Staatsangehörigkeitsausweis

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Datei:Staatsangehörigkeitsausweis Muster.pdf Der Staatsangehörigkeitsausweis der Bundesrepublik Deutschland ist ein amtliches Dokument, das den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Ausstellung mit urkundlicher Beweiskraft dokumentiert. Mit einem solchen Ausweis ist die Staatsangehörigkeit verbindlich nachgewiesen, sofern diese nicht durch anderweitige Dokumente mit gleicher Rechtskraft (z. B. Geburtsurkunde, Personenstandsregister) nachgewiesen werden kann. Rechtsgrundlage ist das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG).[1] Der Ausweis ist nicht zu verwechseln mit der Einbürgerungsurkunde, die den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch den Verwaltungsakt der Einbürgerung bescheinigt.

Von bayerischen Staatsangehörigkeitsbehörden wird teilweise die Bezeichnung „Staatsangehörigkeitsurkunde“ verwendet.[2] Im Staatsangehörigkeitsgesetz wird diese Bezeichnung als Oberbegriff für den Staatsangehörigkeitsausweis und die Einbürgerungsurkunde verwendet.[3]

Hintergrund

Entgegen verbreiteter Meinung ist der Staatsangehörigkeitsvermerk deutsch in einem deutschen Personalausweis oder Reisepass kein sicherer Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit,[4][5][6] sondern legt die juristische Vermutung nahe, dass der Ausweisinhaber deutscher Staatsangehöriger ist. Solche Ausweispapiere können daher lediglich zur widerlegbaren Glaubhaftmachung des Besitzes der deutschen Staatsangehörigkeit dienen. Unter Glaubhaftmachung wird ein herabgesetztes Beweismaß verstanden, für das die Darlegung einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausreicht, ohne dass ein formaler Beweis erbracht werden muss.

Im deutschen Staatsangehörigkeitsrecht sind deshalb andere Papiere zum Nachweis erforderlich, die im Einzelnen im Staatsangehörigkeitsgesetz aufgeführt sind:

  • Die Geburtsurkunde dient in über 85 % der Fälle als das eigentliche Dokument zum Nachweis deutscher Staatsangehörigkeit.
  • Behördliche Erklärungen regeln weitere Fälle (bedeutender Fall: die Urkunde für die Annahme an Kindes Statt).

Nur im Zweifelsfall ist die Ausstellung dieses Ausweises erforderlich. Seine Ausstellung bzw. Vorlage ist jedoch für alle deutschen Behörden verbindlich.

Ausstellung

Staatsangehörigkeitsausweis der Bundesrepublik Deutschland

Der Staatsangehörigkeitsausweis wird deutschen Staatsbürgern auf Antrag und nach Prüfung, wenn Zweifel bestehen könnten und diese nicht durch andere Urkunden (z. B. Geburtsurkunde) ausgeräumt sind, von der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde (als solche fungiert meist das Standesamt oder die örtliche Ausländerbehörde) ausgestellt. Die Verwaltungen handeln hierbei in Auftragsverwaltung für den Bund. Personen mit Wohnsitz im Ausland stellen ihren Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises bei der für sie zuständigen deutschen Auslandsvertretung, die den Antrag an das Bundesverwaltungsamt in Köln weiterleitet, das für Antragsteller mit Wohnsitz im Ausland die allein zuständige Behörde ist. Die Bearbeitungsgebühr für einen Staatsangehörigkeitsausweis beträgt 51 Euro gemäß § 38 Abs. 2 Nr. 4 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG).

