Recht der friedlichen Durchfahrt

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Das Recht der friedlichen Durchfahrt ist das für Handels- wie für Kriegsschiffe geltende Recht, das Küstenmeer oder die Archipelgewässer eines fremden Staates friedlich zu durchfahren. Es unterliegt nur wenigen Einschränkungen. Die Festlegung von Schifffahrtswegen und Verkehrstrennungsgebieten bleibt dem Küstenstaat jedoch vorbehalten. Daneben bestehen weitere Pflichten des Durchfahrenden. So müssen Unterwasserfahrzeuge aufgetaucht und beflaggt fahren. Besondere Bedingungen gelten für Meerengen, wo unter Umständen auch das weiter gehende Recht der Transitdurchfahrt gilt oder innere Gewässer durchfahren werden dürfen. Im Gegensatz zum gewöhnlichen Küstenmeer darf hier das Recht der friedlichen Durchfahrt auch nicht zeitweise eingeschränkt werden.

Das Konzept der freien Nutzung der Meere durch die Schiffe aller Staaten, häufig unter dem Schlagwort „Freiheit der Meere“ subsumiert, wurde 1609 erstmals von Hugo Grotius als anerkanntes Prinzip des Internationalen Rechts erwähnt. Er veröffentlichte dazu die Abhandlung Mare Librum.[1] Das Recht der friedlichen Durchfahrt in Küstengebieten – im Englischen als innocent passage bezeichnet – entwickelte sich zunächst gewohnheitsrechtlich parallel zum Recht der Küstenstaaten, Souveränität über das Küstenmeer zu beanspruchen, das auf Bynkershoeks De dominio maris dissertatio von 1702 zurückgeht. 1958 wurde das Recht der friedlichen Durchfahrt im Übereinkommen über das Küstenmeer und die Anschlusszone erstmals kodifiziert und 1982 im Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen weiter ausgestaltet und auf das neue Institut der Archipelgewässer ausgedehnt.

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Peter B. Walter: What is innocent passage? In: Richard B. Lillich, John Norton Moore (Hrsg.): Readings in International Law from the Naval War College Review 1947–1977. Band 1: Role of International Law and an Evolving Ocean Law (= International Law Studies. 61, ZDB-ID 214793-2). Naval War College Press, Newport RI 1980, S. 366.