Verbrannte Erde

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Finnland 1944: Im deutsch-finnischen Lapplandkrieg zerstörtes Sodankylä

Verbrannte Erde bezeichnet eine Kriegstaktik, bei der eine Armee alles zerstört, was dem Gegner in irgendeiner Weise nützen könnte, also Gleise, Straßen, Brücken, liegengebliebene Fahrzeuge, Lebensmittelvorräte, Fabriken, Wohnhäuser und manchmal bis hin zur kompletten Zerstörung von Städten und Dörfern. Technische Werkzeuge, als Beispiele in jüngerer Geschichte, die verheerende Schäden für die Zivilbevölkerung hinterlassen, sind Schienenwolf, Flammenwerfer und Brandbomben.

Die Taktik der verbrannten Erde kommt dann zur Anwendung, wenn entweder die sich zurückziehende Armee nicht damit rechnen kann, in nächster Zeit besetztes oder eigenes Gebiet zurückzuerobern, oder der Gegner Guerillataktik anwendet und auf die Unterstützung der Bevölkerung zählen kann. Im zweiten Falle kalkuliert die Taktik der verbrannten Erde bewusst ein, dass dies auch auf Kosten der eigenen Bevölkerung geht. In allen Fällen hat die Anwendung dieser Taktik oft Hungersnöte und andere schwerwiegende Auswirkungen zur Folge.

Zu unterscheiden ist, ob die Taktik ein angegriffener Staat zur eigenen Verteidigung oder eine Kriegspartei, die ein Land überfällt, anwendet. Dementsprechend ist diese Kriegshandlung bereits seit Beginn des 20. Jahrhunderts für Besatzungsarmeen durch die Haager Landkriegsordnung als völkerrechtswidrig geächtet.

Völkerrecht

Die Haager Landkriegsordnung in der Fassung von 1907[1] legt in folgenden Artikeln einerseits fest:

  • Art. 52: Die Bevölkerung eines Landes kann grundsätzlich zu „Natural- und Dienstleistungen“ herangezogen werden, die aber nur für die Bedürfnisse des Besetzungsheeres bestimmt sein dürfen und im Verhältnis zur Leistungsfähigkeit des besetzten Landes stehen müssen. Die Bevölkerung darf außerdem vom Besatzer nicht zu Kriegsunternehmungen gegen das eigene Vaterland gezwungen werden. Es sind bei nicht sofortiger Bezahlung Empfangsbestätigungen auszustellen sowie auf baldige Bezahlung hinzuwirken.
  • Art. 53: Ein Besatzer darf nur solche „Art von Kriegsvorräten“ beschlagnahmen, die zu militärischen Aktionen dienen.
  • Art. 55: Jede Besatzungsarmee soll unter Wahrung der Sorgfaltspflicht nur als verwaltender „Nutznießer der öffentlichen Gebäude, Liegenschaften, Wälder und landwirtschaftlichen Betriebe“ fungieren.

Feindliches Eigentum darf nur in militärisch dringend gebotenen Fällen zerstört oder weggenommen werden (Art. 22, 23). Insbesondere ist es verboten, unverteidigte Städte, Dörfer, Wohnstätten oder Gebäude anzugreifen oder zu beschießen (Art. 25). Religiöse, historische, kulturelle und medizinische Gebäude und Einrichtungen, die keinem militärischen Zweck dienten, sind zu schonen (Art. 27).

Chef des OKW Keitel (links) als Angeklagter beim Nürnberger Prozess

Diese Bestimmungen wurden allgemein formuliert und lassen im Einzelfall Interpretationsspielräume offen. Eindeutig war jedoch die Absicht aller Bestimmungen, das Ausmaß von Zerstörung und Verwüstung auf das militärisch notwendige Minimum zu begrenzen. Die Bestimmungen sind durch weitere Abkommen ergänzt worden. Die Artikel der Fassung von 1907 und spätere Vereinbarungen sind bis in die Gegenwart in vollem Umfang gültig.

