Urhebergemeinschaft

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Begründung: Da wird einiges durcheinander geworfen --Domitius Ulpianus (Diskussion) 17:52, 3. Nov. 2019 (CET)

Urhebergemeinschaft bezeichnet für den Bereich der Softwareentwicklung im deutschen Gesellschaftsrecht eine Ausprägung der Gesamthandsgemeinschaft.

Open-Source-Software wird regelmäßig dezentral durch eine unbekannte Anzahl von Programmierern entwickelt.[1][2][3][4] Die Software ist dann ein einheitliches Werk der Programmierer, die daran ein Miturheberrecht (§ 8 UrhG) besitzen, wenn sie die Software als gemeinsame Idee entwickelt haben.[5][6][7][8] Miturheber bilden gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 UrhG eine Gesamthandsgemeinschaft: Eine Verwertung kann nur aufgrund einer gemeinsamen Entscheidung erfolgen. „Allerdings bezieht sich die Gesamthandgemeinschaft lediglich auf die Veröffentlichungs- und Verwertungsrechte, sodass hierbei ein gemeinsamer Entschluss auch über die Frage erforderlich ist, ob die gemeinsam entwickelte Software unter die GPL gestellt werden soll.“ (Sujecki 2005)[9]

Einzelnachweise

  1. Eric S. Raymond: "The cathedral and the bazar", firstmonday.org, 2. März 1998, abgerufen am 2. November 2019
  2. Till Jaeger, Axel Metzger: "Open Source Software", C. H. Beck, München, 5. Auflage 2020, ISBN 978-3-406-73497-7
  3. Gerald Spindler: "Rechtsfragen bei Open Source", Köln, Dr. Otto Schmidt, 2004
  4. Jochen Marly: "Softwareüberlassungsverträge: Erscheinungsformen, Pflichtverletzungen, Vertragsgestaltung, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Musterverträge", Rn. 413, München, C. H. Beck, 4. Auflage 2004
  5. Dorothee Thum in Artur-Axel Wandtke, Winfried Bullinger (Hrsgg.): "Praxiskommentar Urheberrecht", München, C. H. Beck, 2019
  6. Spindler, 2004
  7. Manfred Rehbinder: "Urheberrecht", München, C. H. Beck, 13. Auflage, 2004, Rn. 171
  8. Marly, 2004, Rn. 410
  9. Bartosz Sujecki: "Vertrags- und urheberrechtliche Aspekte von Open Source Software im deutschen Recht", www.jurpc.de, 2005, abgerufen am 2. November 2019