Selbsteintritt
Der Begriff Selbsteintritt wird im Speditionsgewerbe, Handelsrecht und im Verwaltungsrecht verwendet und bezeichnet eine Situation, bei der bestimmte Funktionen nicht durch den eigentlich vorgesehenen Adressaten, sondern kraft Gesetzes durch jemand anders wahrgenommen werden.
Selbsteintritt im Speditionsgewerbe
Im Speditionsgewerbe wird der Begriff Selbsteintritt verwendet, wenn der Spediteur zusätzlich zum Frachtführer wird (§ 458 HGB). Er erlangt dabei zusätzlich zu den Rechten und Pflichten eines Spediteurs die Rechte und Pflichten eines Frachtführers. Im Frachtbrief steht der Spediteur gleichzeitig als Absender und Frachtführer.
Selbsteintritt im Handelsrecht
Selbsteintritt liegt im Handelsrecht vor, wenn ein Kommissionär einen Kauf oder Verkauf für den Kommittenten dadurch erfüllt, dass er den Auftrag selbst als Vertragspartei ausführt (§§ 400 bis § 405 HGB) und nicht einem Dritten vermittelt. Der Kommissionär tritt mithin in das Geschäft selbst als Käufer oder Verkäufer ein, ohne seinen Provisionsanspruch zu verlieren. Ein Selbsteintrittsrecht des Handelsmaklers besteht regelmäßig nicht.
Selbsteintritt im Asylrecht
Im europäischen Asylrecht wird von Selbsteintritt gesprochen, wenn ein Staat, in dem ein Asylbewerber ein Schutzgesuch stellt, aufgrund der Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III) für die Bearbeitung des Schutzgesuchs eigentlich nicht zuständig wäre, aber auf die Überstellung des Migranten an den zuständigen Staat gemäß Art. 17 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 verzichtet und das Asylverfahren selbst durchführt. Eine Pflicht zum Selbsteintritt kann aufgrund menschenrechtlicher Garantien entstehen.
Die Bezeichnung des Selbsteintritts wird von der Verordnung selbst nicht verwendet, ist aber in der Literatur und Rechtsprechung Deutschlands weit verbreitet.[1]
Verzichte auf Überstellungen beruhen zumeist auf den Verhältnissen in den an und für sich zuständigen Staaten, deren Aufnahmesysteme sogenannte systemische Mängel im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aufweisen,[2] oder auf Praktikabilitätserwägungen. Deutschland hat von der Möglichkeit des Selbsteintritts bisher systematisch im Falle von Schutzsuchenden, die über Griechenland eingereist waren,[3] und generell bei syrischen Schutzsuchenden[4] Gebrauch gemacht.
Selbsteintritt im Verwaltungsrecht
Deutschland
Im Freistaat Bayern ist seit der Änderung des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) vom 23. Juli 1985 (Lex Schuierer) ein Selbsteintritt im Landesverwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) geregelt.
Art. 3b Abs. 1 BayVwVfG lautet:
„Kommt eine staatliche Behörde einer schriftlichen Weisung der Aufsichtsbehörde nicht fristgerecht nach, so kann der Leiter der Aufsichtsbehörde an Stelle der angewiesenen Behörde handeln (Selbsteintritt).“
In § 88 des hessischen SOG gibt es eine noch weitergehende Selbsteintrittsregel:
„Die Aufsichtsbehörden können, wenn es den Umständen nach erforderlich ist, die Befugnisse der ihnen nachgeordneten oder ihrer Aufsicht unterstehenden allgemeinen Ordnungsbehörden ausüben; diese können bei gegenwärtiger Gefahr die Befugnisse der übergeordneten allgemeinen Ordnungsbehörden ausüben.“
Generell wird im Verwaltungsrecht unter Selbsteintritt bzw. Selbsteintrittsrecht bzw. Evokationsrecht die Möglichkeit einer übergeordneten Verwaltungsinstanz verstanden, anstelle einer ihr hierarchisch untergeordneten Instanz zu handeln.
Schweiz
Für das schweizerische Recht bestimmt auf Ebene des Bundes das Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG) vom 21. März 1997, Art. 47 Abs. 4:
„Die übergeordneten Verwaltungseinheiten und der Bundesrat können jederzeit einzelne Geschäfte zum Entscheid an sich ziehen.“[5]
Siehe auch
Einzelnachweise
- ↑ Vgl. nur die Entscheidungen des OVG Nordrh.-Westf., Urt. v. 27. April 2015 – 9 A 1380/12.A –; Schl.-Hst. OVG, Beschl. v. 7. April 2015 – 2 LA 33/15 –, VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18. März 2015 – A 11 S 2042/14 – und Urt. v. 26. Februar 2014 – A 3 S 698/13 –, Bay. VGH, Urt. v. 29. Januar 2015 – 13a B 14.50038 –; OVG Rheinl.-Pf., Urt. v. 21. Februar 2014 – 10 A 10656/13 –, alle veröffentlicht in juris. Außerdem Thym, Anmerkung zum Urteil des EuGH vom 14. November 2013 – C-4/11 – zur Überstellung Asylsuchender nach Griechenland in: NVwZ 2014, S. 130 ff.
- ↑ EuGH, Urt. v. 10. Dezember 2013 – Rs. C-394/12 [Abdullahi] – NVwZ 2014, 208 [210].
- ↑ Deutschland übt Selbsteintrittsrecht aus (Memento vom 9. Januar 2016 im Internet Archive), Meldung des Bundesinnenministeriums vom 9. Januar 2011.
- ↑ Innenministerium verschärft den Kurs, Meldung der Badischen Zeitung vom 11. November 2015.
- ↑ www.admin.ch: SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz