Teilverzichtsklausel

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Die Teilverzichtsklausel, auch Freigabeklausel genannt, dient in der Regel dazu, ein mögliches Auftreten einer Sittenwidrigkeit und damit die Nichtigkeit der Globalzession bei der Kollision zwischen verschiedenen Kreditgebern auszuschließen. Unterschieden wird zwischen obligatorischer (schuldrechtlicher) und dinglicher Teilverzichtsklausel.

Obligatorische Teilverzichtsklausel

Mit der obligatorischen Teilverzichtsklausel verpflichtet sich der Globalzessionar nur schuldrechtlich, hinter den Ansprüchen des Vorbehaltsverkäufers zurückzutreten. Früher wurde davon ausgegangen, dass sofern in einer Sicherungsabrede eine obligatorische Teilverzichtsklausel fehlt, die Sicherungsabrede grundsätzlich unwirksam ist, da der Vorbehaltsverkäufer nur unzureichend geschützt wird und ihm das Risiko einer Insolvenz des Globalzessionars aufgebürdet wird. Über die Folgen für ein Fehlen angemessener Freigaberegelungen bestand zwischen den Zivilsenaten des Bundesgerichtshofs eine uneinheitliche Rechtsauffassung,[1] weshalb der Große Senat zu einer Klärung aufgerufen war. Für nachträgliche und nicht nur vorübergehende Übersicherung bejaht er einen ermessensunabhängigen Freigabeanspruch des Sicherungsgläubigers.[2][3] Um seine Ansprüche durchzusetzen, muss er in der Regel zunächst einen Prozess gegen den Globalzessionar führen. Heutzutage leitet die Rechtsprechung eine schuldrechtliche Freigabeklausel aus § 133, § 157, § 242 BGB her, sofern eine solche nicht ausdrücklich vereinbart ist. Deshalb sollen Sicherungsabreden nicht grundsätzlich unwirksam sein.[4]

Dingliche Teilverzichtsklausel

Die dingliche Teilverzichtsklausel sieht vor, dass von vornherein nur solche Forderungen von der Globalzession erfasst werden, die nicht unter die Vorausabtretung aus dem verlängerten Eigentumsvorbehalt fallen. Nur die dingliche Teilverzichtsklausel ist dazu geeignet, eine Sittenwidrigkeit der Globalzession zu vermeiden.[5] Eine Globalzession bleibt im Zweifel insoweit wirksam, als sie nicht geschützte Ansprüche betrifft.

Vertragsbruchtheorie

Die Vertragsbruchtheorie wurde am typischen Beispiel eines Herstellers entwickelt, der seiner Bank Sicherheiten für einen Kredit stellen musste. Sofern der Hersteller im Rahmen einer Globalzession alle Forderungen gegen seine Kunden der Bank sicherungshalber abtritt, würde der Hersteller bezüglich seiner eigenen Lieferanten Vertragsbruch begehen, sofern diese unter verlängertem Eigentumsvorbehalt liefern. Dies folgt aus dem Umstand, dass die Lieferanten den Hersteller bei Lieferung verpflichten, ihnen künftige Forderungen gegen Kunden abzutreten. Aufgrund des Prioritätsgrundsatzes ist der Hersteller jedoch nur einmal in der Lage, die Forderung gegen seine Kunden abzutreten, insofern ginge der Lieferant leer aus und der Hersteller würde seine vertraglichen Pflichten diesem gegenüber nicht erfüllen, also Vertragsbruch begehen. Nur eine dingliche Freigabeklausel kann verhindern, dass die Sicherungsabrede nicht wegen Verleitung zum Vertragsbruch sittenwidrig ist.

Literatur

  • Dieter Medicus: Bürgerliches Recht. Eine nach Anspruchsgrundlagen geordnete Darstellung zur Examensvorbereitung. Heymanns, Köln 1968. 23., neu bearbeitete Auflage mit Jens Petersen: Vahlen, München 2015, ISBN 978-3-8006-3908-3, Rnr. 521–524.
  • Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, § 398 Rnr. 24. Verlag C. H. Beck, München 1996.

Einzelnachweise

  1. Dieter Medicus: Bürgerliches Recht. Eine nach Anspruchsgrundlagen geordnete Darstellung zur Examensvorbereitung. Heymanns, Köln 1968. 23., neu bearbeitete Auflage mit Jens Petersen: Vahlen, München 2015, ISBN 978-3-8006-3908-3, Rnr. 524.
  2. BGHZ 137, 212.
  3. Herbert Roth, JZ 1998, 462.
  4. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, § 398 Rnr. 24. Verlag C. H. Beck, München 1996.
  5. BGH 30, 152; 72, 310.