen Vorzug der Unfehlbarkeit ausgestattet gewesen. Für diese Unfehlbarkeit werden im Schlussparagraphen die Bedingungen und Voraussetzungen angeführt: Der Papst muss ex cathedra sprechen, das heißt nicht als Darlegung seiner privaten Meinung, sondern in Erfüllung seiner Aufgabe als Lehrer und Hirt aller Christen. Er muss „kraft seiner apostolischen Autorität definieren“, womit er eindeutig und abschließend in einer Diskussion entscheidet, „dass eine Lehre in Sachen des Glaubens oder der Sitten von der gesamten Kirche festzuhalten ist.“
In solchem Fall genießt er durch göttlichen Beistand, der dem Petrus und in ihm seinen Nachfolgern versprochen ist, „jene Unfehlbarkeit, mit der nach dem Willen des göttlichen Erlösers die Kirche bei der Definition einer Lehre ausgestattet sein soll“. Daraus folgt, dass solche Definitionen, da sie ja mit göttlichem Beistand zustande gekommen sind, aus sich unabänderlich sind, ohne dass eine Ratifizierung durch den Episkopat notwendig wäre: „ex sese, non autem ex consensu Ecclesiae“.
Mit dieser Formulierung wollte man die letzten gallikanischen Tendenzen, dass für ein unfehlbares päpstliches Urteil die Bestätigung des Gesamtepiskopates notwendig sei, ein für alle mal aus der Welt schaffen. Man könnte meinen, dass der Papst in dieser Formulierung vollständig von der Kirche isoliert sei, dies scheint aber nur so.
Zustandekommen und Wirkung
Das Erste Vatikanische Konzil weist zwar den consensus Ecclesiae als konstitutiv für eine unfehlbare päpstliche Entscheidung zurück, betont aber gleichzeitig, „dass der Papst als Organ der Tradition zur praktischen Ausübung seines unfehlbaren Lehramtes in ständigem, engem Kontakt mit dem sensus Ecclesiae – dem gläubigen Sinn und Empfinden der Kirche – bleiben muss.“
Literatur
- Roger Aubert: Vatikanum I. Matthias-Grünewald-Verlag, Mainz, 1965 (Geschichte der ökumenischen Konzilien 12).
- August Bernhard Hasler: Wie der Papst unfehlbar wurde. Macht und Ohnmacht eines Dogmas, Piper, München 1979