Richtlinie 97/81/EG (Teilzeitrichtlinie)

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Richtlinie 97/81/EG

Titel: Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP and EGB geschlossenen Rahmenvereinigung über Teilzeitarbeit
Bezeichnung:
(nicht amtlich)
Teilzeitrichtlinie
Geltungsbereich: EWR
Rechtsmaterie: Arbeitsrecht
Grundlage: Abkommen über die Sozialpolitik, das dem Protokoll über die Sozialpolitik im Anhang zum EGV beigefügt ist, insbesondere Artikel 4 Absatz 2
Verfahrensübersicht: Europäische Kommission
Europäisches Parlament
IPEX Wiki
In nationales Recht
umzusetzen bis:
20. Januar 2000
Umgesetzt durch: Teilzeit- und Befristungsgesetz
Fundstelle: ABl. L 14 vom 20.1.1998, S. 9–14
Volltext Konsolidierte Fassung (nicht amtlich)
Grundfassung
Regelung muss in nationales Recht umgesetzt worden sein.
Bitte den Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union beachten!

Die Richtlinie 97/81/EG über Teilzeitarbeit legt EU-weit einheitliche Mindeststandards für die Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmern in Teilzeitarbeitsverhältnissen fest.

Die Richtlinie beruht auf einer zwischen den europäischen Sozialpartnern UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit. Die Richtlinie soll einerseits die Beseitigung von Diskriminierungen von Teilzeitbeschäftigten sicherstellen und die Qualität der Teilzeitarbeit verbessern sowie andererseits die Entwicklung der Teilzeitarbeit auf freiwilliger Basis fördern und zu einer flexiblen Organisation der Arbeitszeit beitragen, die den Bedürfnissen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Rechnung trägt.

Siehe auch

Weblinks