Prozesszinsen

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Eine Geldschuld hat der Schuldner gemäß § 291 BGB von dem Eintritt der Rechtshängigkeit (Zeitpunkt der Zustellung der Klage beim Beklagten im Zivilprozess, § 261 ZPO) an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist. Prozesszinsen sind also keine Verzugszinsen.

Die Höhe der Verzugszinsen ist in § 288 BGB geregelt. Dort heißt es: „Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz“. Ist ein Verbraucher nicht beteiligt, "beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz" (§ 288 Abs. 2 BGB). Bei einem Basiszinssatz nach § 247 von beispielsweise 3 % ergeben sich (wenn ein Verbraucher beteiligt ist) so Verzugszinsen von insgesamt 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz für Schuldverhältnisse, die vor dem 28. Juli 2014 entstanden sind (Art 229 § 34 EGBGB) und 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz für Schuldverhältnisse die nach dem 28. Juli 2014 entstanden sind. In einer Klage sollten Verzugszinsen daher auch in Höhe von fünf Prozentpunkten und nicht in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz beantragt werden. Anderenfalls verlangt der Kläger regelmäßig deutlich weniger als ihm zusteht. Ob das Gericht auch auf einen Antrag, der „Prozent“ formuliert, Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zusprechen kann, ist wegen des prozessrechtlichen Grundsatzes ne ultra petita umstritten.[1]

Einzelnachweise

  1. dafür OLG Hamm, NJW 2005, 2238, 2239; dagegen LAG Nürnberg, NZA-RR 2005, 492, 495; OLG Koblenz, NJOZ 2005, 2919, 2925 und NJW-RR 2007, 813, 815; zweifelnd auch BAG, NZA 2004, 852 ff.