Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten
Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten | |
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Datum: | 1. Februar 1995 |
Inkrafttreten: | 1. Februar 1998 |
Fundstelle: | englisch, amtliche Übersetzung Deutschlands, LR-Nr. 0.108.1 in: LILEX |
Vertragstyp: | Multinational |
Rechtsmaterie: | Minderheitenrechte |
Unterzeichnung: | 43 |
Ratifikation: | 39
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Deutschland: | Ratifikation 10. September 1997 |
Liechtenstein: | Ratifikation 18. November 1997 |
Österreich: | Ratifikation 31. März 1998 |
Schweiz: | Ratifikation 21. Oktober 1998 |
Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Vertragsfassung. |
Das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten des Europarats legt Grundsätze im Bereich des öffentlichen Lebens für Angehörige nationaler Minderheiten und deren individuelle und kollektive Rechte fest.
Es „ist das erste rechtsverbindliche multilaterale Instrument Europas, das dem Schutz nationaler Minderheiten im allgemeinen gewidmet ist. Es hat zum Ziel, den Bestand nationaler Minderheiten in dem jeweiligen Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten zu schützen“.[1]
Das Rahmenübereinkommen mit der SEV-Nr. 157 wurde im Rahmen des Europarats ausgearbeitet, am 1. Februar 1995 in Straßburg unterzeichnet und trat mit 12 Ratifikationen am 1. Februar 1998 allgemein in Kraft.
Frankreich unterzeichnete (Stand 01/2019) als einziger betroffener Staat dieses Übereinkommen nicht. Die Verweigerung Frankreichs wird unter anderem damit begründet, dass hierdurch die Einheit des Staates Frankreich in Gefahr gebracht werden könnte und die französische Sprache an Bedeutung verlieren könnte. Auch Andorra und Monaco haben das Rahmenübereinkommen nicht unterzeichnet, da diese als Zwergstaaten hiervon wohl nicht betroffen sind.
Abschnitt I (Artikel 1 bis 3) gewährt jeder einer nationalen Minderheit zugehörigen Person das Recht, zu entscheiden, als Angehöriger der Minderheit behandelt zu werden oder nicht (Artikel 3). Der erläuternde Bericht zum Abkommen präzisiert, dass daraus kein Recht des Einzelnen abzuleiten sei, die Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit frei zu wählen.[2]
Abschnitt II (Artikel 4 bis 19) legt das Recht aller Angehörigen einer nationalen Minderheit, sich friedlich zu versammeln und sich frei zusammenzuschließen (Artikel 7), auf die freie Meinungsäußerung und die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit und den Zugang zu den Medien fest.
Des Weiteren sind Freiheitsrechte, was den Gebrauch der Sprache, das Bildungswesen und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit usw. angeht, niedergelegt.
Über die Durchführung des Rahmenübereinkommens durch die Vertragsparteien wacht das Ministerkomitee des Europarats (Artikel 24).
Siehe auch
Weblinks
Einzelnachweise und Anmerkungen
- ↑ Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten, Zusammenfassung
- ↑ “Paragraph I […] does not imply a right for an individual to choose arbitrarily to belong to any national minority. The individual’s subjective choice is inseparably linked to objective criteria relevant to the person’s identity.”, Artikel 3, Framework Convention for the Protection of National Minorities. Explanatory report.