Richtlinie 2002/59/EG

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Flagge der Europäischen Union

Richtlinie 2002/59/EG

Titel: Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 93/75/EWG des Rates
Geltungsbereich: EWR
Rechtsmaterie: Seerecht
Grundlage: EGV, insbesondere Artikel 80 Absatz 2
Verfahrensübersicht: Europäische Kommission
Europäisches Parlament
IPEX Wiki
In nationales Recht
umzusetzen bis:
5. Februar 2004
Fundstelle: ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 10–27
Volltext Konsolidierte Fassung (nicht amtlich)
Grundfassung
Regelung muss in nationales Recht umgesetzt worden sein.
Bitte den Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union beachten!

Die Richtlinie 2002/59/EG oder Richtlinie zur Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr ist eine Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft, die die Überwachung und Sicherheit des Schiffsverkehrs regelt.

Bezeichnung und Entstehung

Die korrekte deutsche Bezeichnung lautet Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 93/75/EWG des Rates.

Nach dem Untergang des Tankers Erika im Jahr 1999 mit großen Umweltschäden vor der Küste Frankreichs erarbeitete die Europäische Kommission eine Reihe verschiedener Richtlinien zur Verbesserung der Schiffssicherheit und des Umweltschutzes. Darunter war die Richtlinie 2002/59 im Maßnahmenpaket Erika I.

Geltungsbereich

Die Richtlinie gilt für Schiffe ab einer Bruttoregisterzahl von 300, die keine Kriegsschiffe, staatlichen Schiffe, Fischereifahrzeuge, Traditionsschiffe oder Sportboote von weniger als 45 Metern Länge sind oder einen Bunker von weniger als 5000 Tonnen haben.

Inhalt der Richtlinie

Titel I (Artikel 4 bis 11) legt die Meldung und Überwachung von Schiffen fest.

Titel II (Artikel 12 und 15) regelt die Meldung von gefährlichen oder umweltschädlichen Gütern an Bord.

Titel III (Artikel 16 bis 21) regelt die Überwachung von Risikoschiffen und Maßnahmen bei Vorkommnissen und Unfällen auf See.

Titel IV (Artikel 22 bis 30) regelt die flankierenden Maßnahmen.

Literatur

  • Michael Höltmann: Schiffssicherheit und Meeresumweltschutz in der EU nach Erika und Prestige. Nomos, 2011, ISBN 978-3-8329-6944-8.

Weblinks

Einzelnachweise