Im Nürnberger Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher wurde Ende 1945 klargestellt, dass die Maßnahme der verbrannten Erde bei unverhältnismäßiger Zerstörung, der Plünderung von staatlichem oder privatem Besitz und wegen der Deportation von Zivilpersonen aus den besetzten Gebieten ein Kriegsverbrechen darstellt.[2] In der Folge wurden Verantwortliche wie z. B. General Balck in Nachfolgeprozessen verurteilt.

Anwendung im 20. Jahrhundert

Österreich im Ersten Weltkrieg

Um den Vormarsch der russischen Truppen in Galizien zu behindern, vernichtete die österreichische Armee auf ihrem Rückzug systematisch ganze Dörfer und vertrieb deren Bevölkerung, was eine enorme Flüchtlingswelle zur Folge hatte.[3][4]

Deutschland im Ersten Weltkrieg

Vor dem Rückzug auf die Siegfriedstellung wurde 1917 das zu räumende Gebiet an der Somme im Rahmen des Unternehmens Alberich systematisch verwüstet und die Einwohner deportiert.[5]

Sowjetunion im Zweiten Weltkrieg

Zwei Wochen nach Beginn des deutschen Angriffs auf die Sowjetunion befahl Josef Stalin, die wirtschaftlich kriegswichtige Infrastruktur in den Osten der Sowjetunion zu evakuieren und alle Güter in den von den deutschen Truppen bedrohten Gebieten, die diesen von Nutzen sein könnten, zu zerstören. Er reagierte mit der Anwendung dieser Taktik als Verteidigungsmittel wie zuvor Alexander I. gegenüber dem Eroberungsversuch Napoleons und wie Peter der Große gegenüber Karl XII. Die Aufgabe übernahmen die paramilitärischen Vernichtungsbataillone.

Laut Dimitri Wolkogonow erließ Stalin am 17. November 1941 den „Fackelmänner-Befehl“: Demnach waren „alle Siedlungspunkte, an denen sich deutsche Truppen befinden, auf 40 bis 60 Kilometer ab der Hauptkampflinie in die Tiefe zu zerstören und in Brand zu setzen …“. „Zur Vernichtung der Siedlungspunkte“, „zur Inbrandsetzung und Sprengung der Siedlungspunkte“, also der Dörfer, seien Luftwaffe, Artillerie und Jagdkommandos einzusetzen. Wolkogonow beschreibt, wie die eigene Armee unzählige sowjetische Dörfer vernichtete. Andere Orte wurden von Deutschen in Brand gesetzt, um Partisanenaktionen zu bestrafen.[6]

Deutschland im Zweiten Weltkrieg

Italien 1944: Zerstörung von Bahngleisen mittels Schienenwolf

Kurz nach der Niederlage von Stalingrad befahl Adolf Hitler, Waffen und Gerät nicht unzerstört in Feindeshand fallen zu lassen sowie alle Dörfer und Unterkunftsmöglichkeiten zu vernichten. Alle Männer zwischen 15 und 65 Jahren seien von der Truppe für Schanzarbeiten mitzuführen. Entsprechend wurde von den deutschen Truppen auf ihrem Rückzug Vieh vertrieben, Maschinenparks demontiert oder zerstört und wurden Städte, Dörfer und Getreidefelder abgebrannt und Massendeportationen vorgenommen. Als Bezeichnung für das planmäßige Vorgehen bürgerte sich die Abkürzung ARLZ-Maßnahmen für die aufeinanderfolgenden Schritte Auflockerung, Räumung, Lähmung und Zerstörung ein. Die deutschen Truppen entwickelten dabei eine große Zerstörungswut und verstießen zunehmend gegen das Plünderungsverbot. Wegen des Kriegsgerichtsbarkeitserlasses fehlte den Truppenkommandeuren weitgehend die Möglichkeit, mit Kriegsgerichtsverfahren gegen ihre eigenen marodierenden Truppen durchzugreifen. Die Verschleppung der Zivilbevölkerung sollte dem Gegner auch deren Arbeitskraft entziehen. Arbeitsfähige wurden zur Zwangsarbeit nach Deutschland verschickt oder mussten völkerrechtswidrig Tross- und Schanzarbeiten für die Wehrmacht leisten. So hielt sich die 253. Infanteriedivision Ende April 1943 neben 1381 als „Hiwis“ tätigen Sowjetbürgern auch 853 Zwangsarbeiterinnen, die in Kasernen untergebracht waren. Evakuierte wurden in Trecks von einigen zehntausend Menschen in Richtung Westen in Marsch gesetzt, immer wieder ohne ausreichende Versorgung und Unterbringung. Durch die Verwüstung des besetzten Landes erhielten die Partisanen starken Zulauf und gewannen gebietsweise die Oberhand.[7]

