Reform der Nachhaltigkeitsberichtserstattung von Unternehmen der Europäischen Union

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Vorschlag für eine Richtlinie (EU)

Titel: Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2013/34/EU, 2004/109/EG und 2006/43/EG und der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen
Geltungsbereich: EWR
Rechtsmaterie: Umweltrecht
Grundlage: AEUV, insbesondere Art. 114
Verfahrensübersicht: Europäische Kommission
Europäisches Parlament
IPEX Wiki
Volltext Grundfassung
Regelung ist ein aktueller Vorschlag im Rechtsetzungsprozess.
Bitte den Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union beachten!

Mit dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2013/34/EU, 2004/109/EG und 2006/43/EG und der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen, plant die Europäische Kommission Unternehmen zur Veröffentlichung von Informationen zur Nachhaltigkeit ihrer Geschäftstätigkeit zu verpflichten. Das Gesetzgebungsverfahren begann am 22. April 2021 mit der Veröffentlichung des Entwurfs durch die Kommission. Eine Anwendbarkeit ist für Geschäftsjahre beginnend mit dem 1. Januar 2023 geplant.

Die Richtlinie hat den Charakter eines Artikelgesetzes. Sie soll die Richtlinien 2013/34/EU, 2004/109/EG und 2006/43/EG sowie die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 ändern.

Die Richtlinie regelt die Berichtspflichten von Unternehmen bezüglich der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsthemen, sofern diese wesentlich für ihr Geschäftsergebnis oder aus ökologischen oder sozialen Gründen wesentlich sind. Wobei einer der Gründe ausreicht um der Pflicht der Nachhaltigkeits-Berichterstattung zu unterliegen (doppelte Materialität).

Eine Annahme des Vorschlags würde den Umfang der nicht-finanziellen Themen, welche bereits aufgrund der Richtlinie 2014/95/EU zu sind, erweitern.

Im Vergleich zur Richtlinie 2014/95/EU wird der Kreis der Unternehmen, die zukünftig berichten müssten, erheblich erweitert. Der Berichtspflicht unterliegen Unternehmen mit

  • mehr als 250 Mitarbeitern,
  • einer Bilanzsumme von mehr als 20 Millionen EUR oder
  • einem Umsatz von mehr als 40 Millionen EUR.

Konzerntöchter müssen nicht selbst berichten, wenn die Berichterstattung auf Konzernebene erfolgt.

Die Berichtsinhalte, Berichtsstandards und Berichtsformate befinden sich noch in der Entwicklung, sie sollen jedoch maschinenlesbar sein.

Inhalt des Vorschlags

Wesentlicher Inhalt des Vorschlags ist die Veröffentlichung (bzw. Offenlegung) folgender Informationen mit Nachhaltigkeitsbezug:

  • Angaben zu den 6 Umweltzielen der EU (Environmental)
  1. Klimaschutz
  2. Anpassung an den Klimawandel
  3. Wasser- und Meeresressourcen
  4. Kreislaufwirtschaft
  5. Umweltverschmutzung
  6. Biologische Vielfalt und Ökosysteme
  • Angaben zu gesellschaftlichen Aspekten (Social)
  • Angaben zu Aspekten der Unternehmensführung (Governance)

Umsetzung

Falls die Richtlinie durch Parlament und Rat den Vorschlag annehmen soll die Richtlinie bis zum 1. Dezember 2022 in nationales Recht umgesetzt werden.

Einzelnachweise