Tätige Reue

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Die tätige Reue ist ein Strafaufhebungs- oder Strafmilderungsgrund im deutschen Strafrecht.

Grundsätzlich setzt die tätige Reue voraus, dass der Täter nach Beginn seiner Tathandlung wieder Abstand von seiner Tat nehmen will. Versucht der Täter den Erfolg abzuwenden, gibt es bei gewissen Delikten die Möglichkeit, dieses durch die Strafmilderung zu honorieren.

Versuchte Straftat

Bei der versuchten Straftat ist die tätige Reue jedenfalls ein Rücktrittsgrund im Sinne von § 24 StGB, auch wenn der Versuch beendet und jedenfalls nicht fehlgeschlagen ist. Der tatbestandliche Erfolg darf jedoch nicht eingetreten sein.

Vollendete Delikte

Nicht alle Delikte sehen Strafmilderungen für die tätige Reue vor. Einer solchen Regelung bedarf es zumeist dann, wenn der Vollendungszeitpunkt sehr früh angesetzt ist (Unternehmensdelikt). Delikte, die bei tätiger Reue dem Täter Strafmilderungen oder -aufhebungen in Aussicht stellen, sind insbesondere die Delikte gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland (§ 83a, § 87 Abs. 3, § 98 Abs. 2, § 129 Abs. 6 StGB), Fälschungsdelikte (§ 149 Abs. 3 StGB) und Aussagedelikte (§ 158 StGB), aber auch die gemeingefährlichen Delikte (vgl. § 306e, § 314a, § 320 StGB) wie gewisse Amtsdelikte (§ 330b StGB).

Auch beim erpresserischen Menschenraub (§ 239a Abs. 4 StGB), bei strafbaren Absprachen im Wettbewerb (§ 298 Abs. 3 StGB), bei der Geldwäsche (§ 261 Abs. 8 StGB), beim Subventionsbetrug (§ 264 Abs. 6 StGB), beim Kreditbetrug (§ 265b Abs. 2 StGB) sind besondere Strafaufhebungsgründe für tätige Reue vorgesehen.

Teilweise wird darüber hinaus in der Literatur vorgeschlagen, diese Vorschriften über die tätige Reue als allgemeinen strafrechtlichen Grundsatz auch auf andere Vorschriften analog anzuwenden, insbesondere auf Unternehmensdelikte.