Rechtsschein

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Rechtsschein ist der äußerliche Anschein des Bestehens eines Rechts. Der Rechtsschein ist kein Recht und gewährt von daher auch kein Recht. Ausnahmsweise schützt das Recht gutgläubige Rechtssubjekte, die auf die Richtigkeit einer Aussage oder einer nicht vorhandenen Befugnis vertrauen.

Allgemeines

Ein Rechtsschein wird geschaffen, wenn rechtliche und tatsächliche Wirklichkeit auseinanderfallen und jemand berechtigt darauf vertraut, dass eine bestimmte – tatsächlich nicht vorhandene – Rechtslage vorliegt. Dann wird der Rechtsschein zur Rechtswirklichkeit (sogenannte positive Vertrauensentsprechung). Der Rechtsschein ist eine im deutschen Recht häufig vorkommende Rechtsfigur, die im Alltags- und Wirtschaftsleben für Rechtssicherheit sorgen soll. Um den erwünschten Rechtsfrieden zu erzeugen, hat der Gesetzgeber Rechtsscheintatbestände geschaffen, bei denen eine vorgegebene Rechtsfolge unabhängig davon eintritt, wie sich die wirkliche Rechtslage darstellt. Gesetzestechnisch wird auf Tatbestandsseite ein zurechenbarer Scheintatbestand geschaffen, aus dem ein objektiver Beobachter den Anschein einer bestimmten gegenwärtigen Rechtslage ableiten kann. Der auf den Rechtsschein Vertrauende muss gutgläubig sein, Kenntnis vom Scheintatbestand besitzen und eine Disposition treffen, für die sein Vertrauen kausal ist. Rechtsfolge ist die Gleichstellung von Rechtsschein und Rechtswirklichkeit. Bereits der Jurist Moritz Wellspacher (1871–1923) definierte im Jahre 1906 das allgemeine Rechtsscheinprinzip so: „Wer im Vertrauen auf einen äußeren Tatbestand rechtsgeschäftlich handelt, der zufolge Gesetzes oder Verkehrsauffassung die Erscheinungsform eines bestimmten Rechtes, Rechtsverhältnisses oder eines rechtlich relevanten Momentes bildet, ist in seinem Vertrauen geschützt, wenn jener Tatbestand mit Zutun desjenigen zu Stande gekommen ist, dem der Vertrauensschutz zum Nachteile gereicht.“[1]

Lehre vom Rechtsschein

Der Rechtsschein ergibt sich aus dem Gesetz und wird gesetzestechnisch durch Vermutungen ausgesprochen. Der Rechtsschein ist als Fiktionstatbestand konstruiert, denn das Gesetz stellt eine – meist widerlegliche – Vermutung auf. Die Grenzen des Rechtsscheins zieht der BGH folgendermaßen: „Aus dem Vertrauen aus einem Rechtsschein kann niemand weitergehende Ansprüche herleiten, als er haben würde, wenn der Rechtsschein der wirklichen Rechtslage entspräche.“[2] Mängel in der Geschäftsfähigkeit werden durch den Rechtsschein nicht beseitigt.[3]

Der Grundgedanke der Lehre des Rechtsscheins ist im BGB in mehreren Bestimmungen enthalten, insbesondere in den §§ 171, § 405, § 409 BGB. Zusammengefasst soll derjenige, der in zurechenbarer Weise einen Rechtsschein veranlasst hat, weniger schutzwürdig sein als der auf diesen Rechtsschein vertrauende gutgläubige Dritte und muss sich gegenüber dem gutgläubigen Dritten nach dem Rechtsschein behandeln lassen, weil er ihn erweckt hat.[4]

Voraussetzungen

Ein vom Gesetz geschützter Rechtsschein liegt vor, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Zunächst muss in zurechenbarer Weise ein Rechtsscheintatbestand in Form einer wahrnehmbaren Erklärung oder Handlung geschaffen worden sein, auf den der durch Rechtsschein Geschützte vertraut. Die vom Geschützen darauf hin (kausal) abgegebenen Erklärungen oder vorgenommenen Handlungen sind aufgrund seiner Gutgläubigkeit schützenswert. Zurechenbarkeit bedeutet dabei, dass die Verursachung von Tatsachen, die ein falsches Abbild der Wirklichkeit auslösen, zulasten des Verursachers gehen, wenn diese Folge für ihn erkennbar war und er die Möglichkeit hatte, die irreführenden Tatsachen zu beseitigen.