Für die Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises werden daher höhere Anforderungen an die Beweisführung gestellt, da er in Folge für die Ausstellung eines Reisepasses oder Personalausweises dient. Bedingt durch das vom Abstammungsprinzip (ius sanguinis) geprägte deutsche Staatsangehörigkeitsrecht wurde die deutsche Staatsangehörigkeit in der Vergangenheit überwiegend durch eheliche (später auch uneheliche) Geburt und somit durch die Abstammung vom Vater, gegebenenfalls aber auch von der Mutter und deren Vorfahren bestimmt (je nach dem Zeitpunkt der Geburt). Regelmäßig bedarf es daher des Nachweises, dass die für die Weitergabe der deutschen Staatsangehörigkeit maßgeblichen Eltern und Voreltern des Betreffenden tatsächlich deutsche Staatsangehörige waren. Dafür sind alte Urkunden (in erster Linie die Geburts-, Abstammungs- und Heiratsurkunden, aber auch Einbürgerungsurkunden, Heimatscheine, Arbeitsbücher, Ariernachweise, Soldbücher (Wehrmachtsausweis), Kennkarten usw.), Pässe und Ausweise des Antragstellers und der Vorfahren sowie – falls vorhanden – für sie in Deutschland ausgestellte Dokumente wie Zeugnisse oder das Stammbuch der Familie beizubringen. Darüber hinaus sind auch die Aufenthaltsorte der betreffenden Personen von der Geburt bis zum Tod bzw. bis in die Gegenwart aufzulisten sowie ggf. durch Dokumente oder Beweise zu belegen.

Die Staatsangehörigkeitsbehörde prüft für die Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises im Regelfall, ob der Antragsteller bzw. seine Vorfahren zumindest seit dem 1. Januar 1950 von deutschen Stellen als deutsche Staatsangehörige behandelt wurden. Ergeben sich im Einzelfall Zweifel, werden die staatsangehörigkeitsrelevanten Daten und Lebensumstände der maßgeblichen Personen ggf. auch bis in die Zeit vor dem Ersten Weltkrieg geprüft. Details regelt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht (StAR-VwV).

Die Dauer des Erteilungsverfahrens ist daher individuell sehr unterschiedlich, abhängig von den persönlichen Abstammungs- und Aufenthaltsverhältnissen und jenen der maßgeblichen Vorfahren sowie von Art und Umfang der bei Antragstellung beigebrachten Nachweise. Kann der Antragsteller zur Beweisführung selbst nicht viel beitragen, so muss die Staatsangehörigkeitsbehörde von Amts wegen ermitteln und etwa Behörden und Archive anschreiben, was die Verfahrensdauer erheblich verlängern kann.

Muster der Staatsangehörigkeitsurkunden finden sich in den Anlagen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Urkunden in Staatsangehörigkeitssachen (StAUrkVwV).

Gültigkeit

Bis zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes zum 28. August 2007 wurden Staatsangehörigkeitsausweise auf zehn Jahre befristet ausgestellt. Seither ist der Staatsangehörigkeitsausweis unbefristet.[7] Dies bedeutet jedoch nicht, dass die deutsche Staatsangehörigkeit nach Ausstellung des Ausweises nicht mehr abgelegt werden kann. Für diese gelten dieselben Gründe für einen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit (nach § 17 StAG), wie sie für in Deutschland geborene Staatsangehörige gelten: Sie sind beispielsweise Entlassung (§ 18 StAG), Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit (§ 25 StAG), Verzicht (§ 26 StAG) oder Eintritt in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates (§ 28 StAG). Näheres regelt die StAR-VwV.

Verwendung

Der Staatsangehörigkeitsausweis kann grundsätzlich dann verlangt werden, wenn entsprechende Rechtsfolgen von Gesetzes wegen an die deutsche Staatsangehörigkeit einer Person geknüpft sind, diese also nur eintreten, wenn die Person nachweislich deutscher Staatsangehöriger ist. So wird er in einigen Bundesländern zur Ernennung zum Beamten benötigt (wenn nicht Geburtsurkunden o. Ä. vorgelegt werden), was allerdings keine in Deutschland allgemeingültige Praxis ist; üblicherweise wird allein auf Grundlage eines Reisepasses oder Personalausweises mit Vermerk der deutschen Staatsangehörigkeit verbeamtet.

Ferner dient das Dokument bei Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit auch zum Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit gegenüber ausländischen Behörden, bei denen um Entlassung aus der fremden Staatsangehörigkeit nachgesucht wird.

