Superintendent

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Ein Superintendent (lateinisch superintendens, wörtlich ‚Aufseher‘, Lehnübersetzung von altgriechisch ἐπίσκοπος episkopos) ist der Inhaber eines Leitungsamtes in evangelischen Kirchen, insbesondere in Deutschland und Österreich. Eine Superintendentur (umgangssprachlich auch Suptur) bezeichnet das Büro eines Superintendenten, in einigen Fällen auch einen von einem Superintendenten geleiteten Kirchenkreis.

Aufgaben und Amtsbezeichnungen

In einigen deutschen evangelischen Landeskirchen, in der Evangelischen Kirche A.B. in Österreich, in vielen methodistischen Kirchen und in der Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche ist der Superintendent der leitende Geistliche eines Kirchenkreises, einer Diözese (Superintendentur oder Superintendenz in Österreich) bzw. eines Kirchenbezirks, also eines Zusammenschlusses mehrerer Kirchengemeinden. Die Bezeichnungen für vergleichbare Ämter in anderen evangelischen Landeskirchen in Deutschland lauten in der Regel Kreispfarrer, Kreisoberpfarrer, Dekan, Inspektor oder Propst. In früheren Zeiten war auch der Begriff Ephorus gebräuchlich.

Die Superintendenten visitieren die Kirchenkreise und dabei auch die haupt- und nebenamtlichen Mitarbeiter der Kirchenkreise. Zu ihren Aufgaben gehört die Dienstaufsicht über die Pfarrer, Pastoren sowie die Repräsentation des Kirchenkreises in der Öffentlichkeit. Zudem sollen sie Seelsorger der Seelsorger sein.

Im Herzogtum Württemberg erfolgte nach 1551 eine weitere Differenzierung des Amtes der Superintendenten in Spezialsuperintendenten und Generalsuperintendenten. Während die Spezialsuperintendenten in etwa die Aufgabe der Dekane übernahmen und die Aufsicht über die Lehre und das Leben der Pfarrer sowie über das Verhalten der Amtsleute und der Bevölkerung ihres Kreises führten, standen die Generalsuperintendenten den Spezialsuperintendeten vor und bildeten die Mittelebene zwischen Kirchenrat und Spezialsuperintendenten. Das württembergische Modell fand in der Folgezeit auch in anderen deutschen Gebietsherrschaften Verbreitung.[1][2][3]

In der römisch-katholischen Kirche hat das Amt keine direkte Entsprechung, da es Zuständigkeiten von Dekan/Dechant, Regionaldekan und Bischof vereint. Faktisch wird in Deutschland der Superintendent meist als Pendant zum Dekan/Dechanten oder Regionaldekan gesehen, da sie für einen Teil des Bistums, der von seiner Größe her einem Kirchenkreis entspricht, zuständig sind. In Österreich wird das Amt aufgrund der weitgehenden Übereinstimmung der Grenzen der Superintendenzen (die dort auch „Diözesen“ genannt werden) mit den Grenzen der römisch-katholischen Diözesen mit der Funktion eines Diözesanbischofs verglichen und der Superintendent etwa im gleichen Rang wie ein katholischer Bischof gesehen.

Landessuperintendent und Generalsuperintendent

Das übergeordnete Leitungsamt wird in Deutschland mit Bischof, Landesbischof, Präses oder Landessuperintendent (früher auch: Generalsuperintendent) bezeichnet.

In einigen evangelischen Landeskirchen und in der Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche existiert dazwischen eine Regionalebene, deren leitender Geistlicher als Regionalbischof, Propst, Prälat oder Generalsuperintendent bezeichnet wird. Ihr Wirkungsbereich trägt oft die Bezeichnung Sprengel. Zu den Aufgaben der leitenden Geistlichen auf der Regionalebene gehören die klassisch bischöflichen Aufgaben Ordination und Visitation der Superintendenten[4] (sofern sie nicht dem ihm übergeordneten Bischof vorbehalten ist); hinzu kommt die Dienstaufsicht über die Kirchenkreise.

