Passgesetz

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Basisdaten
Titel: Passgesetz
Abkürzung: PassG, PaßG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht
Fundstellennachweis: 210-5
Erlassen am: 19. April 1986
(BGBl. I S. 537)
Inkrafttreten am: 1. Januar 1988
Letzte Änderung durch: Art. 1 G vom 5. Juli 2021
(BGBl. I S. 2281)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. September 2021
(Art. 5 G vom 5. Juli 2021)
GESTA: B124
Weblink: Text des Gesetzes
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das deutsche Passgesetz (PassG, veraltete Schreibweise PaßG) regelt die Passpflicht für deutsche Staatsbürger, die aus der Bundesrepublik Deutschland ausreisen oder in sie einreisen wollen.

Das Passgesetz unterscheidet je nach Zweck oder Einsatzgebiet zwischen[1]

  1. Reisepass,
  2. Kinderreisepass,
  3. vorläufigem Reisepass,
  4. amtlichem Pass
a) Dienstpass,
b) Diplomatenpass,
c) vorläufigem Dienstpass,
d) vorläufigem Diplomatenpass.

Der Diplomatenpass oder der Dienstpass enthält zusätzlich noch Angaben zum Dienstort und Einsatzgebiet, zum Beispiel: „Moskau, Konsul“.

§ 4 Abs. 1 PassG bestimmt, dass Pässe nach einheitlichen Mustern auszustellen sind. Jeder Pass enthält neben einer Seriennummer folgende Informationen über den Passinhaber:

  • Fotografie (Passbild)
  • Unterschrift
  • Familienname und ggf. Geburtsname
  • Vornamen
  • Doktorgrad
  • Tag und Ort der Geburt
  • Geschlecht
  • Körpergröße
  • Augenfarbe
  • Wohnort
  • Staatsangehörigkeit
  • seit 1. November 2010[2] wieder: ggf. Ordens- und Künstlername

Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 PassG werden in Reisepässen, Dienstpässen und Diplomatenpässen die Fotografie, die Fingerabdrücke und weitere Angaben über den Inhaber elektronisch gespeichert.

Das Passgesetz wird durch die Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (PassV) ergänzt.

Trivia

  • Durch eine fehlerhafte Änderung des § 25 Abs. 4 PassG[3] war seit 1. November 2010 bis zum 1. August 2013 das nicht unverzügliche Anzeigen des Verlustes oder Wiederauffinden des eigenen Reisepasses mit einer Geldbuße bis 30.000 Euro bedroht. Das unberechtigte Auslesen personenbezogener Daten, wofür die hohe Bußgeldandrohung vom Gesetzgeber eigentlich geplant war, war dadurch nur mit bis zu 5.000 Euro zu ahnden[4].
  • Mit der Änderung des § 4 PassG vom 18. Juni 2009[2] wurde mit 11. die Seriennummer in die Liste der Angaben über den Passinhaber zusätzlich aufgenommen, obwohl die Seriennummer kein Merkmal einer Person ist und zudem bereits in der Einleitung von § 1 PassG vermerkt ist: Pässe ... erhalten eine Seriennummer.

Siehe auch

Literatur

  • Gerrit Hornung / Jan Möller: PassG. PAuswG. Kommentar, 1. Auflage, München 2011, ISBN 978-3-406-61579-5.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. § 1 Abs. 2 PassG.
  2. a b Änderung § 4 PassG durch Art. 2 G vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346).
  3. Änderung § 25 PassG durch Art. 2 G vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346).
  4. DIP-Informationen über Gesetzentwurf und Beschlussempfehlung zum G vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346).