Sind diese Voraussetzungen im Einzelfall vorhanden, entsteht kraft Gesetzes ein Rechtsschein mit der Folge, dass die wirklichen Verhältnisse der gesetzlichen Vermutung gleichgesetzt werden und ein positiver Vertrauensschutz eintritt (sogenannte Rechtsscheinentsprechung).

Vorkommen und Arten

Der Rechtsschein kommt in fast allen Rechtsgebieten vor. Das deutsche Zivilrecht kennt den Rechtsschein insbesondere bei allgemeinen Vollmachtsfragen oder im Recht zum Eigentümer-Besitzer-Verhältnis. Auch der nach Erbfall ausgestellte Erbschein unterliegt Rechtsscheinregeln, ebenso gibt es Regeln in Ansehung des Handels- und Gesellschaftsrecht. Hier erlangt besondere Bedeutung die Rosinentheorie des BGH.

Alle Rechtsscheinthemen besitzen eine gemeinsame Struktur. Danach sollen Dritte im Rechtsverkehr geschützt werden, wenn sie aus dem erkennbaren Geschehen auf das Vorliegen eines Tatbestands vertrauen durften, selbst wenn dieser Tatbestand tatsächlich gar nicht erfüllt ist.[5] Allen Rechtsscheintatbeständen ist zudem gemeinsam, dass sich ein Bösgläubiger nicht auf den Rechtsschein berufen soll dürfen. Unterschiedlich geregelt ist jedoch der Grenzverlauf zwischen Gut- und Bösgläubigkeit. Während beim Besitz als Anknüpfungspunkt für den Rechtsschein bereits das grob-fahrlässige Nicht-Kennen der tatsächlichen Umstände für Bösgläubigkeit ausreicht, ist der Rechtsschein der meisten öffentlichen Register so stark, dass erst die positive Kenntnis der tatsächlichen – abweichenden – Umstände Bösgläubigkeit begründet.

Rechtsschein aus Besitz

Die Methodik der Rechtsscheinlehre lässt sich am besten mit dem aus Besitz resultierenden Rechtsschein erklären. Wer eine bewegliche Sache besitzt, schafft hierdurch für Andere den Rechtsschein, dass er auch ihr Eigentümer sei (§ 1006 Abs. 1 BGB). Diese Bestimmung stellt allerdings klar, dass dies nicht gilt bei gestohlenen, verloren gegangenen oder sonst abhanden gekommenen Sachen. Der Rechtsschein eines Eigentümers besteht aber für alle anderen (legalen) Besitzverhältnisse, wenn etwa ein Mieter der Besitzer einer beweglichen Sache ist. Verkauft dieser die gemietete Sache, so schafft sein Besitz nach § 1006 BGB dem gutgläubigen Erwerber gegenüber den Rechtsschein von Eigentum, weshalb der gutgläubige Erwerber rechtmäßig Eigentum erwerben (§ 932 Abs. 1 BGB) kann. Es handelt sich um eine widerlegbare Vermutung, die nur durch die Bösgläubigkeit des Anderen zerstört werden kann. Rechtsfolge ist, dass das Eigentum des Vermieters untergegangen ist.

Rechtsschein aus öffentlichem Glauben

Der öffentliche Glaube spielt insbesondere bei der Eintragung in öffentlichen Registern eine Rolle, denn bereits die Mitwirkung der Registergerichte bringt eine erhöhte Richtigkeitsgewähr.[6] Die Eintragungen in öffentlichen Registern genießen öffentlichen Glauben. Mit diesem öffentlichen Glauben ist ein Rechtsschein dergestalt verbunden, dass etwa nach § 892 Abs. 1 BGB die im Grundbuch stehenden Eintragungen für den gutgläubigen Rechtserwerber als richtig gelten, sofern kein Widerspruch eingetragen ist. Gibt es also diese Einschränkungen (Gutgläubigkeit, Widerspruch) nicht, sind die Grundbucheintragungen unwiderleglich richtig, selbst wenn die wahre Grundbuchlage eine andere ist.

