Kleinbahn
Als Kleinbahn oder seltener Tertiärbahn – das heißt eine Bahn dritter Ordnung – wurde insbesondere in Preußen eine Eisenbahn definiert, „welche wegen ihrer geringen Bedeutung für den allgemeinen Eisenbahnverkehr“ hinsichtlich Bau und Betriebsführung weniger strengen Anforderungen unterliegt als eine Haupt- oder Nebenbahn. Auch die für das öffentliche Bauwesen oder für Industriegebiete gebauten Bahnen zählen zu den Kleinbahnen. Ebenso viele Straßenbahnen vor Einführung der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BOStrab) im Jahr 1938, insbesondere in Österreich.
Der Begriff ist im „Gesetz über Kleinbahnen und Privatanschlußbahnen vom 28. Juli 1892“ (Preußisches Kleinbahngesetz) definiert, das den Bau von lokalen Bahnen durch private Unternehmen fördern sollte. Das Wort Kleinbahn wurde vom Abgeordnetenhaus mit Mehrheit anstelle einer Reihe anderer Begriffe – wie „Lokalbahn“, „Bahn unterster Ordnung“ oder „Bahn untergeordneter Bedeutung“ – festgelegt, weil es weder ein Fremdwort ist noch eine abwertende Bedeutung hat. Der Bau und Betrieb von Kleinbahnen erfolgte nach vereinfachten Vorschriften (zum Beispiel Gleise in Kies- statt Schotterbettung) und meist durch privatrechtliche Gesellschaften, an denen jedoch in zahlreichen Fällen der Staat, die Provinz oder Kommunen maßgeblich beteiligt waren.
Das Kleinbahngesetz ist mittlerweile – außer in Berlin – überall durch neuere Landeseisenbahngesetze ersetzt worden. Die früheren Kleinbahnen sind heute als Nebenbahnen klassifiziert und unterliegen zumeist der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung. In einigen deutschen Ländern wie Mecklenburg, Oldenburg und Baden wurde der Begriff „Kleinbahn“ für Bahnen von geringem Streckenumfang und geringer baulicher Größe teilweise übernommen. In Österreich und teilweise auch in den Ländern Baden und Bayern verwendete man den Begriff Lokalbahn (in Bayern auch Vizinalbahn). In Sachsen war hingegen Sekundärbahn üblich. In der Umgangssprache wird der Begriff „Kleinbahn“ häufig als Synonym für Schmalspurbahnen oder Parkeisenbahnen verwendet. Demgegenüber können Kleinbahnen sowohl in Normalspur (1435 mm) als auch in Schmalspur (für den Freistaat Preußen sind 1000 mm, 900 mm, 800 mm, 785 mm, 750 mm und 600 mm Spurweite belegt) ausgeführt sein.
In der Provinz Pommern wurden durch das Reichsgesetz vom 10. Juni 1940 20 bisher selbständige Kleinbahnunternehmen zu den Pommerschen Landesbahnen zusammengefasst. Große Betriebe fanden sich zumeist in den Provinzen Pommern und Ostpreußen (zumeist in Schmalspur). Im Rheinland und in Schlesien erfolgte in geringem Umfang auch elektrischer Zugbetrieb.
Die meisten deutschen Kleinbahnen sind in der Liste ehemaliger deutscher Eisenbahngesellschaften zu finden.
Weblinks
- Preußisches Kleinbahngesetz PDF, 131 kB