Symbole-Gesetz
Basisdaten | |
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Titel: | Symbole-Gesetz |
Langtitel: | Bundesgesetz, mit dem die Verwendung von Symbolen der Gruppierung Islamischer Staat und anderer Gruppierungen verboten wird |
Geltungsbereich: | Republik Österreich |
Rechtsmaterie: | Verwaltungsrecht |
Fundstelle: | BGBl. I Nr. 103/2014 |
Datum des Gesetzes: | 29. Dezember 2014 |
Inkrafttretensdatum: | 1. Jänner 2015 |
Letzte Änderung: | BGBl. I Nr. 162/2021 |
Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung! |
Das Symbole-Gesetz ist ein Gesetz, welches das Verbot der Verwendung von Symbolen der Gruppierungen Islamischer Staat (IS), Al-Qaida und ihrer Teil- oder Nachfolgeorganisationen in Österreich regelt. Es trat mit 1. Jänner 2015 in Kraft. Das Gesetz wurde im Zuge eines „Anti-Terror-Pakets“ im Nationalrat unter dem Eindruck des vermehrt auch in Europa aufkeimenden Dschihadismus beschlossen.
Mit zwei Änderungen im Jänner 2019 und im Juli 2021 wurden die Symbole zusätzlicher Gruppierungen verboten. Aktuell (Stand August 2021) sind die Symbole folgender Gruppierungen sowie ihrer Teil- und Nachfolgeorganisationen verboten:
- Islamischer Staat (IS)
- Al-Qaida
- Muslimbruderschaft
- Graue Wölfe
- Kurdische Arbeiterpartei (PKK)
- Hamas
- Hisbollah
- sonstigen Gruppierungen, die in Rechtsakten der Europäischen Union als terroristische Vereinigungen, Körperschaften oder sonstige Organisationen angeführt werden
- Ustascha
- Identitäre Bewegung Österreich (IBÖ)
- Die Österreicher (DO5)
- Hizb ut-Tahrir (HuT)
- Kaukasus-Emirat
- Revolutionäre Volksbefreiungspartei/-Front (DHKP-C)
Strafbarkeit
Verboten ist es, Symbole der genannten Gruppierungen in der Öffentlichkeit einschließlich unter Zuhilfenahme elektronischer Kommunikationsmittel darzustellen, zur Schau zu stellen, zu tragen oder zu verbreiten. Als Symbole sind auch Abzeichen und Embleme anzusehen. Wer diesem Gesetz zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Sicherheitsbehörde I. Instanz (Bezirksverwaltungsbehörde bzw. Landespolizeidirektion) mit Geldstrafe bis zu 4000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat zu bestrafen.