Am 19. März 1945, wenige Wochen vor Kriegsende, erließ Hitler den Nerobefehl (Alle militärischen Verkehrs-, Nachrichten-, Industrie- und Versorgungsanlagen sowie Sachwerte innerhalb des Reichsgebietes, die sich der Feind zur Fortsetzung seines Kampfes irgendwie sofort oder in absehbarer Zeit nutzbar machen kann, sind zu zerstören).

Weitere Kriege

Siehe auch

Weblinks

Commons: Verbrannte Erde – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
  • Finnland – Wilde Deutsche. In: Der Spiegel. Nr. 15, 1974, S. 128–133 (online).

Einzelnachweise

  1. Veröffentlichungen der Eidgenössischen Bundesbehörden online
  2. Nürnberger Prozess, Justiz in Bayern, OLG Nürnberg, abgerufen 20. Juni 2015.
  3. Walter Mentzel: Kriegsflüchtlinge im Ersten Weltkrieg in Österreich-Ungarn, Abstract der 1997 erschienenen Dissertation Kriegsflüchtlinge in Cisleithanien im Ersten Weltkrieg, abgerufen am 6. Februar 2021.
  4. Daniel Wotapek: Die provisorische Unterbringung cisleithanischer Flüchtlinge im Bezirk Gmünd ab 1914, Wien 2019, S. 41, abgerufen am 6. Februar 2021 (PDF, 2,35 MB)
  5. Alberichs grause Arbeit in Dörfern der Somme, FAZ, 25. Februar 2009, abgerufen 26. Dezember 2014.
  6. Dimitri Wolkogonow: Stalin – Triumph und Tragödie. Econ, Düsseldorf/Wien 1993, ISBN 3-612-26011-1, S. 617.
  7. Bernd Wegner: Die Aporie des Krieges in: Karl-Heinz Frieser (Hrsg.): Das Deutsche Reich und der Zweite Weltkrieg. Bd. 9, Die Ostfront 1943/44, München 2007, ISBN 978-3-421-06235-2, S. 256 ff.
  8. Michael Sommer: Die Soldatenkaiser. 2. Auflage, S. 33, Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt.
  9. Albrecht Fuess: Verbranntes Ufer. Auswirkungen mamlukischer Seepolitik auf Beirut und die syro-palästinensische Küste (1250 - 1517). (Dissertation an der Univ. Köln 2000), Brill, Leiden, 2001, ISBN 978-90-04-12108-9, S. 67
  10. Mitsuyoshi Himeta (
    姫田光義
    ):
    日本軍による『三光政策・三光作戦をめぐって』
    (Concerning the Three Alls Strategy/Three Alls Policy By the Japanese Forces), Iwanami Bukkuretto, 1996, Bix, Hirohito and the Making of Modern Japan, 2000.
  11. Veröffentlichungen der Arbeitsgruppe „Wider das Vergessen“ Arbeitsgruppe
  12. „Die Geschichte der Hurtigrute von 1940 bis 1945“ Hurtigrute (Memento vom 3. März 2016 im Internet Archive)
  13. a b Re-Creating Afghanistan: Returning to Istalif. In: NPR, 1. August 2002. Archiviert vom Original am 23. Oktober 2013. Abgerufen am 28. Juni 2020. 
  14. Larry P. Goodson: Afghanistan's Endless War: State Failure, Regional Politics and the Rise of the Taliban. University of Washington Press, 2002, ISBN 978-0295981116, S. 121.
  15. U.N. says Taliban starving hungry people for military agenda. In: Associated Press, 7. Januar 1998.