Umwelthaftungsgesetz

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Basisdaten
Titel: Umwelthaftungsgesetz
Abkürzung: UmweltHG, UmweltHaftG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Privatrecht
Fundstellennachweis: 400-9
Erlassen am: 10. Dezember 1990
(BGBl. I S. 2634)
Inkrafttreten am: 1. Januar 1991
Letzte Änderung durch: Art. 6 G vom 17. Juli 2017
(BGBl. I S. 2421, 2422)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
22. Juli 2017
(Art. 12 G vom 17. Juli 2017)
GESTA: C157
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Umwelthaftungsgesetz regelt die verschuldensunabhängige Anlagenhaftung bei Umwelteinwirkungen. Wird durch eine Umwelteinwirkung, die von einer im Anhang 1 des Gesetzes genannten Anlage ausgeht, jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Inhaber der Anlage verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen (§ 1 UmweltHaftG).

Es ist ähnlich wie das Produkthaftungsgesetz und andere Gesetze als Gefährdungshaftung aufgebaut.

Siehe auch

Literatur

  • für Deutschland:
    • Geigel, "Der Haftpflichtprozess", 25. Aufl., München 2008 [Verlag C.H. Beck], ISBN 978-3-406-56392-8, Kap.24: Haftung für Umweltschäden.
    • Peter Salje / Jörg Peter: Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG). Kommentar. 2. Aufl. München: C. H. Beck 2005.
    • Marc Lothar Mewes: Öffentliches Recht und Haftungsrecht in der Risikogesellschaft, Verlag Peter Lang

Weblinks