Telegrafenkongress
Als Telegraphenkongresse bezeichnet man Versammlungen der internationalen Träger der Telegrafie im Interesse der Fortentwicklung der internationalen Telegrafeneinrichtungen.
Dem durch den am 25. Juli 1850 in Dresden gegründeten Deutsch-Österreichischen Telegraphenverein gegebenen Beispiel folgten bald die romanischen Staaten, von denen 1852 Frankreich, Belgien, die Schweiz und Sardinien einen besonderen Verein bildeten, und nachdem die beiden Vereinsgruppen durch Konferenzen zu Brüssel und Friedrichshafen 1858 eine gegenseitige Annäherung erstrebt hatten, traten sie 1865 in Paris zu einem ersten internationalen Telegrafenkongress zusammen, durch welchen der internationale Telegrafenverkehr in einem für ganz Europa gültigen Vertrag seine Regelung erhielt.
Als Einheit des Tarifs nahm er das Telegramm von 20 Worten (Zwanzigworttarif) an. Die Gebühren von einem Land zu dem anderen wurden im Allgemeinen gleichgemacht, und nur bei Ländern von ausgedehntem Flächenraum wurden mehrere Tarifzonen gebildet.
Der zweite internationale Telegrafenkongress zu Wien 1868 vereinigte die asiatischen Verwaltungen mit der europäischen Vereinsgruppe. Er schuf das internationale Bureau in Bern als Zentralorgan, welches die auf die internationale Telegrafie bezüglichen Nachrichten zu sammeln, die Arbeit der periodischen Konferenzen vorzubereiten hat und durch Herausgabe des Journal télégraphique auch die Wissenschaft förderte.
Auf dem dritten internationalen Telegrafenkongress zu Rom 1872 kam man überein, die großen Privatkabelgesellschaften zu den Kongressen zuzulassen, ohne ihnen jedoch Stimmrecht einzuräumen.
Der vierte internationale Telegrafenkongress 1875 zu Sankt Petersburg teilte das internationale Vertragsinstrument in zwei Urkunden, von welchen die erstere, welche sich mit unveränderlichen Rechtsverhältnissen der Verwaltungen untereinander und dem Publikum gegenüber befasst, von den diplomatischen Vertretern der Staatsregierungen unterzeichnet wurde, während der Abschluss der zweiten, welche die reglementären Bestimmungen betraf, nur von den technischen Delegierten erfolgte.
Die folgenden Kongresse haben sich nur mit Abänderung der Ausführungsbestimmungen (Reglement) zu diesem Vertrag befasst.
Auf dem fünften internationalen Telegrafenkongress, London 1879, vereinbarte man das in Deutschland von Stephan ins Leben gerufene Worttarifsystem, und auf dem sechsten internationalen Telegrafenkongress, Berlin 1885, wurde von Stephan der Antrag auf Schaffung eines Einheitstarifs, wenigstens für den europäischen Verkehr, eingebracht. Dieser Antrag fand zwar nicht allgemeine Annahme, doch beschloss der Kongress weitere Vereinfachungen des Tarifs, um die spätere Einführung eines Einheitstarifs vorzubereiten.
Nach den Bestimmungen des Berliner Vertrags bildet sich der internationale Tarif aus einer Gebühr für das Wort, welche der Staat des Aufgabegebiets und der Staat des Bestimmungsgebiets (Terminaltaxen) und die etwa zwischen dem Aufgabe- und Bestimmungsgebiet liegenden Staaten (Transittaxen) jeder für sich erhebt. Die Terminaltaxen und die Transittaxen sind für jeden Staat einheitlich festgestellt. Die Terminaltaxe wurde einheitlich auf 10 Cent, die Transittaxe auf 8 Cent, für jedes Wort mit der Ermäßigung auf 6 und 4 Cent für kleinere Staaten festgesetzt.
Dem internationalen Telegrafenverein gehörten Ende des 19. Jahrhunderts folgende Mitgliedsstaaten an: Australien (Neuseeland, New South Wales, South Australia, Tasmanien, Victoria), Belgien, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Britisch-Indien, Bulgarien, Kap der Guten Hoffnung, Dänemark, Deutschland, Ägypten, Frankreich (zugleich für Algerien, Tunis, Kotschinchina und Senegal), Griechenland, Großbritannien nebst Gibraltar und Malta, Italien, Japan, Luxemburg, Montenegro, Kolonie Natal, Niederlande (zugleich für Niederländisch-Indien), Norwegen, Österreich-Ungarn, Persien, Portugal, Rumänien, Russland, Schweden, Schweiz, Serbien, Siam, Spanien und Türkei, außerdem alle größeren Kabelgesellschaften.
Im Oktober 1882 trat in Paris eine Konferenz zusammen, deren Arbeiten zum Abschluss einer Konvention vom 14. März 1884 über den Schutz der unterseeischen Kabel führte, welcher 28 Staaten beigetreten sind.