Superintendenten in Deutschland

Landeskirchen mit Landessuperintendent als leitendem Amt

Landeskirchen mit Superintendenten auf Sprengelebene

Altkonfessionelle lutherische Kirche mit einem Superintendenten als Leiter

Landeskirchen mit Superintendenten auf Kirchenkreisebene

Altkonfessionelle lutherische Kirche mit Superintendenten

Methodistische Kirchen mit Superintendenten

Kirchen, in denen früher ein leitendes Superintendentenamt bestand

Auf Landeskirchenebene

Auf Sprengelebene

Generalsuperintendenturen altpreußischer Kirchenprovinzen

Auf Kirchenkreisebene

Superintendenten in Österreich

In Österreich sind in der Evangelischen Kirche A.B. die Superintendenten die geistlichen Leiter der sieben Superintendenturen (Diözesen), wie der Bischof der geistliche Leiter der österreichischen Gesamtkirche ist. Bei der reformierten Kirche (H.B.), die nur aus neun Gemeinden besteht, gibt es nur einen Landessuperintendenten (bis 1949 ebenfalls Superintendent) als gesamtösterreichischen geistlichen Leiter. Die Evangelisch-methodistische Kirche in Österreich, eine Untergliederung der Zentralkonferenz Mittel- und Südeuropa der weltweiten Evangelisch-methodistischen Kirche (EmK), wird ebenfalls von einem Superintendenten geleitet.

Siehe Liste der evangelischen Superintendenten in Österreich mit Verweisen auf die betreffenden Kirchen

Siehe auch

Literatur

  • Beatus Brenner: Artikel Superintendent. In LThK3, Bd. 9, Herder, Freiburg u. a. 2000, Sp. 1135f.
  • Helmut Geck (Hrsg.): Kirchenkreise – Kreissynoden – Superintendenten (= Recklinghäuser Forum zur Geschichte von Kirchenkreisen 1). LIT-Verlag, Münster 2004.
  • Isolde Karle: Artikel Superintendent. In: RGG4, Bd. 7, Mohr (Siebeck), Tübingen 2004, Sp. 1904 f.
  • Volker Weymann, Udo Hahn (Hrsg.): Die Superintendentur ist anders. Strukturwandel und Profil des ephoralen Amtes. Lutherisches Kirchenamt Hannover, 2. Auflage 2006 (Möglichkeit zum Download).

Anmerkungen

  1. Sabine Arend: Die Entstehung des württembergischen Kirchenrats und sein Export während des 16. Jahrhunderts. In: Johannes Wischmeyer (Hrsg.): Zwischen Ekklesiologie und Administration. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2013, S. 129 ff.
  2. Wolf-Dieter Hauschild: Zur Geschichte des ephoralen Amtes im deutschen Luthertum vom 16. bis zum 20. Jahrhundert. In: Volker Weymann, Udo Hahn (Hrsg.): Die Superintendentur ist anders. Strukturwandel und Profil des ephoralen Amtes. 2. Auflage. Lutherisches Kirchenamt, Hannover 2006, ISBN 3-9809127-6-0, S. 24 f.
  3. August Ludwig Reyscher: Vollständige, historisch und kritisch bearbeitete Sammlung der württembergischen Gesetze, Band 9, Teil 2. Fues, Tübingen 1835, S. 198 f.
  4. Zum Beispiel § 1 Abs. 1 Satz 2 des Superintendentengesetzes der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens vom 10. April 2016 (ABl. S. A 87 (Memento vom 27. Mai 2016 im Internet Archive), PDF, 220 KB).
  5. Für die Amtsträger siehe die Einträge zu den einzelnen Generaldiözesen Alfeld, Bockenem, Bremen-Verden, Calenberg, Göttingen, Grubenhagen und auf dem Harz, Harburg, Hildesheim, Hoya-Diepholz, Lüneburg-Celle.