Tierkörper

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Unter einem Tierkörper ist im deutschen Recht zu verstehen ein verendetes, tot geborenes oder ungeborenes Tier oder ein getötetes Tier, das nicht zum menschlichen Genuss verwendet wird.

Tierkörperteile

Mit Tierkörperteilen sind gemeint

  • Teile von Tieren aus Schlachtungen einschließlich Blut, Borsten, Federn, Fellen, Häuten, Hörnern, Klauen, Knochen und Wolle,
  • sonst anfallende Teile von Tieren,

die nicht zum menschlichen Genuss verwendet werden.

Falltiere

Verendete oder nicht zum Verzehr getötete Tiere werden auch als „Falltiere“ bezeichnet (vgl. Kadaver von lat "cadaver" von lat "cado"=fallen).[1]

Verluste in der Landwirtschaft

Die parteinahe Stiftung von Bündnis 90/Die Grünen publizierte 2020, dass in Deutschland jährlich nahezu 100 Millionen Tiere sterben, ohne dass ihr Fleisch verzehrt würde. Dabei handle es sich zum einen um Tiere, die während der Aufzucht und Mast sterben oder die aus ökonomischen Gründen getötet und entsorgt werden. Jedes Jahr würden bis zu 200.000 männliche Kälber und 45 Millionen männliche Küken getötet, da ihr Fleischertrag zu gering ist. Schlechte Haltung und Tierrassen, welche auf Hochleistung gezüchtet seien, führten zudem dazu, dass zahlreiche Tiere während der Aufzucht stürben. Bei Ferkeln wären dies immerhin etwa 16 Prozent, das heißt, rund 8,6 Millionen Tiere pro Jahr. Heute beträgt die durchschnittliche Größe eines Wurfs in Deutschland über 15 Ferkel, noch vor zwölf Jahren waren es drei weniger. Die Folge ist, dass viele Tiere kleiner und anfälliger sind und bald verenden. In der Summe lägen die Verluste in der Schweinemast bei circa 28 Prozent.[2]

Tierkörperbeseitigungsanstalten

Zur Verhütung und Bekämpfung von Tierseuchen und Zoonosen ist die unschädliche Beseitigung bestimmter Arten von Tierkörpern in einer Tierkörperbeseitigungsanstalt vorgeschrieben. Namentlich gilt dies für die Körper von Einhufern, Klauentieren, Hunden, Katzen, Geflügel, Kaninchen und Edelpelztieren, die sich im Haus, Betrieb oder sonst im Besitz des Menschen befinden, sowie für die Körper von Tieren, die in Zoologischen Gärten oder ähnlichen Einrichtungen sowie in Tierhandlungen gehalten werden.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Verordnung des Landeshauptmannes über die Meldung, Ablieferung, Weiterleitung sowie Übernahme tierischer Nebenprodukte und Materialien. In: Landesrecht Vorarlberg. Bundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem (RIS), 15. März 2004, abgerufen am 4. Juli 2012 (§ 2 Begriffsbestimmungen): „[…] bezeichnet der Begriff […] „Falltiere“ landwirtschaftliche Nutztiere, die verendet sind (einschließlich Totgeburten oder ungeborene Tiere) oder nicht für den Verzehr getötet wurden und sich daher nicht in einem Schlachthof befinden […].“
  2. Heinrich-Böll-Stiftung, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (Hrsg.): Fleischatlas – Daten und Fakten über Tiere als Nahrungsmittel. Berlin 2021, ISBN 978-3-86928-224-4, S. 40 boell.de (PDF; 4,9 MB).