Auch die Eintragungen insbesondere im Handels-, Genossenschafts-, Vereins- und Güterrechtsregister genießen einen weitgehenden Rechtsscheinschutz. Der Gutglaubensschutz bezieht sich auf das Nichtvorliegen einer nicht in diesen Registern eingetragenen Tatsache (§§ 68, § 70, § 1412 BGB; § 15 HGB, § 29 Abs. 1 und § 86 GenG).[7] So wird durch § 15 HGB das Vertrauen in den Rechtsschein geschützt, wenn die Eintragung in einem Handelsregister der Wirklichkeit nicht entspricht. Nach § 15 Abs. 3 HGB kann sich hier jemand auf eine unrichtige Eintragung berufen, wenn er gutgläubig ist.[8]

Vollmachten

Im Recht der Stellvertretung genießen die Anscheinsvollmacht und die Duldungsvollmacht einen besonderen Rechtsschein. Es geht darum, dass sich jemand hierbei als rechtsgeschäftlicher oder gesetzlicher Vertreter präsentiert und Dritte darauf vertrauen, dass er es auch wirklich ist. Beide Rechtsscheinvollmachten unterscheiden sich nur durch die Kenntnis des Vertretenen. Bei der Anscheinsvollmacht hat der Vertretene keine Kenntnis vom angeblichen Vertreter, bei der Duldungsvollmacht hat der Vertretene zwar Kenntnis, er duldet jedoch die Vertretungshandlung. In beiden Fällen muss sich der Vertretene so behandeln lassen, als ob er eine Vollmacht erteilt habe.

Handelsrecht

Im Handelsrecht wird das Vertrauen in einen Rechtsschein besonders geschützt. Damit der Handelsverkehr schneller abgewickelt werden kann, kennt das HGB einige Formvorschriften des BGB nicht. Zudem geht das Handelsrecht davon aus, dass Kaufleute bei Handelsgeschäften versierter sind als die besonders schützenswerten Verbraucher. Wer den Anschein erweckt, Kaufmann oder Gesellschafter zu sein, der muss sich wie ein Kaufmann oder Gesellschafter behandeln lassen.[9] Der Anschein beginnt bereits mit dem kaufmännischen Bestätigungsschreiben. Dessen Inhalt gilt bei einem Angebot als richtig, wenn der Annehmende nicht unverzüglich widerspricht; sein Schweigen gilt als Annahme (§ 362 Abs. 1 HGB). Auch wenn nichtberechtigte Kommissionäre, Frachtführer, Spediteure oder Lagerhalter auftreten, auf die die meisten Vorschriften über Handelsgeschäfte anwendbar sind, begründet der Rechtsschein die Anwendung dieser Vorschriften auch auf den Nichtgewerbetreibenden.[10]

Wer erklärt, er sei Kaufmann, setzt bei Dritten einen entsprechenden Rechtsschein in Gang. Eine Firma darf nur ein Kaufmann führen, darauf dürfen gutgläubige Dritte vertrauen (Scheinkaufmann). Tritt jemand ohne Erlaubnis als Prokurist auf und sein Prinzipal veranlasst keine Richtigstellung, so können gutgläubige Dritte ihn als echten Prokuristen ansehen (Scheinprokura).[11] Unterlässt eine GmbH die Führung des Rechtsformzusatzes nach § 4 GmbHG, so kann der Rechtsschein einer persönlichen und unbeschränkten Haftung eines Gesellschafters neben dem Gesellschaftsvermögen entstehen und eine persönliche Haftung entsprechend § 179 BGB begründen.[12]

Öffentliches Recht

Im öffentlichen Recht der Bundesrepublik Deutschland spielt der Begriff des Rechtsscheins eine geringere Rolle, da die öffentliche Verwaltung an Gesetz und Recht gebunden ist (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz); sie darf also in der Regel ihr Handeln nicht bloß auf einen Anschein stützen, sondern ist zur Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet (siehe aber: Anscheinsgefahr). Die Probleme des Vertrauens auf bestimmte Umstände werden üblicherweise unter dem Begriff des Vertrauensschutzes behandelt. Gemeint ist hier stets das Vertrauen des Bürgers auf das Bestehen einer bestimmten Rechtsposition. Die Verwaltung selbst kann sich nicht auf einen Vertrauensschutz zu Lasten des Bürgers berufen.

So kann zum Beispiel der "Rechtsschein eines Verwaltungsakts" bestehen, wenn behördliches Handeln eigentlich keinen Verwaltungsakt darstellt, es jedoch so aussieht, als ob ein Verwaltungsakt erlassen werden sollte (z. B. ein Schreiben wird ausdrücklich als Verwaltungsakt bezeichnet). Dann sind die gleichen Rechtsschutzmöglichkeiten gegeben wie bei einem Verwaltungsakt.

In engen Grenzen hat die deutsche Rechtsprechung auch anerkannt, dass nichtige Gesetze einen Rechtsschein erzeugen können, auf den sich ein Vertrauen des Bürgers gründen kann.[13]

Sonstige Rechtsscheintatbestände

  • Es wird vermutet, dass ein Kaufmann als Besitzer auch verfügungsbefugt ist, wenn er dies behauptet (§ 366 HGB). Von ihm kann jeder gutgläubige Dritte Eigentum erwerben.
  • Es wird vermutet, dass jemand, der im Erbschein als Erbe ausgewiesen ist, auch tatsächlich Erbe ist (§ 2365 BGB).

International

Schweiz

Eines der wichtigsten Ziele des Art. 933 ZGB ist der Verkehrsschutz, dem auch die Rechtsscheinlehre vordringlich dient.[14] Während in Deutschland die Rechtsscheinentsprechung einen positiven Vertrauensschutz schafft, sieht das Schweizer Recht lediglich einen Schadensersatz vor (negativer Vertrauensschutz).[15] Anders als in Deutschland wird nach Art. 39 OR der Vertretene nur durch seinen Willen, vertreten zu werden, nicht jedoch aufgrund geschaffenen Rechtsscheins verpflichtet, so dass der vollmachtlose Vertreter ersatzpflichtig wird.[16]

Österreich

Auch in Österreich ist der Rechtsschein ein weitverbreitetes Rechtskonstrukt. Insbesondere gilt er bei der Eigentumsvermutung des § 323 ABGB oder bei Vollmachten (Verwalter- und Ladenvollmacht; §§ 1029 Satz 2 und 1030 ABGB). Allerdings wird bei § 323 ABGB nicht – wie bei § 1006 Abs. 1 BGB in Deutschland – das Eigentum des Besitzers vermutet, sondern nur die Rechtmäßigkeit, was allerdings nur von geringer praktischer Bedeutung ist.[17]

Angelsächsischer Rechtskreis

Im Common Law spielt der Rechtsschein (englisch apparent legality) eine ähnlich prominente Rolle wie im deutschen Recht.

Literatur

  • Holger Altmeppen: Die Disponibilität des Rechtsscheins. Otto Schmidt, Köln 1994, ISBN 3-504-06120-0.
  • Georg Borges: Rechtsscheinhaftung im Internet. In: NJW. 33/2011, 2400
  • Johann Kindl: Rechtsscheintatbestände und ihre rückwirkende Beseitigung. Dissertation. Springer Verlag, 1999, ISBN 3-642-58411-X.[18]

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Moritz Wellspacher, Das Vertrauen auf äußere Tatbestände im bürgerlichen Rechte, 1906, S. 267 f.
  2. BGHZ 12, 105, 109
  3. BGHZ 115, 178, 181
  4. Lutz Schade, Handels- und Gesellschaftsrecht, 2012, S. 10.
  5. Jan Eltzschick/Jens Wenzel, Die Anfängerklausur im BGB, 2007, S. 1.92
  6. Chris Thomale, Leistung als Freiheit, 2012, S. 67.
  7. Petra Buck, Wissen und juristische Person, 2001, S. 62.
  8. Peter Bülow, Handelsrecht, 2009, S. 31.
  9. Lutz Schade, Handels- und Gesellschaftsrecht, 2012, S. 10
  10. Peter Bülow, Handelsrecht, 2009, S. 32.
  11. Peter Ulmer, Großkommentar HGB, 1995, S. 346
  12. BGH NJW 2007, 1529.
  13. vgl. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts BVerfGE 53, 115.
  14. Walter Güller: Unfreiwilliger Besitzverlust und gutgläubiger Fahrniserwerb, Diss. 1924, S. 9.
  15. Arnold F. Rusch, Gutgläubiger Fahrniserwerb als Anwendungsfall der Rechtsscheinlehre. In: Jusletter vom 28. Januar 2008, S. 2. (Memento vom 23. Oktober 2013 im Internet Archive) (PDF; 448 kB)
  16. Eugen Bucher: Stellvertretung, ohne Jahrgang, S. 612.
  17. Peter Apathy u. a.: Österreichisches Bankvertragsrecht. Band IX, 2012, S. 283.
  18. Der Verfasser wendet sich gegen die verbreitete Auffassung, dass eine Anfechtung mit dem Wesen des Rechtsscheins nicht vereinbar sei und befürwortet die grundsätzliche analoge Anwendbarkeit der Anfechtungsregeln auf die untersuchten Scheintatbestände.