Primärenergiefaktor

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Der Primärenergiebedarf eines Systems nach Gebäudeenergiegesetz (kurz: QP) umfasst zusätzlich zum eigentlichen Energiebedarf an einem Energieträger die Energiemenge, die durch vorgelagerte Prozessketten außerhalb der Systemgrenze bei der Gewinnung, Umwandlung und Verteilung des Energieträgers benötigt wird.

Zur Ermittlung der Energiebilanz des Gebäudes wird der entsprechende Energiebedarf unter Berücksichtigung der beteiligten Energieträger mit einem Primärenergiefaktor (PEF, fP genannt) – in der deutschsprachigen Schweiz ist auch der Endenergiefaktor in Gebrauch – multipliziert.

Primärenergiebedarf nach Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Der Primärenergiebedarf nach GEG ist das Hauptergebnis einer Energiebedarfsberechnung, die zur Berechnung der CO2-Emissionen als Faktor der Umweltbilanz dient. Besondere Bedeutung hat der Wert bei der Ermittlung und Beurteilung des Heizenergiebedarfs bei Gebäuden. In Deutschland beispielsweise definiert das, seit dem 1. November 2020 geltende, Gebäudeenergiegesetz.[1] Obergrenzen für den Primärenergiebedarf von Gebäuden. Diese Obergrenzen sind bei Neubauten und umfangreichen Renovierungen bindend einzuhalten.[2]

Die im Gebäudeenergiegesetz hinterlegte Systematik zur Ermittlung des Primärenergiebedarfs von Gebäuden unterscheidet sich von der Ermittlung des Primärenergiebedarfs einer Volkswirtschaft. Letzterer berücksichtigt nur den Bedarf an importierten und geförderten Energieträgern ohne Berücksichtigung vorgelagerter Prozessketten. Energiebedarf für Förderung und Wandlung werden hier erst bei der Ermittlung des Endenergiebedarfs bzw. beim Verbrauch berücksichtigt, siehe zu dieser Systematik den Artikel Energiebilanz.

Primärenergiefaktoren/Endenergiefaktoren

Primärenergiefaktoren, wie sie in der EN 15316 Heizungsanlagen in Gebäuden – Verfahren zur Berechnung der Energieanforderungen und Nutzungsgrade der Anlagen definiert werden, werden für die nicht-erneuerbaren Energien verwendet.[3]

Dieser Faktor ist regional unterschiedlich:

In Deutschland regelte die Energieeinsparverordnung von 2007 mit ihren Änderungen den Faktor etwa für Strom und verweist ansonsten auf die Normen DIN V 18599-1 und DIN 4701-10/A1. Der wissenschaftliche Dienst des Bundestages veröffentlichte 2017 für Strom 2,8, für fossiles Heizöl 1,1.[4]

Für Österreich wurde der PEF in der ÖNORM EN 15316-4-5[5] übernommen und spielt vorerst nur in der Beurteilung von Fernheizsystemen eine Rolle, wird aber zunehmend im Sinne einer Bewertung von Energiesystemen verwendet. Seit 2011 gibt es in Österreich gesetzlich verbindliche Primärenergiefaktoren über die OIB-Richtlinie 6. Mittlerweile wurde die OIB-Richtlinie 6, Ausgabe 2015[6] in jedem Bundesland gesetzlich verpflichtend gemacht.[7]

In der Schweiz kommen unterschiedliche Faktoren zur Anwendung, einerseits die nationalen Gewichtungsfaktoren[8] (insbesondere angewendet vom Verein Minergie) und andererseits die Primärenergiefaktoren des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins SIA. Letzterer formuliert die anerkannten Regeln der Technik und so eben auch Primärenergiefaktoren, einerseits im Dokument SIA 2040 Effizienzpfad Energie und auch in SIA 380 Grundlagen für energetische Berechnungen von Gebäuden.

