Steuerermäßigung

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Unter Steuerermäßigung versteht man eine Verringerung des Steuersatzes oder des festgesetzten tariflichen Steuerbetrages. Im Falle der Verminderung des Steuerbetrages spricht man auch von Abzugsbetrag oder Absetzbetrag (vor allem in Österreich).

Grundlagen

Der ermäßigte Steuerbetrag () wird aus der Bemessungsgrundlage (), dem tariflichen Steuersatz () und dem Abzugsbetrag () folgendermaßen berechnet:

Der ermäßigte Steuersatz () ergibt sich daraus zu

Deutschland

  • Beispiel Einkommensteuer:
    Die festgesetzte Einkommensteuer verringert sich um folgende Steuerabzugsbeträge:
    • ausländische Steuern, die auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnen sind,[1]
    • um 50 % der Zuwendungen an politische Parteien, … höchstens jeweils 825 Euro.[2]
    • bei Einkünften aus gewerblichen Unternehmen … um das 3,8-fache (bis 2007: 1,8-fache) des jeweils … festgesetzten Gewerbesteuermessbetrags …[3],
    • um einen bestimmten Prozentsatz der Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnahe Dienstleistungen auf Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen bis höchstens 1200 Euro und für Pflege- und Betreuungsleistungen gilt ein Höchstbetrag von 4000 Euro[4]
  • Beispiel Umsatzsteuer:
Die Umsatzsteuer ermäßigt sich auf sieben Prozent für die Leistungen aus der Tätigkeit als Zahntechniker[5] aber auch für frische Schnittblumen.[6]
Die Steuermesszahlen ermäßigen sich auf 56 Prozent bei Hausgewerbetreibenden[7]
Die Körperschaftsteuer ermäßigt sich um die ausländische Steuer, soweit diese der deutschen Körperschaftsteuer entspricht.[8]

Österreich

Unterschied Deutschland/Österreich in der Einkommensbesteuerung

Während in Deutschland die Steuerermäßigung höchstens so hoch sein kann wie die zu zahlende Steuer (vor Ermäßigung) – der Steuerbetrag also höchstens auf Null schrumpfen kann, besteht in Österreich durch Anwendung der Absetzbeträge die Möglichkeit, dass der Steuerbetrag auch negativ ausfällt, dies mithin also zu einer Erstattung führt. Allerdings ist dieser Erstattungsbetrag in Österreich unter Maßgabe der Regelungen des § 33 Abs. 8 EStG §33 Abs. 8 EStG gedeckelt, womit der Absetzbetrag in diesen Fällen nicht vollständig ausgeschöpft werden kann.

Siehe auch

Weblink

Wiktionary: Absetzbetrag – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. § 34c EStG
  2. § 34g EStG
  3. § 35 EStG
  4. § 35a EStG
  5. § 12 Abs. 2 Nr. 6 UStG
  6. § 14 UStG
  7. § 11 Abs. 3 GewStG
  8. § 26 KStG