Rufname (Deutschland)

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Der Rufname ist in Deutschland die Hervorhebung eines der verschiedenen Vornamen einer Person.

Historische Entwicklung

Wurden einem Kind mehrere Vornamen gegeben, so war es früher üblich, einen dieser Vornamen als Rufnamen besonders hervorzuheben.

Bis in die sechziger Jahre hinein vermerkten die Standesämter dies im Geburtenregister durch Unterstreichen des betreffenden Vornamens.

Bei den Einwohnermeldeämtern galt bis zum 31. Oktober 2015, dass der Rufname in einem gesonderten Feld der elektronischen Datei erfasst war. Seit dem 1. November 2015 wird dies nicht mehr unterschieden und bei der Ausstellung des Personalausweises gilt der erste Vorname als Rufname. Da Personen aber mit einem anderen als dem ersten Namen gerufen werden, reagierte der Gesetzgeber. Seit dem 1. November 2018 ist es möglich, beim Geburtsstandesamt die Reihenfolge der Vornamen ändern zu lassen.[1]

Gebräuchlicher Vorname

§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Bundesmeldegesetz (BMG) normiert, dass im Melderegister zu vermerken ist, welcher der Vornamen der gebräuchliche Vorname ist.[2]

Weblinks

Einzelnachweise

  1. § 45a PStG - Einzelnorm. Abgerufen am 25. Oktober 2021.
  2. § 3 BMG - Einzelnorm. Abgerufen am 25. Oktober 2021.