Der Staatsangehörigkeitsausweis ist kein Identitätsnachweis im Sinne eines Identitätsdokumentes (Reisepass, Personalausweis, vorläufiger Reisepass, vorläufiger Personalausweis, Kinderreisepass usw.). Er kann deshalb nicht für Reisen oder als Ausweisersatz verwendet werden, sondern dient nur dem Zweck des zweifelsfreien Nachweises der deutschen Staatsangehörigkeit.

Als „Gelber Schein“ der Reichsbürgerszene

Die große Masse der Anträge geht jedoch auf die sogenannte Reichsbürgerszene zurück, die mit pseudojuristischen und -historischen Argumenten Personalausweis und Reisepass die Gültigkeit abspricht, indem solche Bürger ihre Staatsangehörigkeit zur Bundesrepublik Deutschland bestreiten und deren Rechtssystem ablehnen, oder sich vom „gelben Schein“ anderweitige Vorteile verspricht.[8][9] Staatsangehörigkeitsausweise werden daher, wie von Anfang an vorgesehen, nur mehr noch ausgestellt, wenn die Staatsangehörigkeit tatsächlich unklar ist oder behördlicherseits bezweifelt wird (so z. B. Verwaltungsgericht Potsdam[10]), da in den überwiegenden Fällen die Geburtsurkunde oder eine ihr adäquate behördliche Urkunde ein ausreichender Nachweis ist.

Staatsangehörigkeitsregister – Register EStA

Seit 2007 wird vom Bundesverwaltungsamt mit den Daten der bereits ausgestellten Staatsangehörigkeitsnachweise ein bundeseinheitliches Staatsangehörigkeitsregister, bezeichnet als Register für „Entscheidungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten“ (EStA)[11], neu aufgebaut. Grundlage ist § 33 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der mit Wirkung vom 1. November 2016 geltenden Fassung.

Staatsangehörigkeitsausweise anderer Länder

In Österreich heißt das entsprechende Dokument Staatsbürgerschaftsnachweis,[12] in der Schweiz Bürgerrechtsnachweis.[13]

In englischsprachigen Ländern werden entsprechende Dokumente meist Certificate of Citizenship oder ähnlich genannt.

In Polen kann die Staatsangehörigkeit im Zweifelsfalle oder falls man sich auf die Staatsangehörigkeit durch entferntere Abstammung beruft durch den Wojewoden (Bezirkspräsidenten) in Form eines Verwaltungsbescheides (Decyzja) bestätigt werden.

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise

  1. § 30 StAG
  2. Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr: Staatsangehörigkeitsurkunde; Ausstellung. In: BayernPortal (www.freistaat.bayern). Abgerufen am 5. Mai 2016.
  3. § 33 StAG
  4. Staatsangehörigkeitsausweis beantragen München. Landeshauptstadt München, abgerufen am 20. November 2014.
  5. Nachweis (Staatsangehörigkeitsurkunden) (Memento vom 17. März 2013 im Internet Archive)
  6. Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Stadt Erlangen, abgerufen am 17. August 2018.
  7. BVA: Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit. In: www.bva.bund.de. Abgerufen am 11. Januar 2021.
  8. „Reichsbürger“ und „Selbstverwalter“. In: bmi.bund.de. Bundesministerium des Innern, 2021, abgerufen am 22. April 2022.
  9. Jochen Eichner: Deutlich mehr Staatsangehörigkeitsausweise: „Reichsbürger“-Aktivitäten nehmen zu, Bayerischer Rundfunk. 15. Mai 2017. Archiviert vom Original am 23. April 2018. 
  10. openJur e.V.: VG Potsdam, Urteil vom 14. März 2016 – Az. VG 8 K 4832/15. Abgerufen am 21. April 2017.
  11. BVA: Register EStA – Entscheidungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten
  12. Staatsbürgerschaftsnachweis. Bundesministerium für Inneres, abgerufen am 7. Januar 2019 (im Behördenführer des österreichischen Bundeskanzleramts).
  13. Stadt Zürich: Bürgerrechtsnachweis für Schweizer Staatsangehörige. Abgerufen am 7. Januar 2019.