Preisnachlass

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Ein Preisnachlass ist in der Preispolitik von Unternehmen der Oberbegriff für alle Reduzierungen des Einheitspreises oder Listenpreises durch ein Unternehmen im Kaufvertrag oder nachträglich.

Allgemeines

Die Preispolitik umfasst auch die Konditionenpolitik, zu der Boni, Rabatte, Skonti und Absatzfinanzierung gehören.[1] Bei diesen handelt es sich um Preisnachlässe, die gegenüber einem vorgesehenen höheren Einheitspreis oder Listenpreis vorgenommen werden.

Ein Preisnachlass wird zudem für Waren und Dienstleistungen gewährt, wenn ein formell einheitlicher Angebotspreis gegenüber verschiedenen Kunden, unter verschiedenen Umständen oder zu verschiedenen Zeiten differenziert werden soll (Preisdifferenzierung).

Arten

Preisnachlässe werden in zwei Formen durch den Verkäufer ausgesprochen:[2]

Je nach dem Zeitpunkt der Gewährung des Preisnachlasses unterscheidet man Preisnachlässe, die spätestens bei Abschluss des Kaufvertrags gewährt werden und Nachlässe, die erst danach erfolgen. Zu letzteren gehören Boni (werden am Jahresultimo bei Erreichen oder Überschreiten eines bestimmten Absatzvolumens eingeräumt) und Retouren.

Deutschland

Das ehemalige „Rabattgesetz“ (RabattG) vom 25. November 1933 hieß offiziell „Gesetz über Preisnachlässe“.[7] Rechtshistorisch steht der Rechtsbegriff des Preisnachlasses als Synonym für Rabatte. Es erlaubte in § 1 Abs. 1 RabattG „zu Zwecken des Wettbewerbs Preisnachlässe (Rabatte)“.

Wirtschaftliche Aspekte

Preisnachlässe können vom Verkäufer auch aus wirtschaftlichen Gründen gewährt werden, ohne dass er seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht oder nur mangelhaft nachkommt, etwa zur Kundenbindung, zur Verkaufsförderung,[8] als Instrument zur Lagerplanung[9] oder zur Verringerung des Zahlungsrisikos.

Minderungen

Minderungen aufgrund einer mangelhaften Lieferung sind rechtlich kein Preisnachlass, sondern eine Minderung stellt bei Leistungsstörungen eine gesetzlich vorgesehene Gewährleistung dar, die das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung bei mangelhafter Lieferung nachträglich wiederherstellen soll. Folglich wird diese Minderung auch im Rechnungswesen nicht als Erlösschmälerung angesehen wie dies bei Rabatten der Fall ist, sondern als „sonstiger betrieblicher Aufwand“ nach § 275 Abs. 2 HGB (im Gesamtkostenverfahren) verbucht.

Weblinks

Wiktionary: Preisnachlass – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Literatur

  • Gisela Joswig-Kühl, Klaus Hölzel, Karlhans Damerau (Hrsg.): Gabler-Wirtschafts-Lexikon. 11. Auflage. Springer Fachmedien, Wiesbaden 1984, ISBN 978-3-409-30383-5, S. 1719, Sp. 809–810, doi:10.1007/978-3-322-87454-2.

Einzelnachweise

  1. Dirk Standop, Preispolitik, in: Wolfgang Lück (Hrsg.), Lexikon der Betriebswirtschaft, 2004, S. 537 f.
  2. Reinhold Sellien/Helmut Sellien, Gablers Wirtschafts-Lexikon, 1988, S. 980
  3. Reinhold Sellien, Dr. Gablers Wirtschafts-Lexikon, Band 4, 1977, Sp. 1218
  4. Reinhold Sellien, Dr. Gablers Wirtschafts-Lexikon, Band 4, 1977, Sp. 1338
  5. Wolfgang Eisele/Alois Paul Knobloch, Technik des betrieblichen Rechnungswesens, 2011, S. 155
  6. Gabler Verlag (Hrsg.), Gablers Wirtschafts-Lexikon, Band 1, 1980, Sp. 791
  7. RGBl. I, 1933, S. 1011 ff.
  8. Verlag Dr. Th. Gabler (Hrsg.), Gabler-Wirtschafts-Lexikon, 11. Auflage, Springer Fachmedien/Wiesbaden, 1984, S. 2262, Sp. 1895–1896.
  9. Verlag Dr. Th. Gabler (Hrsg.), Gabler-Wirtschafts-Lexikon, 11. Auflage, Springer Fachmedien/Wiesbaden, 1984, S. 1322, Sp. 15–16.