Er liegt unterschiedlich je Normenwerk bei:[9]

Energieträger Primärenergiefaktor
nach GEG
Gewichtungsfaktor
nach Minergie[10]
SIA
Effizienzpfad
EN 15603
Annex E
Heizöl 1,1 1,0 1,23 1,35
Erdgas, Flüssiggas 1,1 1,0 1,11 resp. 1,18
Steinkohle 1,1 1,0 1,19
Braunkohle 1,2 1,0 1,4
Holz(H) 0,2 0,5 0,05–0,21 0,09 bzw. 0,1
Nah- und Fernwärme
aus Kraft-Wärme-Kopplung
0,0 bzw. 0,7 0,4–1,0
Nah- und Fernwärme aus
Heizwerken
siehe fp-Bescheinigung
des Betreibers(W)
0,4–1,0
Strom 1,8(S) 2,0 2,64 3,14(S)
„Umweltenergie“ (Solarener-
gie, Umgebungswärme, u. ä.)
0,0
(H) Der Wert stellt einen „nicht erneuerbaren Anteil“ dar, der berücksichtigt, dass biogene Energieträger aus nachhaltiger Wirtschaft zeitgleich nachwachsen.
(W) abhängig vom verwendeten Energieträger bei der Wärmeerzeugung. Gesammelte Daten werden vom AGFW e.V. gesammelt und als PDF-Liste[11] sowie dem Portal DESI[12] veröffentlicht.[13]
(S) Ursprünglich nicht erneuerbarer Anteil. Aufgrund des zunehmenden Anteils von erneuerbaren Energien wurde der Primärenergiefaktor für elektrischen Strom in der deutschen EnEV von 3,0 über 2,7 und 2,6 auf 2,4 gesenkt (EnEV 2014 Anlage 1 Abschnitt 2.1.1). Seit dem 1. Januar 2016 ist er für den nicht erneuerbaren Anteil auf 1,8 abgesenkt worden.[14]

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. BMI - Gebäudeenergiegesetz. Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, abgerufen am 7. November 2021.
  2. GEG - Gebäudeenergiegesetz. In: buzer.de. Abgerufen am 9. November 2021.
  3. EN 15316 Kap. 3.1
  4. Wiss. Dienst des Bundestages: PrimärenergiefaktorenPDF, aufgerufen 17. März 2019
  5. ÖNORM EN 15316-4-5 Heizungsanlagen in Gebäuden – Verfahren zur Berechnung der Energieanforderungen und Nutzungsgraden der Anlagen. Teil 4-5: Wärmeerzeugungssysteme, Leistungsfähigkeit und Effizienz von Fernwärme- und großvolumigen Systemen (Auszug der Einleitung, pdf, on-norm.at)
  6. Österreichisches Institut für Bautechnik (OIB): OIB-Richtlinie 6 – Energieeinsparung und Wärmeschutz, März 2015, OIB-330.6-009/15 (PDF-Datei; 2,8 MB)
  7. Inkrafttreten OIB-Richtlinien 2015, abgerufen am 25. Dezember 2021.
  8. Gewichtungsfaktoren - EnDK (pdf). Abgerufen am 2. Februar 2017.
  9. Andreas Oberhammer: Kälte aus Biomasse. (Memento des Originals vom 20. Januar 2010 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.gaswaerme.at (PDF; 220 kB) Vortrag anlässlich der Fernwärmetage 2009; Stand 31. Mai 2009, S. 12
  10. Nutzungsgrade und Gewichtungsfaktoren bei der Wärmeerzeugung Minergie.ch; abgerufen am 2. Februar 2017
  11. Liste der fP-Bescheinigungen nach FW 309-1, Version vom 13. August.2021, abgerufen am 16. September 2021
  12. DESI Datenbank - AGFW District Energy Systems, abgerufen am 16. Februar 2021
  13. AGFW | Der Energieeffizienzverband für Wärme, Kälte und KWK e. V., abgerufen am 16. Februar 2021
  14. EnEV Anlage 2 Punkt 2.1.1